§ 1 Name, Mitgliedschaft, Stellung
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Ruhr-Universität Bochum (RUB) bilden gemäß Art. 11 der Verfassung der RUB vom 26. März 2002 die
ASSISTENTENSCHAFT.
(2) Mitglieder der ASSISTENTENSCHAFT sind alle an der RUB in Lehre, Forschung, Organisation und Krankenversorgung tätigen Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, soweit sie nicht zur Gruppe der Professoren gehören.
Mitglieder der ASSISTENTENSCHAFT sind daher - unter der o.g. Einschränkung - insbesondere alle
a) wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, einschließlich der mit Privatdienstverträgen beschäftigten;
b) Hochschulassistenten und Wiss. Assistenten;
c) nicht in die derzeitige Personalstruktur übergeleiteten Wissenschaftler, einschließlich der Privatdozenten;
d) Lehrkräfte für besondere Aufgaben;
e) wiss. Hilfskräfte;
f) Doktoranden und Gastwissenschaftler;
g) aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschiedene oder beurlaubte Mitglieder, solange sie tatsächlich weiter an der RUB tätig sind;
h) Mitarbeiter der Universitätsverwaltung mit abgeschlossener Hochschulausbildung, deren Dienstobliegenheiten Gegenstand der akademischen Selbstverwaltung sind;
i) nebenberuflich an der RUB tätige Wissenschaftler (z.B. Lehrbeauftragte).
(3) Die ASSISTENTENSCHAFT wirkt nach Maßgabe der Verfassung der RUB und ihrer weiteren Satzungen und Ordnungen an der akademischen Selbstverwaltung mit und nimmt eigenständige Aufgaben wahr. Sie regelt ihre Angelegenheiten - auf der Grundlage der Verfassung der RUB und dieses Organisationsstatuts - selbst. Ihre Organe auf Universitäts- und Fakultätsebene können sich ergänzende Geschäftsordnungen geben.
§ 2 Gliederung, Organe, organisatorische Überleitung
(1) Die Mitglieder der ASSISTENTENSCHAFT einer Fakultät, einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der RUB, einer zentralen Betriebseinheit (Bibliothek, Rechenzentrum, Botanischer Garten, Studienbüro, Musisches Zentrum) bzw. einer unter Beteiligung der RUB gebildeten gemeinsamen zentralen Einrichtung bilden die jeweilige »Fakultäts-ASSISTENTENSCHAFT« (F-ASS).
(2) Das Organ jeder Fakultäts-ASSISTENTENSCHAFT ist die Mittelbauversammlung (§ 4).
(3) Die Organe der ASSISTENTENSCHAFT auf der Zentralebene sind:
a) der Assistentenrat (§ 5) und
b) der Vorstand der ASSISTENTENSCHAFT (§ 6).
§ 3 Ziele, Aufgaben
(1) Die ASSISTENTENSCHAFT hat das Ziel,
• ihren Mitgliedern eine freie, schöpferische und sozial gesicherte wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung, Lehre und beruflicher Fortbildung zu ermöglichen;
• zur Entwicklung und Anwendung der Wissenschaften und der Verbesserung ihrer institutionellen Rahmenbedingungen an der RUB und ihrem politischen Umfeld beizutragen und auf den Abbau wissenschaftshemmender, undemokratischer, diskriminierender und Abhängigkeit schaffender oder ausnutzender Strukturen hinzuwirken;
• die soziale und gesundheitliche, wirtschaftliche und technische, kulturelle und politische Entwicklung unserer Gesellschaft in der Richtung auf eine freie und dem Wohle aller Bürger verpflichtete, soziale und rechtsstaatliche Demokratie unter der Mitverantwortung und Gestaltungsmöglichkeit der Wissenschaft und des Wissenschaftlers zu fördern.
