LS Wolters »  Strafrecht am Puls der Zeit
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17. Februar 2023  BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – 4 StR 192/22 Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend rechtskräftig
Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel ganz überwiegend verworfen, mit dem dieser wegen versuchten Mordes in 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 88 tateinheitlichen Fällen und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Strafkammer hatte ferner die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Außerdem hatte sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmt sowie das zur Tatbegehung verwendete Kraftfahrzeug eingezogen. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, seinen Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit in Teilnehmer und Zuschauer des am 24. Februar 2020 in Volkmarsen stattfindenden Rosenmontagszugs zu lenken, um hierdurch eine unbestimmte, möglichst große Anzahl von Personen zu töten. In Umsetzung dieses Tatplans fuhr er mit dem Auto in eine für andere Verkehrsteilnehmer abgesperrte Straße ein, auf der sich die Menschenmenge befand, und beschleunigte auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Der Angeklagte führte das Fahrzeug sodann – entgegen der Laufrichtung des Umzuges – durch insgesamt drei hintereinander aufgestellte Karnevalsgruppen hindurch. Durch die Fahrt wurden insgesamt 88 Personen zum Teil schwer verletzt.
16. Februar 2023  BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Tödlich endendes Kraftfahrzeugrennen durch die Innenstadt von Moers muss zum Teil neu verhandelt werden
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juni 2021 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Die Beweiserwägungen, mit denen das Schwurgericht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hat, waren nicht mit den Erwägungen vereinbar, mit denen es bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB begründet hat. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der ortskundige Angeklagte die objektiv hohe Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens zutreffend erkannt hat. Gleichwohl habe er nicht ausschließbar darauf vertraut, dass eine Kollision mit Fahrzeugen des Querverkehrs ausbleiben werde, weil diese "grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt" in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen. Die Annahme bedingten Gefährdungsvorsatzes hat das Landgericht bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte mit einer Kollision mit Verkehrsteilnehmern gerechnet habe, die aus angrenzenden Straßen in die von ihm auf der Gegenfahrspur befahrene Bismarckstraße einbiegen könnten. Diese nicht widerspruchsfrei miteinander vereinbaren Beweiserwägungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten begründeten einen Rechtsfehler, der sich zu Ungunsten und zu Gunsten des Angeklagten auswirkte und die Urteilsaufhebung mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach sich zog. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt konnten bestehen bleiben; sie waren von dem Rechtsfehler nicht berührt.
9. Februar 2022 BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar
Nach Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts verstößt die Norm gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Der Zweite Senat hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot Genüge getan hat. Insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ ist einer methodengerechten Auslegung durch die Fachgerichte zugänglich.
26. Januar 2022 BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 4 StR 319/21 Weitere Verurteilung im "Berliner Raser – Fall" rechtskräftig
Das Landgericht Berlin hat im dritten Rechtsgang den an der tödlichen Kollision selbst unmittelbar nicht beteiligten Rennteilnehmer unter anderem wegen versuchten Mordes zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Zwei früher erfolgte Verurteilungen des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts waren jeweils vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilungen vom 1. März 2018 – Nr. 45/2018 und vom 18. Juni 2020 – Nr. 78/2020). Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
19. August 2021 BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 4 StR 198/21 Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Essen im Verfahren wegen "Mordes ohne Leiche"
Das Landgericht Essen hat den 47 Jahre alten Angeklagten in einem umfangreichen Indizienprozess unter anderem wegen Mordes zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen tötete der wegen Totschlags zum Nachteil einer früheren Freundin vorbestrafte Angeklagte seine Lebensgefährtin aus Wut und Rache darüber, dass sie sich von ihm getrennt hatte. Die Leiche der zuletzt in Gelsenkirchen wohnhaften Frau war trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden.Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Essen ist damit rechtskräftig.
4. Januar 2021 BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 256/20 Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt
Nach den Feststellungen des Landgerichts war eine Frau mit Zwillingen schwanger. Während der Schwangerschaft entwickelten sich Komplikationen. In deren Folge erlitt ein Zwilling schwere Hirnschäden, während sich der andere überwiegend normal entwickelte. Nach Beratung wurde die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch bezüglich des geschädigten Zwillings nach § 218a Abs. 2 StGB gestellt. Ein solcher Abbruch kann bei entsprechender Indikation straffrei bis zur Geburt vorgenommen werden. Dieser spezielle Eingriff (selektiver Fetozid) ist aber mit Risiken für den anderen Zwilling verbunden. Er wurde zur Tatzeit 2010 nur von sehr wenigen spezialisierten Kliniken mittels einer besonderen Methode durchgeführt. Die Mutter wollte den Abbruch vornehmen lassen, fühlte sich in der von ihr aufgesuchten Spezialklinik aber nicht gut betreut. Sie wandte sich schließlich an die Angeklagte. Diese war als leitende Oberärztin in einer von dem Mitangeklagten geleiteten Klinik für Geburtsmedizin tätig. Das zu dieser Zeit gebräuchliche Verfahren zum selektiven Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft wurde dort nicht angewendet. Stattdessen entwickelte die Angeklagte in Einvernehmen mit dem Mitangeklagten und der Mutter den Plan, mittels Kaiserschnitt zunächst das gesunde Kind zu entbinden und im unmittelbaren Anschluss daran den schwer geschädigten Zwilling zu töten. Nachdem sich bei der Mutter Wehen eingestellt hatten, gingen beide Angeklagte wie geplant vor und töteten nach Entbindung des gesunden Zwillings den lebensfähigen, aber schwer hirngeschädigten verbleibenden Zwilling durch Injektion einer Kaliumchlorid-Lösung. Dabei war ihnen bewusst, dass sie sich über geltendes Recht hinwegsetzen und einen Menschen töten würden. Erst mehrere Jahre später wurde die Staatsanwaltschaft durch eine anonyme Anzeige auf das Geschehen aufmerksam. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten überwiegend verworfen. Insbesondere hat er den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Totschlags bestätigt. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die Tötung des lebensfähigen schwer geschädigten Zwillings ein strafbares Tötungsdelikt und nicht lediglich einen bei entsprechender Indikation straffreien Schwangerschaftsabbruch dar. Die Regeln über den Schwangerschaftsabbruch gelten nur bis zum Beginn der Geburt. Die Geburt beginnt bei einer Entbindung mittels Kaiserschnitt mit der Eröffnung der Gebärmutter, wenn das Kind damit vom Mutterleib getrennt werden soll. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kind oder mehrere Kinder betroffen sind. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die vom Landgericht verhängten Strafen aufgehoben, weil den Angeklagten zur Last gelegt wurde, dass sie die Tat geplant und nicht in einer Notfallsituation begangen haben. Dieser Gesichtspunkt ist bei einer medizinischen Operation kein zulässiger Erschwerungsgrund. Während der Schuldspruch wegen Totschlags rechtskräftig ist, muss über die Höhe der Strafen deshalb noch einmal neu verhandelt werden.
11. September 2020 BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 624/19 Urteil des Landgerichts Oldenburg im Fall der Tötung zahlreicher Patienten durch einen Krankenpfleger rechtskräftig
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in Kliniken zunächst in Oldenburg und später in Delmenhorst als Krankenpfleger in der Intensivmedizin tätig. Er tötete im Zeitraum von Februar 2002 bis Juni 2005 85 Patienten, indem er ihnen medizinisch nicht indizierte Medikamente verabreichte, die zu einem Herzstillstand oder Zusammenbruch des Kreislaufs führten. Dabei ging es ihm in erster Linie darum, sich danach um die Reanimation der Patienten zu bemühen zu können. Wegen seiner besonderen Fähigkeiten bei dieser Behandlung versprach er sich im Falle einer erfolgreichen Wiederbelebung die Bewunderung von Kollegen und Ärzten sowie dankbarer "geretteter" Patienten. Er nahm allerdings in Kauf, dass seine Bemühungen scheitern und die Patienten zu Tode kommen können. Tatsächlich waren die Reanimationsversuche – soweit es überhaupt hierzu kam - in den abgeurteilten Fällen erfolglos, so dass die Patienten binnen kurzer Zeit verstarben. Das Landgericht hat die Motive des Angeklagten für die Tötung als niedrige Beweggründe gewertet. In der Mehrzahl der Fälle hat es auch das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen, weil der Angeklagte die Arglosigkeit der Patienten bzw. – soweit diese bei seinen Handlungen schliefen oder bewusstlos waren – seiner insoweit an die Stelle der Patienten tretenden Kollegen ausnutzte. In mehreren Fällen lag nach Ansicht des Landgerichts allerdings kein heimtückisches Vorgehen vor, weil zum Zeitpunkt dieser Taten die Kollegen und Ärzte dem Angeklagten gegenüber bereits misstrauisch und damit nicht mehr arglos waren. Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Zudem hat sich ein Nebenkläger mit der Sachrüge gegen den Freispruch in einem Fall gewandt, in dem das Landgericht sich von einer Tötungshandlung des Angeklagten nicht hatte überzeugen können. Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils und des Verfahrens durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben; sämtliche Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
20. August 2020 BGH, Urteil vom 20. August 2020 – 3 StR 40/20 Bundesgerichtshof entscheidet zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele
Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie Verstoßes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz verurteilt. Von Strafe hat es abgesehen. Zuvor hatte es das Verfahren wegen der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Strafzumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft beanstandet, weil die Staatsschutzkammer keine Gesamtabwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorgenommen hat. Vielmehr hat sie allein strafmildernde Gesichtspunkte in den Blick genommen, insbesondere die Belastungen für den Angeklagten infolge der langen Verfahrensdauer und die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Nachteile. Dagegen hat sie eine fremdenfeindliche Tatmotivation des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Wie die Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 12. Juni 2015 nunmehr ausdrücklich regelt, sind rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele indes regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich. Das gilt auch für Taten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzesänderung begangen wurden, weil diese lediglich klarstellende Bedeutung hatte. Berücksichtigung kann allerdings nicht die Gesinnung als solche finden. Die Einstellung des Täters ist vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn sie in der Tat zum Ausdruck kommt. Dies war hier nach den Feststellungen der Fall.
18. August 2020 Beschluss vom 05. August 2020; Az.: 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19 Erfolglose Verfassungsbeschwerde bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen „Containern“
Die Strafbarkeit des Containerns als Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ultima-Ratio-Prinzip. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es wacht lediglich darüber, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit der Verfassung steht. Der Gesetzgeber, der bisher Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns nicht aufgegriffen hat, ist insofern frei, das zivilrechtliche Eigentum auch in Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Sache mit Mitteln des Strafrechts zu schützen. Im vorliegenden Fall dient die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang. Der Eigentümer der Lebensmittel wollte diese bewusst einer Vernichtung durch den Abfallentsorger zuführen, um etwaige Haftungsrisiken beim Verzehr der teils abgelaufenen und möglicherweise auch verdorbenen Ware auszuschließen. Bereits das Interesse des Eigentümers daran, etwaige rechtliche Streitigkeiten und Prozessrisiken auszuschließen und keinen erhöhten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel ausgesetzt zu sein, ist im Rahmen der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich zu akzeptieren. Der Gesetzgeber hat diese Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht durch eine gegenläufige, verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung eingegrenzt. Die im Wortlaut des § 242 StGB angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte kriminalpolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Strafbarkeit des Containerns ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27. Juli 2020 KG Berlin, Urteil vom 27. Juli 2020, Az.: 4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20 Strafbarkeit des sog. Stealthing
Das sog. Stealthing erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert
7. Juli 2020 Pressemitteilung Nr. 088/2020 Urteil im sogenannten "Apotheker"-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das Arzneimittelgesetz rechtskräftig
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt sowie ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17 Millionen Euro angeordnet. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs- und Körperverletzungstaten erstrebten, verworfen und den Schuld- und Strafausspruch sowie das lebenslange Berufsverbot bestätigt. Der Senat hat lediglich den Einziehungsbetrag berichtigt und auf 13.605.408 Euro herabgesetzt. Das Urteil des Landgerichts Essen ist damit rechtskräftig.
18. Juni 2020 Pressemitteilung Nr. 078/2020 Bundesgerichtshof bestätigt im "Berliner Raser-Fall" im zweiten Rechtsgang die Verurteilung des den Unfall verursachenden Angeklagten wegen Mordes und hebt das Urteil gegen den weiteren, als Mittäter verurteilten Angeklagten auf
Die Revision des am Unfall unmittelbar beteiligten Angeklagten hat der Senat verworfen. Er hat bei diesem Angeklagten insbesondere den Schuldspruch wegen Mordes bestätigt und lediglich eine Schuldspruchkorrektur vorgenommen. Bei Prüfung der Eigengefahr als vorsatzkritischen Umstand hat das Landgericht zu Recht nur auf das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen abgestellt. Es hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte diesen Unfallhergang als möglich erkannte, die hiervon ausgehende Gefahr für sich selbst aber als gering einschätzte und hinnahm. Der Senat hat unter diesen Umständen die Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten, als er den Entschluss fasste, das Rennen trotz der erkannten Unfallgefahr fortzusetzen, auch andere Unfallszenarien mit einem möglicherweise für ihn höheren Gefahrenpotential vor Augen standen, für entbehrlich erachtet. Auch die Bewertung der Tat als Mord ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifende Rechtsfehler auf. Da das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei bejaht hat, wirkt sich dies auf den Strafausspruch aber nicht aus. Auf die Revision des Mitangeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidierte, hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt. Das Landgericht hat sich lediglich mit dem Vorsatz betreffend einen durch den Mitangeklagten selbst verursachten Unfall auseinandergesetzt. Nicht belegt ist die mittäterschaftliche Zurechnung der Tat des Unfallverursachers. Dass die Angeklagten – wie das Landgericht gemeint hat – während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichteten Tatplan konkludent auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweiterten, liegt angesichts ihrer Fokussierung auf das Rennen auch fern. Gegen diesen Angeklagten wird das Landgericht deshalb in einem dritten Rechtsgang nochmals zu verhandeln haben.
2. Juni 2020 Pressemitteilung Nr. 070/2020 Neue Vorsitzende Richterin und neue Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof
Der Bundespräsident hat Richterin am Bundesgerichtshof Gabriele Cirener zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klaus Bacher und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Günther M. Sander zu Vorsitzenden Richtern am Bundesgerichtshof ernannt.
17. Februar 2020 Pressemitteilung Nr. 017/2020 Neuer Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig
Mit Wirkung vom 15. Februar 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs errichtet. Gemeinsam mit dem schon in Leipzig eingerichteten 5. Strafsenat ist der neue Strafsenat in der Villa Sack in der Karl-Heine-Straße 12 in Leipzig untergebracht. Dem 6. Strafsenat sind aufgrund Beschlusses des Präsidiums des Bundesgerichtshofs die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Brandenburg, Braunschweig, Celle, Naumburg, Nürnberg und Rostock zugewiesen. Derzeit führt Herr Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als stellvertretender Vorsitzender den 6. Strafsenat. Daneben gehören dem Senat sechs weitere Richterinnen und Richter an. Es verrichten damit in beiden Strafsenaten insgesamt vier Richterinnen und zehn Richter des Bundesgerichtshofs ihren Dienst in Leipzig. Insgesamt sind für den Bundesgerichtshof dort nunmehr 35 Beschäftigte tätig.
05. Juli 2019 Beschluss vom 05. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzen die Beschwerdeführer daher nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Die Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung greift insbesondere nicht in die Kompetenzen des Gesetzgebers ein, sondern kann sich vielmehr auf seine Billigung stützen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Beratungen zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz mit der Wahlfeststellung befasst. Ausweislich der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs sollte die Frage, wie die Grenzen für die Zulässigkeit von wahlweisen Schuldfeststellungen zu ziehen sind, weiterhin der Rechtsprechung überlassen werden. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage zur Vermeidung der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse ist gleichwohl nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung und ein eindeutiger Tatnachweis nicht möglich sind. Die Möglichkeit einer Wahlfeststellung darf nicht dazu führen, dass die weitere Aufklärung des Tatsachenstoffs unterbleibt. Den Tatgerichten obliegt es daher, bereits im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wahlfeststellung zu überprüfen. Des Weiteren müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten und erschöpfender Würdigung der Tatsachen und Beweise keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konnten.
