Zusammenfassung: Das Rektorat der Ruhr-Universität Bochum hat am 23. Januar 2018 Leitlinien zum Forschungsdatenmanagement beschlossen.
Inhalt

Präambel

Die Ruhr-Universität Bochum (RUB) leistet einen gesellschaftlichen Beitrag durch Exzellenz in Forschung und Lehre. Sie stellt Forschungsergebnisse bereit, die einen relevanten Beitrag zur aktuellen Wissenschaftsdiskussion leisten. Die RUB ist sich bewusst, dass die Bereitschaft, Forschungsdaten verfügbar zu halten, für die Nachvollziehbarkeit, den wissenschaftlichen Fortschritt und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse unverzichtbar ist. Die Leitlinien umreißen, wie Forschungsdaten an der RUB während ihres data life cycle bearbeitet werden, um Nachvollziehbarkeit und Zugang zu gewährleisten, und berücksichtigen dabei die „Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten“ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen und die „Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten“ der DFG. Sie stellen sicher, dass der Forschungsprozess geschützt wird und Daten nur nach Absprache und Freigabe durch die Forscherinnen und Forscher der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Diese Leitlinien beziehen sich auf alle an der RUB anfallenden Forschungsdaten.

Definition

Als Forschungsdaten werden alle Daten bezeichnet, die während des Forschungsprozesses entstehen oder dessen Ergebnis sind, wie z.B. Messdaten, Laborwerte, audiovisuelle Informationen, Texte, Surveydaten, Objekte aus Sammlungen oder Proben, die in der wissenschaftlichen Arbeit entstehen, entwickelt oder ausgewertet werden, oder methodische Testverfahren wie Fragebögen, Software oder Simulationen. Sie werden abhängig von der Forschungsfrage und unter Anwendung verschiedener Methoden erzeugt bzw. gesammelt, bearbeitet, analysiert und schließlich publiziert und/oder archiviert. Demzufolge treten die Forschungsdaten in jeder Wissenschaftsdisziplin in unterschiedlichen Medientypen, Aggregationsstufen und Formaten auf. Für die Bereitstellung und Nachnutzung von Forschungsdaten ist es notwendig, den Entstehungskontext und die benutzten Werkzeuge zu dokumentieren. Die Vielfalt von Forschungsdaten ist Ausdruck unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen und Forschungsverfahren.

Das Management von Forschungsdaten umfasst deren Planung, Erfassung, Verarbeitung und Aufbewahrung. Es sichert den Zugang, die Nachnutzung, Reproduzierbarkeit und Qualität aller Forschungsdaten, die die Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse bilden.

Grundsätze

  1. Die Forschungsdaten sollen langfristig in einem geeigneten vertrauenswürdigen Datenarchiv bzw. Repositorium archiviert und/oder veröffentlicht werden. Sie zählen zum wissenschaftlichen Output der Forschenden der RUB.
  2. Die Universität fördert und unterstützt den freien Zugang zu Forschungsdaten. Sie empfiehlt, Forschungsdaten ebenso wie die wissenschaftliche Publikation gemäß der Open Access-Resolution der RUB frühestmöglich öffentlich zugänglich zu machen. Bei einer Übertragung von Nachnutzungs- oder Veröffentlichungsrechten wird darauf geachtet, dass die Daten für wissenschaftliche Zwecke frei verfügbar bleiben.
  3. Die RUB implementiert und unterhält eine Grundausstattung an Forschungsdateninfrastruktur und stellt damit eine angemessene Aufbewahrung und die technische Verfügbarkeit von digitalen Forschungsdaten sicher.
  4. Die RUB berät beim Forschungsdatenmanagement von der Planung, über die Durchführung bis über das Vorhabenende hinaus und wird geeignete Einführungen und Kurse anbieten.
  5. Die Speicherung und Archivierung digitaler Forschungsdaten erfolgt in der IT- und Informationsinfrastruktur der RUB oder in anerkannten externen oder internen Fachrepositorien.
  6. Forschungsdatenmanagement ist als integraler Bestandteil des Forschungsprojekts zu sehen. Die Forschenden sind für das Forschungsdatenmanagement ihrer Forschungsvorhaben verantwortlich.
  7. Die Aufstellung eines Datenmanagementplans wird als elementarer Bestandteil der Planung eines Forschungsvorhabens angesehen und daher bereits vor Beginn gefordert. Dieser ist dem aktuellen Verlauf des Vorhabens anzupassen.
  8. Der Schutz personenbezogener Daten, des Urheberrechts und der berechtigten Interessen Dritter bleibt hiervon unberührt.