(2) Die ASSISTENTENSCHAFT nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Sie entsendet - durch die Wahlen auf der Grundlage der Verfassung der RUB - Vertreter/innen in die Gremien der Fakultäten, deren wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, die zentralen Gremien der RUB und der zentralen Einrichtungen und in die Kommissionen, Ausschüsse und Beiräte auf Fakultäts- und Zentralebene.
b) Sie stellt Listen für diese Wahlen auf bzw. unterbreitet Vorschläge für die Besetzung und beteiligt sich an der Vorbereitung der Wahlen, z.B. durch Wählerversammlungen und Informationen.
c) Sie unterstützt und berät die Gremienvertreter/innen, gibt ihnen Gelegenheit zu Informationsaustausch und Meinungsbildung und koordiniert ihre Arbeit.
d) Sie fördert und unterstützt die Diskussion und Willensbildung in der Hochschule zu Fragen der Hochschul- und Bildungspolitik und zu anderen gesellschaftlichen Problemen, die für die Hochschulmitglieder als Staatsbürger bedeutsam sind oder zu denen sie als Wissenschaftler etwas beitragen können.
e) Sie informiert ihre Mitglieder über hochschul-, forschungs-, bildungs-, personalrechtliche und politische Entwicklungen, über die Arbeit der Selbstverwaltungsgremien und der ASSISTENTENSCHAFT sowie über kulturelle und gesellschaftliche Fragen, die für die Hochschulmitglieder bedeutsam sind.
f) Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in den Gremien der RUB, gegenüber der Hochschulleitung, anderen Gruppenvertretungen und den Leitungen der Fakultäten und Hochschuleinrichtungen sowie außerhalb der RUB in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen.
g) Sie berät und betreut ihre Mitglieder in Personalangelegenheiten.
h) Sie untersucht die Arbeitsbedingungen, Qualifikationsstrukturen, Arbeitsplatzchancen und beruflichen Einstellungen von Wissenschaftlern und insbesondere die Bedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs innerhalb und außerhalb der RUB und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Arbeit.
i) Sie fördert die Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder und beteiligt sich daran im Bereich der Aufgaben der ASSISTENTENSCHAFT.
(3) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
• arbeitet die ASSISTENTENSCHAFT mit den Organen der RUB, den Personalräten, den Gruppenvertretungen der RUB und anderer Hochschulen, Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammen;
• arbeitet die ASSISTENTENSCHAFT in Mittelbauvertretungen auf Landes- und Bundesebene und im Rahmen internationaler Hochschul-Partnerschaften mit und vertritt dort ihre Mitglieder;
• führt die ASSISTENTENSCHAFT Veranstaltungen für ihre Mitglieder durch;
• unterhält die ASSISTENTENSCHAFT ein Büro, das ihre Organe und Gremienvertreter/innen unterstützt;
• gibt die ASSISTENTENSCHAFT für ihre Mitglieder regelmäßig die MITTEILUNGEN DER ASSISTENTENSCHAFT heraus.
§ 4 Mittelbauversammlung (MBV)
(1) Mitglieder der MBV sind alle im Bereich der Fakultät bzw. zentralen Einrichtung tätigen Mitglieder der ASSISTENTENSCHAFT (§ 1 Abs .2, § 2 Abs. 1)
(2) Die MBV ist das beschlussfassende Organ in allen Angelegenheiten der Fakultäts-ASSISTENTENSCHAFT (F-ASS)
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
• Die Wahl der beiden Delegierten für den Assistentenrat (AR) und ihrer Stellvertreter/innen;
• die Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der F-ASS und die Verteilung von Organisationsaufgaben zwischen den Mitgliedern der F-ASS;
• die Aufstellung von Wahllisten und Besetzungsvorschlägen für den Fakultätsrat, Ausschüsse und Leitungsgremien von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät/Einrichtung sowie die Vorbereitung der Wahlen;
• die Sicherung eines kontinuierlichen Informationsaustauschs innerhalb der F-ASS und einer wirksamen Beteiligung der F-ASS an den Entscheidungsprozessen der Fakultät/Einrichtung;
• die Entgegennahme von Berichten der Gruppenvertreter/innen in den Gremien der Fakultät bzw. Einrichtung und der AR-Delegierten;
• die Diskussion und Beschlussfassung über die Vorstellungen der F-ASS zu allen Beratungsgegenständen des Fakultätsrats bzw. der Leitungsgremien und zu den Beratungsgegenständen des Assistentenrats;
• die Beauftragung einzelner Mitglieder mit der Ausführung von Beschlüssen.