03. Juli 2019 Urteile vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen. Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.
17. April 2019 Pressemitteilung Nr. 048/2019 Urteil wegen versuchten Bombenanschlags im Bonner Hauptbahnhof und geplanter Ermordung des Vorsitzenden der Partei "Pro NRW" rechtskräftig
Gegen G. hat das Oberlandesgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagten B. und D. hat es zu Freiheitsstrafen von zwölf Jahren verurteilt, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte G. der Überzeugung, dass die "westliche Welt" unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen "Kreuzzug" gegen die Muslime führe und dass es die Pflicht jedes Muslims sei, im Rahmen des "Jihads" durch Anschläge auf Zivilisten in der westlichen Welt "Vergeltung" zu üben. Zu diesem Zweck stellte er einen hochexplosiven, mit einem Zeitzünder versehenen Sprengsatz her. Er verstaute den Sprengsatz in einer Tasche, die er am 10. Dezember 2012 auf einem Bahnsteig des Bonner Hauptbahnhofs ablegte, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt etwa 30 bis 40 Personen aufhielten. Er hatte den Zeitzünder aktiviert und eine Zeitverzögerung von wenigen Minuten eingestellt. Durch die Detonation der Bombe wollte er möglichst viele Menschen töten. Dazu kam es letztlich nicht, weil mehrere Personen auf die Tasche aufmerksam wurden und sie, nachdem sie hineingesehen hatten, erschreckt wegstießen; dadurch löste sich eine der Drahtverbindungen, wodurch der Zündkreislauf unterbrochen wurde.
12. März 2019 Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 22/19 Verurteilung des Angeklagten wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn rechtskräftig
Nach den damit rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. April 2017 ein junges Paar, das in der Siegaue zeltete. Er erzwang unter Vorhalt einer Astsäge von beiden Opfern die Herausgabe von Wertsachen. Anschließend vergewaltigte er die junge Frau vor dem Zelt, während der Mann in Todesangst in dem Zelt verharren musste, von wo er die Polizei alarmierte. Nach erneuter Hauptverhandlung zum Strafmaß hat Landgericht des Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und ergänzend festgestellt, dass bei dem Angeklagten bei der Tatbegehung keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorlag. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen diese Verurteilung durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
07. März 2019 Pressemitteilung Nr. 030/2019 Bundesgerichtshof erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig
Zwar entsprechen die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht, das nach Art. 316h Satz 1 EGStGB anzuwenden ist. Die Anwendung der Regelungen über die selbständige Einziehung von Taterträgen in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich der Vermögensabschöpfung bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung - aufgrund deren Koppelung an die Verjährung der Tat - eingetreten war, verstößt nach der Überzeugung des 3. Strafsenats jedoch gegen das in der Verfassung verankerte grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze: Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt, strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen, eröffnet ihm einen weiten - freilich nicht unbegrenzten - Gestaltungsspielraum. Dieses Ziel legitimiert indes für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. Der nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen. Sinn der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit herzustellen. Hat der Gesetzgeber das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach seinen Vorstellungen in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürfen sich die Betroffenen grundsätzlich darauf verlassen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt.
07. Februar 2019 Pressemitteilung Nr. 013/19 Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung im Fall Carolin G. überwiegend rechtskräftig
Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt; außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Der Bundesgerichtshof hatte zunächst eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsfrage zu treffen, ob Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden kann (vgl. § 66a StGB). Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Die Maßregelanordnung hatte jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die in seinem Ermessen liegende Entscheidung nicht ausreichend begründet hat. Die Sache bedarf daher zur Beantwortung der Frage, ob gegen den Angeklagten neben der nunmehr rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.
05. Februar 2019 Pressemitteilung Nr. 012/2019 Verurteilung des "Reichsbürgers" von Georgensgmünd wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand
Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen am Morgen des 19. Oktober 2016 gegen sechs Uhr Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei in das Anwesen des Angeklagten ein, um dem Landratsamt die Durchsuchung nach Waffen zu ermöglichen. Der Angeklagte bemerkte, dass es sich bei den in das Haus eingedrungenen Personen um Polizeibeamte handelte. Als er durch die teilverglaste Wohnungstür sah, dass sich ein Polizeibeamter vor dieser Tür in der Hocke befand, um ein Öffnungsgerät anzusetzen, entschloss er sich, diese Situation auszunutzen und ihn zu töten. Er schoss elf Mal unmittelbar hintereinander durch die Tür mit einer Pistole gezielt auf den hockenden Beamten, der – obwohl er eine Schutzweste trug – getroffen wurde und am nächsten Tag an den Verletzungsfolgen starb. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, dass zwei weitere daneben stehende Polizeibeamte durch die Schüsse ebenfalls getötet werden könnten. Auch sie wurden infolge der Schussabgabe verletzt. Beweggrund für das Handeln des Angeklagten war die Verteidigung des von ihm auf seinem Anwesen selbst ausgerufenen autonomen Staates. Er betrachtete die Polizeibeamten als Repräsentanten eines "Scheinstaates Bundesrepublik Deutschland", die unberechtigt auf sein Staatsgebiet vorgedrungen waren und deswegen getötet werden durften. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Zwar bestanden angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizisten und damit einer heimtückischen Begehungsweise des Angeklagten. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten jedoch rechtsfehlerfrei als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet und die dafür im Strafgesetzbuch angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
21. Januar 2019 LG München – Urteil vom 19. Januar 2018 – 12 KLs 111 Js 239798/16 Urteil gegen den Verkäufer der für den Münchner Amoklauf genutzten Waffe ist rechtskräftig
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils verkaufte der Angeklagte im Jahr 2016 in fünf Fällen verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen. Um Anonymität zu gewährleisten, nutzte er eine Plattform im Darknet und einen zu verschlüsselnden Bitmessage-Dienst, während die Übergabe stets bei einem persönlichen Treffen stattfand. Erforderliche waffenrechtliche Genehmigungen hatten weder er noch die Käufer. Gegenstand eines dieser Geschäfte war der Verkauf einer Pistole Glock und 567 Patronen an den 18 Jahre alten David S., die ihm der Angeklagte am 20. Mai und 17. Juli 2016 übergab. Am frühen Abend des 22. Juli 2016 schoss David S. mit der Waffe und der Munition auf eine Gruppe Jugendlicher in einer McDonalds-Filiale im Münchner Olympiaeinkaufszentrum. Fünf Jugendliche starben, einer wurde schwer verletzt. In die Planung dieser Tat hatte David S. niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte wusste nichts von diesen Plänen. Aber angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben hätte er die grundsätzliche Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat unter Verwendung der von ihm übergebenen Waffe und der Munition erkennen können und müssen. Jedoch vertraute er darauf, dass es zu solchen Taten nicht kommt, er nahm sie daher nicht billigend in Kauf. Der Bundesgerichtshof hat sowohl das Rechtsmittel des Angeklagten als auch die der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da die Verurteilung, insbesondere die Begründung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und die Ablehnung eines bedingten Beilhilfevorsatzes rechtsfehlerfrei erfolgten. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
10. Januar 2019 Urteil vom 5. Oktober 2017 – II-2 KLs 365 Js 335/12-8/16 Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das Landgericht beanstandet, führt gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden hat.
21. Dezember 2018 Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 388/18 2. Kölner "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen
Das Landgericht Köln hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten hatten sich am 14. April 2015 gegen 18.45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen in Köln ein Rennen geliefert. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h hatte der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin erfasst, die wenig später ihren erlittenen schweren Verletzungen erlag. Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hob der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück. Im zweiten Durchgang versagte das Landgericht beiden Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung. Die hiergegen gerichtete Revision des vorausfahrenden Angeklagten – der Mitangeklagte hatte kein Rechtsmittel eingelegt – hat der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 verworfen. Die beiden Haftstrafen sind damit rechtskräftig.
20. Dezember 2018 Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass FDLR-Milizionäre bei den fünf Vergeltungsangriffen auf kongolesische Siedlungen Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB) verübten und der Angeklagte Dr. M. für diese Taten nicht als Täter (insb. mit Blick auf die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB) verantwortlich ist. Soweit das Oberlandesgericht jedoch angenommen hat, der Angeklagte Dr. M. habe die Kriegsverbrechen bei - nur - vier dieser Angriffe vorsätzlich gefördert, weisen die Urteilsgründe sowohl zu seinen Lasten als auch zu seinen Gunsten Rechtsfehler auf. Es ist nicht dargetan und belegt, dass der Angeklagte Dr. M. die Taten in dem Zeitraum objektiv förderte oder erleichterte, für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten als erwiesen erachtet hat; die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz sind für alle fünf Angriffe unklar und nicht frei von Widersprüchen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beurteilung, die Milizionäre hätten sich nicht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) strafbar gemacht, hält ebenso wenig revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Schuldspruch unterliegt damit insgesamt der Aufhebung, obwohl die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen in Tateinheit begangener Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB) für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist.
12. November 2018 Mitteilung der Pressestelle Nr. 175/2018 Neue Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Herrn Dr. Franke den Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen, der im Wesentlichen für die Revisionen in allgemeinen Strafsachen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena und Köln zuständig ist. Zugleich übernimmt Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, der bislang den 2. Strafsenat geleitet hat, den Vorsitz in dem neben Revisionen in allgemeinen Strafsachen vornehmlich für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs fallenden Staatsschutzstrafsachen sowie die Revisionen in Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zuständigen 3. Strafsenat, der infolge des Ruhestands von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Becker mit Ablauf des Monats Oktober 2018 (vgl. Pressemittelung Nr. 173/2018) frei geworden war. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Herrn Pamp den Vorsitz in dem im Wesentlichen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Werkvertragsrecht, über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter und über Franchiseverträge sowie für das Zwangsvollstreckungsrecht, insbesondere das Recht der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen und Forderungen zuständigen VII. Zivilsenat übertragen.
16. Juli 2018 Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2018 Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Henning Radtke zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt
Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Radtke ist 56 Jahre alt. Am 5. Oktober 2012 wurde Herr Prof. Dr. Radtke zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Seither war er Mitglied des 1. Strafsenats, dem im Wesentlichen neben Revisionen in allgemeinen Strafsachen in Spezialzuständigkeit die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen sowie in Militärstrafsachen zugewiesen sind. Seit Januar 2014 gehörte er zugleich dem Senat für Notarsachen an. Herr Prof. Dr. Radtke war Mitglied in der vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Juli 2014 einberufenen Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, die am 13. Oktober 2015 ihren Abschlussbericht übergeben hat.
1. März 2018 Urteil vom 01. März 2018 BGH entscheidet in drei sog. "Raser-Fällen"
In allen drei Fällen (Berliner, Bremer und Frankfurter Fall) beschäftigt sich der 4. Strafsenat des BGH mit dem Tötungsvorsatz der Angeklagten. Im Berliner Fall leide ie Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Im Bremer Fall sei die Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Seite nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und sei rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Im Frankfurter Fall verhielten sich die Urteilsgründe nicht dazu, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des Landgerichts erkannt hatte, vor Augen hatte.
11. Januar 2018 Urteil vom 11. Januar 2018 – 3 StR 427/17 Freisprüche im Fall "Sharia Police" aufgehoben
Den Angeklagten wird zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen gewesen sei. Einen Verstoß gegen das Uniformverbot hat das Landgericht in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen. Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen.
7. November 2017 Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17 Bundesgerichtshof hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im Wesentlichen aufrecht
Das Landgericht Bochum verurteilte im März 2017 die 55-jährige Angeklagte und ihren 49 Jahre alten Lebensgefährten im Zusammenhang mit der Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, sowie wegen räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Bewertung zweier Erpressungstaten abgeändert. In diesen beiden Fällen hat der Senat die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Im Übrigen wurden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
12. Oktober 2017 Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16 Bundesgerichtshof hebt Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise auf
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet, nachdem er sie zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hatte austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen hatte. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein, die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Rechtsbeugung vom Landgericht nicht hinreichend festgestellt waren. In den beiden anderen Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben, weil das Landgericht möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen ist.
25. September 2017 Beschlüsse vom 30. August 2017 – 4 StR 216/17 Urteil wegen Tötung eines 21jährigen Libanesen aus Blutrache rechtskräftig
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Bruder bzw. Vater der Angeklagten bei einer Messerstecherei mit einem Angehörigen des verfeindeten Teils der Großfamilie verletzt. Um "Blutrache" zu üben, lauerten die drei Angeklagten in den späten Abendstunden des 9. April 2016 einem 21jährigen Mitglied der verfeindeten Familie vor einem Lokal in der Essener Innenstadt auf. Beim Verlassen des Lokals schoss einer der Angeklagten auf das völlig überraschte Tatopfer, das getroffen zu fliehen versuchte. Die Angeklagten setzten ihm nach. Der Haupttäter gab weitere Schüsse ab, zuletzt zwei auf das bereits zusammengebrochen am Boden liegende Tatopfer. Dieses erlitt insgesamt sechs Schussverletzungen und starb einige Wochen später im Krankenhaus. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten – bei einem nach einer Korrektur des Schuldspruchs – als unbegründet verworfen.
7. Juli 2017 Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16 Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung auf
Das Landgericht hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hatte es für die Neuerteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln im zweiten Kölner "Raser-Verfahren" teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Juli 2017 Pressemitteilung des BVerfG Nr. 55/2017 BVerfG: Kopftuchträgerin scheitert vorerst in Karlsruhe
Eine Muslimin möchte während ihrer Ausbildung zur Juristin ein Kopftuch tragen. Doch das wurde ihr untersagt, die Frau klagte. Nun hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig gegen die Frau entschieden: Juristen im Staatsdienst müssten neutral auftreten.
28. Juni 2017 Pressemitteilung des BGH Nr. 96 und 97/2017 BGH entscheidet über Fragen der Sicherungsverwahrung
Der 2. Strafsenat verwarf die Revision des Angeklagten, der zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten und bei dem gleichzeitig die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, da im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzliche Führungsaufsicht eintritt. Auch im Falle der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin entschied der 5. Strafsenat, dass einer einer Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe auch nach der Novellierung des Rechts der Sicherungsverwahrung möglich sei.
15. Mai 2017 Pressemitteilung des BGH Nr. 73/2017 Vorsitzender Richter am Landgericht Essen wird Richter am Bundesgerichtshof
Der Bundespräsident hat Vorsitzenden Richter am Landgericht Wolfgang Schmidt zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Herrn Schmidt dem 2. Strafsenat zugewiesen und ihn zugleich mit ermittlungsrichterlichen Aufgaben betraut.
