§ 1: Mitglieder
Mitglieder der Fachschaft Bauingenieurwesen sind alle aktuell an der Ruhr-Universität Bochum mit Hauptfach Bauingenieurwesen eingeschriebene Studierende.
§ 2: Aufgaben
Die Fachschaft Bauingenieurwesen vertritt die speziellen Belange der Studierenden des Studienganges Bauingenieurwesen und nimmt dabei das politische Mandat wahr.
§ 3: Organe
Organe der Fachschaft sind
1. Die Fachschaftsvollversammlung (FS-VV)
2. Der Fachschaftsrat (FSR).
§ 4: Fachschaftsvollversammlung
(1) Die FS-VV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.
(2) Die ordentliche FS-VV tritt mindestens einmal im Jahr oder wenn mindestens 5 v. H. der Fachschaftsmitglieder die Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen, zusammen.
(3) Die FS-VV wird vom Fachschaftsrat mindestens 5 Werktage vor ihrem Termin einberufen. Die Einladung hat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Jedes Fachschaftsmitglied hat auf der FS-VV Antrags- sowie aktives und passives Wahlrecht.
(5) Über jede Fachschaftsvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführung und einem Mitglied des Fachschaftsrates zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen hochschulöffentlich zugänglich zu machen.
(6) Zu allen Fachschaftsvollversammlungen ist der Vorstand der Studierendenschaft einzuladen. Die Protokolle der FS-VV sind an ihn zu versenden.
§ 5: Öffentlichkeit
Die FS-VV und der Fachschaftsrat tagen stets öffentlich. Die Sitzungstermine werden über die üblichen Kanäle bekannt gegeben.
§ 6: Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat ist das zentrale Organ der Fachschaft Bauingenieurwesen.
(2) Der FSR führt die Geschäfte der Fachschaft Bauingenieurwesen. Er sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der FS-VV und der
Bestimmungen der Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen.
(3) Der FSR hält Verbindung zu allen Gruppen, Institutionen und Personen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben wichtig sind.
(4) Der FSR führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Buch.
(5) Hierzu bestimmt der FSR aus seiner Mitte 2 Kassenbeauftragte. Die Kassenbeauftragten sind der FS-VV rechenschaftspflichtig.
(6) Zur Prüfung der Kassenführung werden mindestens zwei Kassenprüfer:innen gewählt, die nicht dem Fachschaftsrat angehören. Diese
prüfen mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Buchführung und berichten der FS-VV.
§ 7: Wahl, Abwahl, Amtszeit des FSR
(1) Der FSR wird von der ordentlichen FS-VV mindestens einmal im Jahr für zwei Semester gewählt.
(2) Der FSR oder einzelne Mitglieder des FSR können von der ordentlichen FS-VV jederzeit durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.
(3) Der FSR besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
(4) Sinkt die Zahl der FSR-Mitglieder unter vier, so ist zum nächstmöglichen Termin eine Nachwahl durchzuführen.
(5) Der FSR ist der FS-VV rechenschaftspflichtig und an deren Beschlüsse gebunden.
(6) Die Mitglieder des FSR müssen nach ihrer Wahl sofort an den Vorstand der Studierendenschaft gemeldet werden.
(7) Der FSR und die Kassenbeauftragten werden von der FS-VV entlastet und gewählt.
(8) Ein Mitglied des FSR scheidet aus diesem aus
(9) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Mitglieder anwesend sind.
(10) Ein Mitglied des Fachschaftsrates, das seine voraussichtliche Abwesenheit von mehr als acht Wochen mit einer hinreichenden Begründung gegenüber dem Fachschaftsrat angezeigt hat, gilt für die Dauer dieser Abwesenheit nicht als stimmberechtigt. Es wird bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
(11) Beschlüsse erlangen durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Gültigkeit.
§ 8: Entbindung eines FSR-Mitgliedes von Rechten und Pflichten
(1) Ein Mitglied des FSR kann einen Antrag auf Entbindung aller Rechte und Pflichten eines anderen Mitgliedes des FSR stellen.
(2) Dieser Antrag muss mindestens 3 Wochen im Voraus in der FSR-Sitzung gestellt und nach Ablauf dieses Zeitraumes in einer erneuten
FSR-Sitzung begründet werden. In der darauffolgenden Sitzung wird über diesen Antrag abgestimmt.
(3) Der Antrag auf „Entbindung aller Rechte und Pflichten“ kann nur durch eine 2/3-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 9: Satzungsänderungen
(1) Die Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen kann von der ordentlichen FS-VV mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden mit Stimmberechtigung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden.
(2) Satzungsänderungen müssen als eigene Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur FS-VV im Wortlaut bekanntgegeben werden.
§ 10: Inkrafttreten
Die Satzung vom 16. April 2013 wurde durch die FS-VV am 27.10.2025 durch diese Satzung ersetzt und ist seit diesem Tage gültig. Sie wurde durch eine 2/3-Mehrheit beschlossen.
§ 11: Schlussbestimmungen
(1) Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten unabhängig vom gewählten grammatikalischen Geschlecht für alle Geschlechter gleichermaßen.
(2) Der Fachschaftsrat kann in begründeten Fällen nichtöffentlich tagen, insbesondere wenn Personal- oder Finanzangelegenheiten beraten werden.
(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates unter die in §7 (3) festgelegte Mindestzahl und gelingt keine Nachwahl, so führen die verbleibenden Mitglieder die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen FS-VV kommissarisch weiter.