(3) Die MBV tritt mindestens einmal pro Semester nach Einberufung durch einen/ eine der AR-Delegierten zusammen. Sie ist außerdem innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Assistentenrat dies beantragen.Die Einladung soll die Beratungs- und Beschlussgegenstände angeben und muss eine Woche vor der Versammlung veröffentlicht werden.
(4) Die MBV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Sitzungsleitung obliegt in der Regel einem/einer der AR-Delegierten. Die Beschlüsse der MBV - außer Wahlen gemäß § 4 Abs. 7 und Abs. 8 - erfolgen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die MBV dies durch eine Geschäftsordnung anders regelt.
(6) Die Delegierten für den Assistentenrat und ihre Stellvertreter/innen werden von der MBV für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Die Wahl ist unverzüglich dem Büro der ASSISTENTENSCHAFT mitzuteilen.
(7) Gewählt ist derjenige Kandidat bzw. diejenige Kandidatin, der/die die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten bzw. keiner Kandidatin erreicht, so folgt ein zweiter Wahlgang, gegebenenfalls in der Form einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit oder - bei Stimmengleichheit - das Los.
(8) Ist für einen Delegierten bzw. eine Delegierte beim Ablauf der Amtszeit noch kein Nachfolger/keine Nachfolgerin gewählt, so arbeitet er/sie kommissarisch weiter bis zur Neuwahl. Eine Abwahl kann nur durch die Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin mit der absoluten Mehrheit der Wahlberechtigten erfolgen.
(9) Die Wahl oder Abwahl eines/einer AR-Delegierten oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin und die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung sind nur möglich, wenn dies in der Einladung angekündigt ist.
(10) Sollte es im Mittelbau einer Fakultät keine gewählten AR-Delegierten geben, so sind die beiden Fakultätsratsmitglieder des Mittelbaus bzw. deren Stellvertreter im Assistenrat stimmberechtigt.
§ 5 Assistentenrat (AR)
(1) Der Assistentenrat ist das höchste Beratungs- und Beschlussorgan der ASSISTENTENSCHAFT.
Mitglieder des AR sind:
a) je zwei Delegierte jeder F-ASS;
b) die Mitglieder des Vorstandes der ASSISTENTENSCHAFT;
c) die Vertreter/innen der Gruppe der wiss. Mitarbeiter im Senat der RUB;
d) je einer/eine der Gruppenvertreter/innen der wiss. Mitarbeiter in den drei ständigen Universitätskommissionen.
(2) Die Sitzungen des AR sind öffentlich für alle Mitglieder der ASSISTENTENSCHAFT. Zu den Sitzungen eingeladen werden auch
a) die Vertreter/innen der Gruppe der wiss. Mitarbeiter im erweiterten Senat der RUB;
b) alle Gruppenvertreter/innen der wiss. Mitarbeiter in den ständigen Universitätskommissionen;
c) je ein/eine Vertreter/in der anderen Gruppenvertretungen gemäß der Verfassung der RUB und der Wissenschaftlerpersonalräte.
(3) Der AR berät und beschließt über alle Angelegenheiten der ASSISTENTENSCHAFT, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über den Bereich einer F-ASS hinausgehen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: die Wahl des Vorstandes der ASSISTENTENSCHAFT;
• die Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der ASSISTENTENSCHAFT und ihrer Organe;
• die Aufstellung von Wahllisten und Besetzungsvorschlägen für den Senat, den Konvent, die ständigen Universitätskommissionen und alle zentralen Ausschüsse, Beiräte und sonstigen Funktionsträger;
• die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes der ASSISTENTENSCHAFT und der Gruppenvertreter/innen in den zentralen Gremien der RUB über ihre Arbeit;
• die Diskussion und Beschlussfassung über die Vorstellungen der ASSISTENTENSCHAFT zu allen Beratungsgegenständen der zentralen Gremien der RUB;
• die Aufstellung und Änderung dieses Organisationsstatuts.