10. Mai 2017 Tagesschau: Härtere Strafen für Wohnungseinbrüche Einbrecher steigen durch Fenster, Türen, Keller in Privat-Wohnungen ein und packen sich die Taschen voll. Die Bundesregierung will, dass Kriminelle in solchen Fällen höhere Strafen zu spüren bekommen - wenn sie denn gefasst werden.
Das Bundeskabinett brachte eine Gesetzesänderung auf den Weg, wonach für den Einbruch in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr gelten soll. Bislang ist hier ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen - und in "minder schweren Fällen" eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nun soll der Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren liegen. Minder schwere Fälle soll es beim Einbruch in Privatwohnungen in Zukunft gar nicht mehr geben.
10. Mai 2017 Urteil vom 10. Mai 2017 – 5 StR 19/17 Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit bestätigt
Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
8. Mai 2017 Pressemitteilung des BGH Nr. 67/2017 Neue Richterin am Bundesgerichtshof
Der Bundespräsident hat Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ute Hohoff zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Frau Dr. Hohoff dem neben allgemeinen Revisionssachen insbesondere für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat sowie dem Kartellsenat zugewiesen.
3. Mai 2017 Pressemitteilung des BGH Nr. 64/2017 Stellungnahme des Netzwerks der Präsidentinnen und Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union
Eingriffe der polnischen Exekutive – u.a. die Anzweifelung der Verfassungskonformität der Ernennung der amtierenden Ersten Präsidentin des polnischen Obersten Gerichtshofs und die beabsichtigte Reform des Nationalen Justizrates – scheinen ein Indiz für eine Bedrohung der Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs und der polnischen Richterschaft insgesamt zu sein. Das Netzwerk der Präsidentinnen und Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union schließt sich daher den Erklärungen der Europäischen Kommission und der Venedig-Kommission an und drückt seine Solidarität mit den polnischen Richterinnen und Richtern aus.
28. April 2017 Pressemitteilung des BGH Nr. 59/2017 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thomas Fischer im Ruhestand
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thomas Fischer wird mit Ablauf des 30. April 2017 in den Ruhestand treten. Während seiner fast siebzehnjährigen Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof hat Herr Prof. Dr. Fischer die Rechtsprechung namentlich des 2. Strafsenats maßgeblich geprägt.
26. April 2017 Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16 "Legendierte Polizeikontrollen" grundsätzlich zulässig
Der Anwendung präventiv-polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugdurchsuchung bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Angeklagten vorlag, der auch ein Vorgehen nach §§ 102, 105 StPO ermöglicht hätte. Es besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Bei Gemengelagen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Geht die Polizei nach Gefahrenabwehrrecht vor und besteht gleichzeitig der Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Beschuldigten, ist zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens vor dem Hintergrund der Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" allerdings sicherzustellen, dass diese zeitnah, wahrheitsgemäß und vollständig über die Hintergründe der polizeilichen Maßnahmen informiert wird. Nur so ist gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft auf einer vollständigen Tatsachengrundlage über ihr weiteres strafprozessuales Vorgehen (etwa Beantragung eines Haftbefehls) und über eine mögliche Beschränkung von Akteneinsicht entscheiden kann. Im Ermittlungsverfahren obliegt es allein der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob und ggf. welche Erkenntnisse gegen den Beschuldigten wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks zunächst zurückgehalten werden. Spätestens mit Anklageerhebung muss der für den Anklagevorwurf maßgebliche prozessuale Sachverhalt vollständig offen gelegt werden; dies war hier geschehen.
27. Februar 2017 Urteil vom 27.02.2017 - 535 Ks 8/16 Landgericht Berlin: Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei einem illegalen Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm
Die Angeklagten hätten gewusst, was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden. Damit sei juristisch von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen. Darüber hinaus hätten die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Gleichsam wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Summe der einzelnen konkreten Tatumstände und die Persönlichkeiten der Angeklagten in diesem Fall den Ausschlag gegeben hätten. Der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Vorfällen im Straßenverkehr, die jüngst für Aufsehen gesorgt hatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
9. Januar 2017 Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 3 StR 454/16 Verurteilung wegen Mordanschlags auf Henriette Reker rechtskräftig
Der 45-jährige Frank S. wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2016 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
22. Dezember 2016 Urteil vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 253/15 Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt
Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Hierbei musste weder geklärt werden, ob in den vom Angeklagten geltend gemachten Beträge überhöhte Kostenanteile ausgewiesen waren, noch, ob der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. Angesichts der damals weitgehend streitigen zivilrechtlichen Rechtslage zur Höhe erstattungsfähiger Abschleppkosten und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an falsch parkenden Fahrzeugen sowie der umfangreichen Rechtsberatung des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gehabt, die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte insgesamt gutgläubig gehandelt hat, aus Rechtsgründen zu beanstanden. Lediglich in einem Fall, in dem nach den Urteilsfeststellungen unter Einsatz einer Parkkralle weit überhöhte Kosten geltend gemacht wurden, hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und den Freispruch insoweit aufgehoben. Dieser Fall muss erneut geprüft werden, weshalb die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht München zurückverwiesen wurde.
22. Dezember 2016 Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 177/16 Verschweigen von für die Einbürgerung unbeachtlichen Verurteilungen straflos
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, bei dem Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der der Auffassung des Oberlandesgerichts München gefolgt ist, hat die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet: Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
28. November 2016 Beschlüsse vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der seit 1942 im Konzentrationslager Auschwitz eingesetzt war, an der systematischen Tötung der in Ungarn lebenden jüdischen Bevölkerung im Jahr 1944 beteiligt. Im Rahmen dieser sog. Ungarn-Aktion wurden in der Zeit vom 16. Mai bis zum 11. Juli 1944 mindestens 300.000 Juden nach Auschwitz deportiert und dort unmittelbar nach ihrer Ankunft in Gaskammern ermordet. Der Angeklagte war in die Massentötungen in verschiedener Weise eingebunden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ebenso verworfen wie die Revisionen mehrerer Nebenkläger, die mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter angestrebt hatten; weitere Nebenklägerrevisionen waren nicht in zulässiger Weise erhoben und sind daher ebenfalls verworfen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
17. November 2016 Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 390/16 Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren jungen Frau rechtskräftig
Nach den Feststellungen der Jugendkammer lockten die Angeklagten im Januar 2015 die von einem der Angeklagten im achten Monat schwangere 19-jährige Frau nachts in einem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Der werdende Vater wollte durch die Ermordung seiner ehemaligen Freundin die Geburt des Kindes verhindern, um sich so seinen Pflichten als Vater zu entziehen. Der andere Angeklagte wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Dieser Angeklagte versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der andere Angeklagte aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete und das Benzin entzündete. Die junge Frau verbrannte bei lebendigem Leib. Auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind verstarb. Ihre Verurteilung haben die Angeklagten mit der Revision angegriffen, wobei ein Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Recht geltend gemacht worden sind. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Auch die Höhe der verhängten Strafen unter Anwendung der genannten Vorschrift hat keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
8. November 2016 Urteil vom 7. November 2016 – 2 StR 9/15 Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur fehlerhaften Besetzung einer Strafkammer in der Hauptverhandlung
Aus § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit Überleitungsregeln des Landesrechts folgt ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es steht danach nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder darauf verzichtet. § 6 Abs. 1 MuSchG will der Mutter gerade diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung nehmen. Die Fortsetzung einer Hauptverhandlung in der Mutterschutzfrist führt zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO begründet
3. November 2016 Beschluss vom 2. November 2016 – 2 StR 495/12 Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung erneut dem Großen Senat vor
Der 2. Strafsenat hält die richterrechtliche Grundlage wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht (Artl. 103 Abs. 2 Grundgesetz) für verfassungswidrig und hatte diese Frage bereits im Jahr 2015 dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, nachdem alle anderen Strafsenate seiner Ansicht entgegengetreten waren. Diese Vorlage hatte der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 7. August 2016 zurückgenommen, weil im bisherigen Verfahren noch nicht geprüft worden war, ob die Anwendung der "Wahlfeststellung" im konkreten Fall nicht schon deshalb ausscheidet, weil im Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) ein gesetzlicher Auffangtatbestand besteht, der als geschriebenes Recht eine entgegenstehende richterrechtliche Praxis ausschließt. Wegen Geldwäsche ist unter anderem strafbar, wer Gegenstände, die aus einem gewerbsmäßigen Diebstahl oder einer gewerbsmäßigen Hehlerei herrühren, sich oder einem Dritten verschafft. Der 2. Strafsenat hat nun – nach Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung – entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung wiederum den Großen Strafsenat mit der Frage zu befassen. Er hält weiterhin an seiner Ansicht fest, dass es für die "Wahlfeststellung" einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, weil es sich nicht allein um eine prozessuale Entscheidungsregel, sondern um materielles Strafbegründungsrecht handele, das den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz unterfalle.
25. Oktober 2016 Beschluss vom 27. September 2016 – 4 StR 263/16 Tötung eines 27jährigen mutmaßlichen Vergewaltigers auf Pendlerparkplatz bei Neuenburg am Rhein: BGH bestätigt Verurteilung des Vaters und des Bruders des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfer wegen Mordes
Das Landgericht Freiburg hatte einen zur Tatzeit 17 Jahre alten Schüler wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und seinen Vater ebenfalls wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der 4. Strafsenat des BGH hat die auf Verfahrensrüge und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.
12. Oktober 2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der Untreue u.a. aufgehoben
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler hat sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthält, d. h. das Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft hat.
28. September 2016 Beschluss vom 28.04.2016 - 4 StR 317/15 BGH: Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs weitgehend bestätigt
Das Landgericht Essen hatte einen Düsseldorfer Kunsthändler wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen hat der Senat bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des Landgerichts hat der Senat in den verbleibenden Fällen nicht beanstandet.
2. August 2016 Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 BVerfG: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrectlichen Schutz der Meinungsfreiheit
Der Begriff der Schmähkritik ist eng zu verstehen und als Sonderfall der Beleidigung nur in Ausnahmefällen anzunehmen, weil keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet. Auf dieser Grundlage gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung statt.
11. Juli 2016 Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 110/16 BGH: Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Schüssen auf die Südwesttangente rechtskräftig
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten, einen im Tatzeitraum 49 Jahre alten Nürnberger Juristen, wegen versuchten Mordes, Sachbeschädigungen und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
24. Juni 2016 BVerfG Beschluss vom 17. Mai 2016 - BvR 257/14 BVerfG: "Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe
Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
10. Mai 2016 BGH Beschluss vom 28.04.2016 - 4 StR 88/16 BGH bestätigt Verurteilung im Fall des Nürnberger "Feuerlöscher-Werfers"
Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte im Rahmen von gewalttätigen Ausschreitungen von Fußballfans einen Feuerlöscher aus dem Fenster einer U-Bahn auf die Frontscheibe der entgegenkommenden U-Bahn geworfen. Dabei wurde die Zugführerin verletzt. Es war den besonderen Umständen geschuldet, dass sie keine tödlichen Verletzungen erlitt. Der BGH sah in der Bewertung des LG keine Rechtsfehler.
6. April 2016 BGH Urteil vom 06.04.2016 - 5 StR 504/15 Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben
Der BGH hob die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe auf. Das Landgericht hatte festgestellt, dass er, um die anschließende Zerstückelung des Opfers zu ermöglichen, von der er sich einen sexuellen Lustgewinn versprach, einen Mann töte. Der BGH sah eine Selbstötung nicht fehlerfrei ausgeschlossen.
25. Februar 2016 BGH Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 482/15 Richter und Facebook: Fotos eines Richters auf Facebook können dessen Befangenheit manifestieren.
Der betroffene Richter hat auf seiner Facebook-Seite Fotos veröffentlicht, auf denen er u. a. ein T-Shirt mit der Aufschrift "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" trägt; ein anderes Foto ist unterschrieben mit: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick". Der BGH urteilte, dass dies erkennen lasse, der Richter beurteile die Angeklagten nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung möglichst hoher Strafen. Ein enger Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren sei dazu nicht erforderlich.
22. Februar 2016 BGH Beschluss vom 17.02.2016 - 1 StR 209/15 Urteil gegen Dr. Middelhoff wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen rechtskräftig.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Nach dem nun rechtskräftigen Urteil ließ der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle AG privat veranlasste Ausgaben ohne dienstlichen Bezug durch seinen Arbeitgeber tragen. Durch die von ihm veranlasste Einbuchung dieser nicht betriebsbezogenen Rechnungen bewirkte er die pflichtwidrige Voranmeldung von Vorsteuern in den Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von 26.855,55 Euro.
22. Februar 2016 BGH Beschluss vom 27.10.15 - 2 StR 4/15 BGH hebt Urteil im Bonner Fall "Mord ohne Leiche" auf Revision des Angeklagten auf.
Das Landgericht Bonn konnte keine Feststellung darüber treffen, wie der Ehemann die Leiche seiner Frau entsorgte. Die Überzeugung des Gerichts wurde auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die ein intimes Verhältnis mit dem Angeklagten eingegangen war, um Informationen zu erlangen und daraufhin vom Angeklagten nach ihrer Aussage geschildert bekam, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt. Das Urteil des Landgerichts Bonn wurde aufgehoben und zurückverwiesen, da die Aussage der Zeugin nicht kritisch gewürdigt wurde und eine Begründung fehle, warum es den Schilderungen zur Leichenbeseitigung anders als zum Tatgeschehen nicht gefolgt sei.
17. Dezember 2015 Fischer im Recht: Beate Zschäpe und der Rechtsstaat Thomas Fischer schreibt in seiner Kolumne bei ZEIT Online über die aktuellen Geschehnisse im NSU-Prozess.
Er zweifelt vor dem Hintergrund der Aussage von Beate Zschäpe und dem Umgang der Presse mit derselben am Verständnis der Bevölkerung am Rechtsstaat.
9. Dezember 2015 Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen.
Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den "Beschwerten" enthalten muss. Es genügt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
15. Oktober 2015 Expertenkommission übergibt Abschlussbericht zur Reform des Strafprozessrechts Die Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts hat am 13. Oktober im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ihren Abschlussbericht an Bundesminister Heiko Maas übergeben.
Bundesjustizminister Maas verspricht, dass Effektivität und Praxistauglichkeit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung um jeden Preis führen werde, stattdessen lege er sein Augenmerk auf Kommunikation und Transparenz. Dieser Abschlussbericht soll die Grundlage für einen Gesetzesentwurf zur Reform der Strafprozessordnung sein.
5. Oktober 2015 ZEIT Online: Fischer im Recht: Absurdes Spektakel um den Tod Absurdes Theater oder doch sehr plötzlich drängender gesetzgeberischer Auftrag?
Thomas Fischer schreibt in seiner Kolumne bei ZEIT Online über die dem Bundestag vorliegenden Gesetzesentwürfe zur Sterbehilfe-Debatte und setzt sich kritisch mit den Begriffen rund um Selbige auseinander.
7. Juli 2015 BGH zur Strafbarkeit des Tragens von "Rocker-Kutten" Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar
Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung "Bandidos" Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.
15. Juni 2015 ZEIT Online: "BGH: Die Augen des Revisionsgerichts" (Thomas Fischer) Thomas Fischer (Bundesrichter in Karlsruhe) schreibt in seiner Kolumne bei ZEIT Online über den BGH als Revisionsgericht und beleuchtet dabei (auch kritisch) die Gerichtspraxis.
10. Juni 2015 BGH Urteil vom 10.06.2015 - 2 StR 97/14 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 10. Juni 2015 ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Der Senat hat das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses eingestellt.

