Spezielle Zulassungsregeln

Wartezeit und Parkstudium
Haben Sie keine Zulassung für ein zulassungsbeschränktes Fach erhalten und Sie möchten statt dessen ein anderes Fach studieren, so wird Ihnen diese Zeit des Parkstudiums nicht als Wartezeit für Ihren eigentlichen Fachwunsch angerechnet:
Bitte beachten Sie, dass die Zeit, die Sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, nicht als Wartezeit gerechnet wird. Um Wartezeit zu erwerben dürfen Sie sich also nicht für ein anderes Fach einschreiben.
Wartezeit und Dienst
Wenn Sie vor Ihrem Studium einen staatlich anerkannten Dienst absolvieren wollen, dann lesen Sie unsere Informationen zur
Anerkennung von Diensten.
Wartezeit und Berufsausbildung
Wenn Sie nach Ihrem Abitur eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, so zählt diese Zeit der Berufsausbildung ganz normal als Wartezeit, da Sie nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren.
Wenn Sie eine Berufsausbildung vor Ihrem Abitur absolviert haben:
Wenn Sie Ihre Studienberechtigung nach dem 15.01.2002 nach
einer Berufsausbildung erworben haben, erhalten Sie 2 Semester
Wartezeitverbesserung. Wenn Sie vor diesem Termin Ihre Hochschulzugangsberechtigung
nach einer Berufsausbildung erworben haben, bekommen Sie sogar
bis zu 4 Semester Wartezeit gutgeschrieben.
Wenn Sie allerdings Ihre Studienberechtigung nach dem 15.
Juli 2007 erworben haben, erhalten Sie keine Wartezeitverbesserung mehr.
Es zählen dabei nur Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen,
Jobben vor dem Abitur allein führt nicht zur Wartezeitverbesserung.
Nachrückverfahren und Losverfahren
Ein Nachrückverfahren findet statt, wenn nach der
Einschreibungsfrist noch Studienplätze frei geblieben
sind, weil nicht alle Zugelassenen ihre Studienplätze
angenommen haben. Ein Losverfahren kann nur dann stattfinden,
wenn auch nach dem Nachrückverfahren noch Plätze
frei geblieben sein sollten. Hier die genauen Regelungen und die Bewerbung zum
Losverfahren
Härtefälle
Bei örtlich zulassungsbeschränkten Fächern
können Sie keinen Antrag auf Berücksichtigung des 1. Studienortwunsches stellen, räumliche Nähe zur Wunsch-Uni spielt bei
diesen Fächern keine Rolle.
Sie können jedoch einen Härtefall-Antrag
und einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Die Regeln stehen auf der Download-Seite von hochschulstart.de, sie gelten auch für die
örtlich zulassungsbeschränkten Fächer.
Die Kriterien sind allerdings recht hart.
Die Stiftung für Hochschulzulassung hat ein Merkblatt für Sonderanträge zu Studienortwunsch,
Härtefall-Anträgen und Nachteilsausgleich erstellt.
Sie finden dieses Merkblatt auf der Download-Seite von hochschulstart.de.