(4) Der AR tritt mindestens einmal pro Semester nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Er ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Beratungs- und Beschlussgegenstände. Der AR ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(5) Die Beschlüsse des AR - außer Wahlen gemäß § 6 Abs. 6 und Abs. 5 - erfolgen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der AR dies durch eine Geschäftsordnung anders regelt.
(6) Zur Änderung dieses Organisationsstatuts ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des AR erforderlich.
(7) Die Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Beschlüsse über Änderungen des Organisationsstatuts sind nur möglich, wenn dies in der Einladung angekündigt ist.
§ 6 Vorstand der ASSISTENTENSCHAFT
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 vom AR zu wählenden Mitgliedern und arbeitet als Kollegialorgan.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr und beginnt mit der Wahl. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein/e Nachfolger/in gewählt, so amtiert das Mitglied kommissarisch weiter. Zusätzlich gehören dem Vorstand die Sprecher/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat und im erweiterten Senat während ihrer Amtszeiten als Mitglieder an.
(2) Der Vorstand ist ausführendes Organ der ASSISTENTENSCHAFT auf Zentralebene. Er vertritt deren Interessen und Aufgaben und führt die Geschäfte. Er leitet das Büro der ASSISTENTENSCHAFT und gibt die MITTEILUNGEN DER ASSISTENTENSCHAFT heraus. Der Vorstand berichtet in den MITTEILUNGEN regelmäßig über die Tätigkeit der Vertreter der Gruppe in den zentralen Kollegialorganen.
(3) Kann eine Aufgabe des AR nicht rechtzeitig von diesem wahrgenommen werden, so kann der Vorstand an seiner Stelle handeln - außer zur Änderung des Organisationsstatuts. Er hat seine Maßnahmen dem AR zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes - ohne die Amtsmitglieder gemäß § 6 (1) Satz 4 - werden vom AR aus dem Kreis der Mitglieder der ASSISTENTENSCHAFT gewählt. Wahlen zum Vorstand finden jeweils dann statt, wenn die Amtszeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder abgelaufen ist. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt durch Wahlzettel. Abstimmung per Akklamation ist zulässig, wenn die Anzahl der Kandidaten und Kandidatinnen der Anzahl der zu Wählenden entspricht und wenn nicht widersprochen wird. Jede/r Stimmberechtigte hat soviel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig.
(6) Ist die Anzahl der Kandidaten/innen nicht größer als die Anzahl der zu Wählenden, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des AR auf sich vereinigt. Ist die Anzahl der Kandidat/inn/en größer als die Anzahl der zu Wählenden, so finden bis zu drei Wahlgänge statt. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des AR erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit, d.h. die Kandidat/inn/en mit der höchsten Stimmenzahl sind gewählt.
(7) Vor und nach der Wahl kann jederzeit die Neueröffnung der Kandidatenliste beantragt werden. Während der Wahlgänge ist eine Neueröffnung der Kandidatenliste unzulässig.
(8) Abwahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des AR. Der abgewählte Vorstand oder abgewählte Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Wahl der Nachfolger/innen geschäftsführend weiter. Dies gilt nicht für die Amtsmitglieder gemäß § 6 (1) Satz 4. Der AR kann ihnen mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen aussprechen und die Mitglieder der Fraktion zur Abwahl auffordern.
§ 7 Inkrafttreten
Das Organisationsstatut beruht auf der Fassung vom 8.2.1985 mit den Änderungen vom 22.4.1986. Zuletzt geändert am 23.06.2003.
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Organisationsstatut ist entsprechend den in ihm enthaltenen Regelungen ordnungsgemäß zustande gekommen.
Der Vorstand