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts genügte bei einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch Polizeibeamte eine Milderung der Strafe als Kompensation aus. Diese "Strafzumesssungslösung" erachtete der EGMR als nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund änderte der 2. Strafsenat des BGH seine Rechtsprechung: Er hat dabei offen gelassen, ob die Rechtsfolge einer Verfahrenseinstellung aufgrund eines endgültigen Verfahrenshindernisses in allen fällen einer rechtsstaatlichen Tatprovokation eintreten muss, oder ob eine abgestufte Lösung je nach Schwere der Menschenrechtsverletzung möglich wäre. Damit ist in Deutschland erstmals die rechtswidrige Überredung von Bürgern zu Straftaten durch die Polizei oder von ihr gesteuerter Personen als ein Verfahrenshindenris anerkannt worden.
21. Mai 2015 BGH Urteil vom 21.05.2015 - 3 StR 575/14 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und von vier Nebenklägern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil teilweise aufgehoben, weil die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe und nicht Täter des Völkermordes gewesen, rechtlicher Prüfung nicht standhält. Demgegenüber hat die auf vier Verfahrensrügen und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten aufgedeckt; sie bleibt deshalb ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält das Urteil des Oberlandesgerichts zwei den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler. Zum einen belegen die Feststellungen nicht lediglich den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord, sondern denjenigen der Täterschaft. Zum anderen beruht die Annahme des Oberlandesgerichts, der Angeklagte habe ohne die im Rahmen des subjektiven Tatbestands des Völkermordes erforderliche Absicht gehandelt, eine Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Diese Wertungs- bzw. Rechtsfehler führen auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts.
13. April 2015 BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 54/2015 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück, das ihn wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilte, wurde verworfen.
Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Im Mai 2012 brachten somalische Piraten den Chemietanker "Marida Marguerite" einer deutschen Reederei im Golf von Aden in ihre Gewalt und hielten die Besatzung für die Dauer von fast acht Monaten auf dem Schiff gefangen. Der Angeklagte wirkte in der Folgezeit daran mit, die Reederei zur Zahlung von fünf Mio. US-Dollar zu erpressen und das Lösegeld sodann unter den Piraten zu verteilen. An der Folter von einzelnen Besatzungsmitgliedern war der Angeklagte zwar nicht selbst beteiligt, er nahm die massiven Gewaltanwendungen indes in Kauf, weil er einzig daran interessiert war, ein besonders hohes Lösegeld zu erlangen. Gegen die Verurteilung hat sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gewandt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat die Revision des Angeklagten verworfen.
27. März 2015 Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 RVs 7/15 Oberlandesgericht Hamm: Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt grundsätzlich keine Sachbeschädigung
Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einem Beschluss entschieden, dass das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit dann keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungstatbestand darstellt, wenn der handelnden Person außer der sachbeschädigenden Handlung Alternativen zur Verfügung stehen ihrer Glsaabens- und Gewissensfreiheit Geltung zu verschaffen in denen sie sich nicht strafbar macht.

Im entschiedenen Fall hat die Angeklagte eine Collage einer Ausstellung beschädigt, welche durch einen Schriftzug ihre religiösen Gefühle verletzt haben will. Ihr Begehren die Collage aus der Ausstellung entfernen zu lassen wurde zwar abgelehnt, aber im Gegenzug angeboten den Schriftzug zu überkleben.

Jedenfalls durch die Unkenntlichmachung durch Überkleben wurde ihr eine Alternative in Aussicht gestellt durch sie ihre Grundrechte zur Geltung hätte bringen können ohne eine strafbare Sachbeschädigung zu begehen.
9. März 2015 BT-Drucks. 18/4204 Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG)
In der Begründung heißt es, dass "die in Deutschland gegen Cannabis gerichtete Verbotspolitik "vollständig gescheitert" ist und deshalb die Droge aus den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herauszunehmen ist. Stattdessen sollte ein "strikt kontrollierter, legaler Markt für Cannabis" eröffnet werden.
13. Februar 2015 Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 Die Mitteilungspflicht in der Hauptverhandlung über das Vorliegen einer Verständigung dient der Wahrung der Öffentlichkeit des Verfahrens
Richtet sich eine Revision gegen ein Urteil, in dessen Hauptverhandlung trotz stattgefundener Verständigungsgespräche über Umfang und Ausgang derselben keine Mitteilung erfolgt ist, muss das Revisionsgericht über den möglichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Angeklagten hinaus auch die Einwirkungen auf die Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit erstrecken. Soweit stattgefundene Verständigungsgespräche nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, kann dadurch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt sein, da die Öffentlichkeit durch die Mitteilungspflicht in den Stand versetzt werden soll das gerichtliche Geschehen nachzuvollziehen und zu kontrollieren.

Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind.
12. Februar 2015 Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (54648/09 - SaPuZ vom 12. November 2014) sieht das Bundesverfassungsgericht es für möglich an, trotz rechtsstaatswidriger Tatprovokation unter Gewährung ausreichender Kompensation eine Verurteilung auf diesen Sachverhalt zu stützen.
Ein Freispruch habe nur in extremen Ausnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet zu werden.
10. Februar 2015 Case of Cleve vs. Germany (48144/09) EGMR zur Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK und Restzweifeln in der Urteilsbegründung
Im Ausgangsfall (LG Münster, 17.09.2008 - 1 KLs 5/08) wurde der Angeklagte vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener
(§ 174 StGB) und des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
(§ 176a StGB) freigesprochenen, weil dem erkennenden Gericht durch die Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht gelungen ist. Dennoch kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte solche Taten begangen haben soll und führte in seiner Urteilsbegründung aus

So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, nämlich dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist. Die Taten ließen sich aber dennoch weder ihrer Intensität noch ihrer zeitlichen Einordnung nach in einer für eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise konkretisieren.

Durch diese Äußerung, so stellt nun der EGMR fest, wurde das Gebot der Unschuldsvermutung verletzt (Art. 6 Abs. 2 EMRK), denn die Äußerungen gehen über die bloße Feststellung von Restzweifeln hinaus. So führt das Gericht aus:

In view of these elements, the Court considers that the Regional Court’s impugned statements went beyond a mere description of a state of (remaining) suspicion by using unfortunate language.
23. Januar 2015 Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 Gruppierung von Hooligans kann kriminelle Vereinigung darstellen
Die Mitgliedschaft bzw. die Rädelsführerschaft einer Gruppierung von Hooligans kann eine strafbare Handlung gemäß § 129 Abs. 1 oder 4 StGB darstellen. Soweit eine solche Gruppierung auch zum Zweck hat (gefährliche) Körperverletzungen in (verabredeten) Schlägereien (§ 231 StGB) zu begehen ist sie ein Zusammenschluss, der gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgt (Vgl. zum Begriff der kriminellen Organisation Schäfer MüKo § 129 Rn. 14). Es ist nicht erforderlich, dass die Gruppierung andere Straftaten darüber hinaus plant oder begeht.
19. Janauar 2015 Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13 BGH zur nicht geringen Menge Cannabinoide
Der BGH hat zum ersten Mal einen Grenzwert für eine nicht geringe Menge Wirkstoff aus der Gruppe der synthetischen Cannabinoide festgesetzt. Auf Grund der erhöhten Gefährdungslage hat der BGH den Grenzwert der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 Gramm festgesetzt. Im Vergleich dazu liegt der Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) bei 7,5 Gramm.

Eine Übersicht zu den nicht geringen Mengen im BtMG findet sich u.a. bei Rahlf in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 6 (2. Auflage 2013), Vorbemerkung zu den §§ 29 ff., Rn. 57 und 58.
30. Dezember 2014 Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13 Verurteilung auf Grund von Selbstgesprächen
Mit Urteil vom 30. Dezember 2014 ist nunmehr letzinstanzlich ein Prozess zuende gegangen, der schon einmal an das LG Köln zurückverwiesen worden ist. Ausgangsentscheidung ist damals eine Verurteilung zu Mord gewesen, die lediglich auf Indizien und eine akustische Fahrraumüberwachung gestützt worden ist (Urteil vom 11. Dezember 2009 - 90 Js 196/07 105 – 19/08).

Die Entscheidung ist damals, auf Umstände des Einzelfalls gestützt, aufgehoben und zurückverwiesen worden, wobei darauf abgestellt worden ist, dass „nicht jedes Selbstgespräch einer Person [...] ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen [ist]“ (Az: Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10.

Gegen die Verurteilung richtete sich u.a. die Revision des Ehemanns mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde, wobei diese als unbegründet verworfen worden sind.Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
13. Dezember Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14 Gesetzwidrige Wahlkampffinanzierung kann den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllen
Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Tat Vorsitzender einer Partei und ihrer entsprechenden Fraktion im Landtag gewesen. In dieser Funktion hat er Geldmittel, die der Fraktion zugewiesen gewesen waren zum Zwecke der Wahlkampffinanzierung an die Partei weitergeleitet. Diese Mittel als Spenden anzunehmen ist den Parteien nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 Parteiengesetz nicht gestattet und die Mittel hätten deshalb nach § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Der Angeklagte hat des Weiteren bewirkt, dass diese gesetzwidrigen Zahlen im Rechenschaftsbericht der Partei nicht angegeben wurden.

Die Strafbaarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB tritt dabei nicht in Konkurrenz mit (im Einzelfall) spezielleren Regelungen der Landesfraktions- oder -parteiengesetze, denn das insoweit speziellere Landesrecht vermag Bundesrecht weder mitzubestimmen noch zu verdrängen.
12. November 2014 Application no. 54648/09 Eine Verurteilung auf Grund einer Tat, die nur durch eine (grob) rechtsstaatswidrige Tatprovokation begangen worden ist, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Im Anschluss an einen ähnlichen Fall wie dem des 5. Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshof vom 11. Dezember 2013 (5 StR 240/13; die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wurde im vorliegenden Fall ohne Gründe abgewiesen - 2 BvR 1029/09), der selbst noch eine Verurteilung grundsätzlich für möglich hielt unter Beachtung eines außergesetzlichen Strafmilderungsgrundes, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eine Verurteilung auf dieser Basis gegen das Menschenrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt.

Darüber hinaus merkt der EGMR an, dass er in jeder Anstiftung zur Tatbegehung durch verdeckte Ermittler eine unzulässige Tatprovokation sieht - daraus ergibt sich schon zwingend die Unzulässigkeit der Strafzumessungslösung des BGH.
4. November 2014 BT-Drcks. 18/3007 Die Bundesregierung plant den § 46 Abs. 2 StGB um „rassisstische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Motive zu erweitern.
Der Gesetzentwurf stützt sich nicht nur auf die Empfehlung des Untersuchungsausschusses, sondern setzt auch den Rahmenbeschluss 2008/913/JI um, indem er "rassisstische" und "fremdenfeindliche" Ziele des Täters im besonderen als Strafzumessungsgrund anführt. Der Gesetzentwurf selbst spricht in seiner Begründung jedoch schon davon, dass die Einführung dieser Passage bloß klarstellender Natur ist (S. 15). Ob dies allerdings nach dem heutigen Stand schon so ist, ist Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzng (siehe hierzu Horn, SK-StGB [35. Lieferung, 2001], § 46, Rn. 113 ff.)

Im Übrigen soll der Gesetzentwurf die Zuständigkeitsbegründung des Generalbundesanwalts vereinfachen und ein Zusammenführen von Verfahren erleichtern.
31. Oktober 2014   Herr Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Clemens Basdorf tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.
Herr Basdorf ist seit 24 Jahren (Ernennung: 2. November 1990) Richter am Bundesgerichtshof und seit 8 Jahren Vorsitzender Richter gewesen.

Unter seinem Vorsitz ist u.a. die Entscheidung zum Fall Hoyzer und die Rechtsprechung um die Manipulation von Fußballwetten und die Legitimität des Einsatzes von Brechmitteln durch die Polizei ergangen.
16. Oktober 2014 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Reform des Sexualstrafrechts
In der Sitzung am Montag, 13. Oktober 2014, hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Experten zum Gesetzentwurf zu einer Reform des Sexualstrafrechts angehört (Gesetzentwurf 18/2601).
Hierbei sprachen u.a. Herr RA Dr. Rüdiger Deckers und – vormals der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität angehörende – Frau Prof. Dr. Tatjana Hörnle.
Die angehörten Experten kritisierten den Entwurf des neu zu fassenden § 184 b StGB als zu unbestimmt – aufgenommen werden soll eine Formulierung nachdem zukünftig die Herstellung und Verbreitung von Bildern von „ganz oder teilweise unbekleideten Personen unter vierzehn Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ strafbar sein soll.
Desweiteren wurde kritisiert, dass die meisten Verfahren, die auf aufgrund der verlängerten Verjährungszeit zustande kämen durch verschiedene Effekte injustiziabel und u.a. mit dem Rechtsschutzgebot des Angeklagten nicht vereinbar werden könnten.
7. Oktober 2014 Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt Rechtsprechung zur Schmähkritik im Rahmen des § 185 StGB.
Mit Entscheidung vom 28. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass Schmähkritik grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG umfasst ist, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

In der nun veröffentlichten Entscheidung wird wiederholend darauf abgestellt, dass „[danach] auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung [macht]. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.“
6. Oktober 2014 Verfügung vom 25. September 2014 – 2 StR 163/14 Revisionshauptverhandlung in Strafsachen darf nicht ohne Verteidiger stattfinden
Der Vorsitzende des 2. Senats in Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass die bisher geübte Praxis - auch in Abwesenheit des Angeklagten und eines Verteidigers dessen - zu verhandeln gegen die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, wonach einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, verstößt.
Die geübte Praxis beruht auf § 350 StPO und sieht vor, dass nur auf Antrag des Angeklagten ein (Pflicht-)Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen ist.
In der nun bekanntgegebenen Verfügung stellt der Vorsitzende des 2. Senats nunmehr fest, dass ein Angeklagter wegen der besonderen Bedeutung der Revision als letztes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil mit „besonders gravierenden Rechtsfolgen“ nicht auf die Bestellung eines Verteidigers verzichten kann.

Gegen die Verfügung ist nach § 304 Abs. 4 StPO eine Beschwerde nicht zulässig.
24. September 2014 Pressemitteilung 08/2014 Eine Mehrheit des Ethikrats empfiehlt die Revision des § 173 StGB zur Straffreistellung des Geschwisterinzests
Angestoßen durch die Entscheidung des EGMR (12.04.2012 - 43547/08) hat der Ethikrat am heutigen Tage eine mehrheitlich getragene Stellungnahme veröffentlicht in der er sich für die Straffreistellung des sog. Geschwisterinzest (§ 173 StGB) ausspricht.
Zur Begründung führt der Ethikrat aus, dass derartige Fälle sehr selten sein und die Betroffenen sich stark in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt fühlten durch die Strafandrohung. Gegen den einvernehmlichen Inzest von Erwachsenen sprächen weder Überlegungen zu negativen Folgen für die Familie noch die Möglichkeit von Kindern, die aus diesen Beziehungen hervorgingen. Einzig in Fällen, in denen ein Betroffener noch minderjährig ist, würden Überlegungen zum Schutz der Familie überwiegen.
4. September 2014 Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Fahrlässige Tötung eines Inhaftierten durch Unterlassen einer optischen Überwachung
Der Bundesgerichtshof hat in der Sache „Ouri Jallow“ das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Magdeburg bestätigt, wonach einem verantwortlichen Dienstgruppenleiter der Polizei sorgfaltswidriges Handeln vorgeworfen werden kann, wenn dieser unter bestimmten Umständen eine ständige optische Überwachung unterlässt, obwohl diese angezeigt gewesen ist.

Es liegt jedoch keine Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) vor, wenn zwar das Aufrechterhalten der Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, weil nicht ordnungsgemäß eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, jedoch dieser die Fortsetzung der Maßnahme angeordnet hätte. Insoweit hätte ein rechtmäßiges Alternativverhalten den tatbestandlichen Erfolg nicht entfallen lassen.
4. August 2014 Pressemitteilung Nr. 122/14 vom 4.8.2014 Richterin am Oberlandesgericht Dr. Renate Fischer zur Richterin im 1. Strafsenat am Bundesgerichtshof ernannt
28. Juli 2014 BT-Drucks. 18/2155 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Monika Lazar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten
Die Abgeordneten Katja Keul und Monika Lazar stellen in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung die Regelungen der §§ 146 und 147 GVG, nach der die Staatsanwälte, sowie der Generalbundesanwalt als politischer Beamter, dem Weisungsrecht des Vorgesetzten unterliegen in politischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht in Frage. U.a. wird danach gefragt, ob es seitens der Regierung Änderungsbedarf an der bestehenden Regelung gesehen wird, insbesondere ob Staatsanwälte weisungsungebunden sein sollen (vgl. Art 97 Abs. 1 GG zu Richtern).
Die Anfrage behandelt weiterhin Informationsbefugnisse und -pflichten gegenüber dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.
18. Juli 2014 Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich
Der Beschwerdeführer ging in zweierlei Hinsicht gegen § 349 StPO vor:
1.) Er machte geltend, dass auch in der Revision zwingend eine mündliche Hauptverhandlung stattzufinden habe und stützte sich auf Art. 103 Abs. 1 GG und die prozessuale Waffengleichheit.
In dieser Hinsicht ist die Beschwerde unbegründet, weil aus Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) nicht hervorgeht, dass der Angeklagte auch tatsächlich audiovisuell wahrgenommen werden muss, er muss lediglich die Möglichkeit haben seine Revision ausreichend deutlich zu machen. Ebenfalls besteht kein ersichtliches Defizit in der Rechtschutzqualität darin, dass die Revision der Staatsanwaltschaft im Regelfall durch mündliche Verhandlung entschieden wird und die des Angeklagten nicht.

2.) Machte er geltend, dass eine Revisionsverwerfung stets einer Begründung bedürfe.
Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung. Jedenfalls aber kann aus dem Umst&auuml;nden entnommen werden, dass das Revisionsgericht die Stellungnahme des Angeklagten berüsichtigt hat, sich im Ergebnis (voll- oder teilumfänglich) aber dem Antrag (§ 349 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des Beschlussverfahrens anschließt.
30. Juni 2013 Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13 Die Erteilung einer zusätzlichen Arbeitsgemeinschaft durch einen Lehrer kann ein Obhutsverhä i.S.d. § 174 Abs. 1 S. 1 StGB begründen.
Die Begründung eines Obhutsverhältnisses im Rahmen des § 174 Abs. 1 S. 1 StGB setzt nicht voraus, dass ein Lehrer einem Schüler gegenüber Regelunterricht erteilt. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Schüler an einer freiwilligen Argbeitsgemeinschaft des Täters außerhalb des regulären Unterrichtsgeschehens teilnimmt.
3. Juni 2014 Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 630/13 Zu den Anforderungen an eine Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO und einer darauf gerichteten Sachrüge nach § 338 Nr. 5 StPO
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass weiterhin im Rahmen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüung begutachtet werden muss, ob und wann die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist.
Hierbei stellt der 5. Strafsenat konkretisierend fest, dass dies anhand des Verfahrensstandes, der Art der vernommenen Zeugen, der schwere der angeklagten Delikte und dem Aufwand der zwangsweisen Vorführung des Angeklagten bewertet werden muss.
Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Abwesenheits-verhandlung gegen einen nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten nicht zulässig ist. Die Unverhältnismäßigkeit stellt die Ausnahme dar.

In einem obiter dictum stellt der 5. Strafsenat sodann in Frage, dass eine Verfahrensrüge in der vorliegenden Konstellation gem. §§ 338 Nr. 5, 339 StPO druch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann und darüber hinaus ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler (denkgesetzlich) negiert werden kann.
30. Mai 2014 Beschluss des 1. Strafsenats vom 25. Mai 2014 - 1 StR 13/13 (veröffentlicht am 30. Mai 2014) Im Rahmen eines Subventionsbetruges stellt nicht stets die gesamte erlangte Subventionssumme einen Schaden dar.
Im Wege des Beschlussverfahrens stellt der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Tage klar, dass zur Berechnung des Schadens in den Fällen des sog. Subventionsbetruges der Tatrichter zu beachten hat, ob die gesamte Summe auf Grund eines unrechtmäßigen Antrags geflossen ist. Vielmehr muss geprüft werden, ob Teile der beantragten Summe auch rechtmäßig erlangt worden sind.
So stellte es sich im zu Grunde gelegten Sachverhalt dar: Der Subventionsnehmer hatte auf Grund einer Förderungsquote dem Betrag nach eine zu hohe Fördersumme erhalten. Somit stellte nicht die gesamte Fördersumme, sondern nur der über die legitim erhaltende Summe hinaus gehende Betrag für den Subventionsgeber einen Schaden dar.

Die Entscheidung ist zur Veröffenltichung in der amltichen Entscheidungssammlung (BGHSt) vorgesehen.
27. Mai 2014 Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14 PPU Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.
In Frage stand, ob die oben genannte Reichweite des Doppel-bestrafungsverbot aus Art. 54 SDÜ hinter dem Schutz des Art. 50 EUGrCh zurück bleibt und deshalb vertragswidrig ist. Jedoch führt der EuGH in seinem heutigen Urteil aus, dass Art. 50 EUGrCh historisch sogar auf Art. 54 SDÜ zurückzuführen ist. Es ist somit mit Unionsrecht vereinbar, wenn „die Sanktion“ aus zwei Hauptstrafen besteht. Sinn und Zweck der Norm sei lediglich einen Täter vor einer doppelten Vollstreckung zu bewahren, sofern zwei unabhängige Verurteilungen (durch Strafgerichte unterschiedlicher Nationen) ergangen sind.

Wir berichteten über die Entscheidung des BGH im Februar diesen Jahres, welche die Vereinbarkeit von Art. 54 SDÜ mit Art. 103 Abs. 2 GG zum Gegenstand hatte.
20. Mai 2014 Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 654/13 Versuchsbeginn bei Fälschung von Zahlungskarten mittels Skimming
Weder mit dem Verwenden der für das Skimming spezifischen Geräte, noch mit dem Erfassen der PIN durch Videoaufzeichnung am Geldautomaten, setzt der Täter zur Tat i.S.d. § 152b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB unmittelbar an.
Dies stellt vielmehr nur eine notwendige Vorbereitungshandlung dar, um die so erlangten Daten auf eine - die eigentliche Fälschungshandlung darstellende - Kartendoublette zu übertragen.
9. Mai 2014   Neues zur strafbefreienden Selbstanzeige in Steuerstrafsachen
Die Finanzminister der Länder haben sich auf ihrer Jahrestagung in Stralsund auf ein gemeinsames Eckpunkte-Papier verständigt, um eine Reform der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO anzustoßen. Unter anderem soll hiernach die Wirksamkeit der Selbstanzeige von der Entrichtung der Hinterziehungszinsen abhängen und im zeitlichen Ausmaß soll die Selbstanzeige auf die vergangenen 10 Jahre bezogen sein (bisher 5).
Das Eckpunkte-Papier erhät Unterstützung durch den Bundesminister der Finanzen und soll zum 1. Januar 2015 umgesetzt sein.
8. Mai 2014 Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 § 89a StGB ist mit Verfassungsgrundsätzen des Tatstrafrechts und des Schuldprinzip vereinbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorverlagerung der Strafbarkeit durch § 89a StGB nicht gegen Verfassungsrecht, insb. das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 StGB und wortgleich § 1 StGB), verstößt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit muss jedoch „der Täter bereits fest entschlossen [sein], später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen“. In dieser Hinsicht müsse demnach dolus directus 1. Grades vorliegen.
3. Mai 2014 BR-Drs 70/14 (Antrag)
BT-Drs 18/1288 (Entwurf)
Hessen bringt durch den BRat Entwurf zu Gesetz zur Strafbarkeit der Datenhehlerei in den Bundestag ein
Durch das Gesetz sollen Strafbarkeitslücken zur Sicherung des Grundrechts auf „Gewähr-leistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ geschlossen werden und der Professionalisierung des Datenhandels entgegengetreten werden.
4. April Pressemitteilung 38/2014 Bayerns Justizminister stellt bayerischen Gesetzentwurf für ein Sportschutzgesetz vor
Der bayerische Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hat einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der mithilfe des Strafrechts Doping im Spitzensport bekämpfen soll. Mit Strafe soll demnach bestraft werden, wer unter Einfluss von Dopingmitteln an einem Wettkampf teilnimmt, Dopingwirkstoff/-mittel besitzt, sowie sich der Bestechlichkeit oder Bestechung im Sport strafbar macht.

Gesetzentwurf im Volltext
25. März 2014 Beschluss vom 10. März 2014 –
5 StR 51/14
Pressemitteilung Nr. 52/14 vom 25.3.2014
Verurteilung eines Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig. Der Angeklagte hatte die Behandlung ohne die erforderliche Aufklärung und Hinzuziehung eines Anästhesisten durchgeführt. Infolge der Behandlung verstarb die Patientin.

Entscheidung der Vorinstanz:
Landgericht Berlin – (522) 1 Kap Js 721/06 Ks (13/12) – Urteil vom 13. August 2013.
 
20. Februar 2014 Beschluss vom 14. Januar 2014 -
1 StR 628/13
Zu den Anforderungen einer (vollendeten) schweren Brandstiftung gemäß
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Fall der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung oder des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes.
19. Februar 2014 Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12 (Veröffentlicht am 19. Februar 2014) Zum Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ:
Zur Anwendbarkeit des Schengener Durchführungsübereinkommens, zum Begriff „derselben Tat“ im Sinne des Art. 54 SDÜ und zum Verhältnis des autonom (nach unionsrechtlichen Maßstäben) auszulegenden Tatbegriffs zum (nationalen) Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG (ausgerichtet an der verfahrens-rechtlichen Bestimmung des § 264 StPO).
19. Februar 2014 Beschluss vom 4. Februar 2014 –
2 StR 526/13
Pressemitteilung Nr. 29/14 vom 19.2.2014:
Verurteilung einer Mutter wegen Tötung ihrer drei Kinder bestätigt. Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen ihre jeweils nur wenige Wochen alten Kinder getötet, indem sie ihnen ein Spucktuch in den Mund stopfte und gleichzeitig für mehrere Minuten die Nase zuhielt. Neben der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke ist sie von einem Handeln der Angeklagten „aus niedrigen Beweggründen“ ausgegangen.
19. Februar 2014 Beschluss vom
22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13
(Veröffentlicht am 18. Februar 2014)
Exemplarische Gesetzesauslegung anhand des Tatbestandsmerkmals des „Absetzens“ im Sinne des § 259 StGB:
Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.
(Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
18. Februar 2014 Urteil vom
18. Februar 2014 -
5-3 StE 4/10 - 4 - 3/10
Oberlandesgericht Frankfurt:
Erstes Urteil eines nationalen Gerichts zum Völkermord in Ruanda.
17. Februar 2014 Grußwort von Minister Kutschaty anlässlich der Verabschiedung des Leitenden Oberstaatsanwalts a.D. Bernd Schulte und der Amtseinführung der Leitenden Oberstaatsanwältin Petra Berger-Zehnpfund in Bochum.
15. Februar 2014 Beschluss vom 14. Januar 2014 –
4 StR 529/13
Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und zum restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO.
15. Februar 2014 Beschluss vom 14. Januar 2014 –
2 StR 187/13
Zur Einziehungstauglichkeit eines Gegenstandes nach § 74 Abs. 1 StGB.
3. Februar 2014 Beschluss vom 12. November 2013 –
3 StR 313/13 (Veröffentlicht am 3. Februar 2014)
Zum finalen Zusammenhang zwischen der Wegnahmehandlung und dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels beim Raub.
3. Februar 2014 Beschluss vom
26. November 2013 – 3 StR 301/13 (Veröffentlicht am 3. Februar 2014)
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
3. Februar 2014 Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Klaus Tolksdorf im Ruhestand.
 
28. Januar 2014 Urteil vom
28. Januar 2014 -
1 StR 494/13
Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln im Rahmen von Substitutionstherapien bestätigt.
28. Januar 2014 Beschluss vom
28. Januar 2014 –
2 StR 495/12
Ungleichartige Wahlfeststellung und Art. 103 Abs. 2 GG:
Anfrage des 2. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 3 GVG.
22. Januar 2014 Urteil vom
21. Januar 2014 –
2 StR 479/13
Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben.
21. Januar 2014 Gesetzliches Verbot organisierter Selbsttötungshilfe?
15. Januar 2014 Urteil vom
19. Dezember 2013 -
4 StR 347/13
Zu den Anforderungen einer „Schlägerei“ im Sinne des § 231 Abs. 1 Alt. 1 StGB bei nacheinander wechselseitigen Tätlichkeiten von jeweils nur zwei Personen.
15. Januar 2014 Pressemitteilung des Justizministeriums NRW:
Schärfere Vorgaben für die strafbefreiende Selbstanzeige von Steuerhinterziehung.
15. Januar 2014 Zur Reform der Tötungsdelikte
Der Deutsche Anwaltsverein legt einen Entwurf zur Reform der Tötungsdelikte dem Bundesminister der Justiz vor:
Pressemitteilung und Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag, §§ 211, 212, 213 StGB.
10. Januar 2014 Urteil vom 11. Dezember 2013 -
5 StR 240/13
Zur sogenannten Strafzumessungslösung bei (grob) rechtsstaatswidriger Tatprovokation.
10. Januar 2014 Urteil vom
24. Oktober 2013 -
4 StR 124/13
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB (in der – durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots vom 5. Dezember 2012 nicht veränderten – Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2011 und nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 [BVerfGE 128, 362] aufgestellten Grundsätzen) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bleibt zulässig.
(Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
10. Januar 2014 Beschluss vom
9. Oktober 2013 -
4 StR 364/13
Keine vorschnelle Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Zufahren auf einen „voraussichtlich ausweichenden“ Polizeibeamten.
10. Januar 2014 Urteil vom 9. Oktober 2013 -
2 StR 119/13
Strafzumessung – Doppelverwertungsverbot (§ 46 Absatz 3 StGB) und rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung fehlender Strafmilderungsgründe.
10. Januar 2014 Beschluss vom
24. September 2013 -
2 StR 267/13
Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Absatz 1 Satz 2 StPO bei vorausgegangener informeller – konkludent geschlossener – Verständigung.
(Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)
 
12. Dezember 2013 Bundesgerichtshof bestätigt: (Versuchte) Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
 
25. November 2013 Strafrecht und Koalitionsverhandlungen
14. November 2013 Justizministerkonferenz begrüßt die Gesetzesinitiative von NRW zum Unternehmensstrafrecht.
14. November 2013 Justizminister wollen Unternehmensstrafrecht und Facebook-Fahndung.
14. November 2013 Korruption im Gesundheitswesen künftig neuer Straftatbestand im StGB?
12. November 2013 Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) vor neuer Ära im Anti-Doping-Kampf:
Neuer Kodex, neuer Präsident
 
28. Oktober 2013 Petra Berger-Zehnpfund ist neue Leiterin der Staatsanwaltschaft Bochum.
22. Oktober 2013 Verbrechen: Weibliche Genitalverstümmelung
Mit Wirkung vom 28. September 2013 wurde die Vorschrift des neuen § 226a StGB durch das 47. StrÄndG vom 24. September 2013 eingefügt.
Die Verstümmelung der äußeren weiblichen Genitalien wird nun mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
18. Oktober 2013 Beschluss vom
8. Oktober 2013 –
4 ARs 7/13
„Vorentscheidung“: Hehlerei durch Absetzen gemäß
§ 259 Abs. 1 StGB setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.


Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 ARs 7/13 hat nun der 4. Strafsenat gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG – als letzter Senat (zuvor: 2. Strafsenat mit Beschluss vom 15. August 2013 – 2 ARs 299/13, der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 20. August 2013 – 5 ARs 34/13 und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 21. August 2013 – 1 ARs 6/13) – auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13) hin entschieden, dass auch er an der dem 3. Strafsenat entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr festhält (entgegen dem Urteil vom 4. November 1976, 4 StR 255/7, BHGSt 27, 45 [47]).
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt.
07. Oktober 2013 Gespräche von Strafverteidigern mit ihren Mandanten abgehört, §§ 100a, 101, 148 StPO
 
23. September 2013 Urteil vom
23. September 2013 - 10 A 2028/11
Gesetzliche Voraussetzungen auch bei freiwilliger Abgabe einer DNS-Probe einzuhalten
Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass auch, wenn ein Betroffener gegenüber der Polizei freiwillig eine DNS-Probe abgibt, sind die materiellen Rechtmäßigkeits-voraussetzungen des § 81g StPO von der Polizei zu prüfen. Eine unrechtmäßig erhobene Probe muss auf Verlangen gelöscht werden.
Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.
19. September 2013 Urteile vom
19. September 2013 -
III ZR 405 bis 408/12
Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung
Der Bundesgerichtshof verurteilt das Land Baden-Württemberg zur Zahlung von Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Freiheitsentziehung für die auch nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist weiter vollzogene Sicherungsverwahrung.
Diese Urteile stützen sich auf Artt. 5 Abs. 5 und 7 Abs. 1 EMRK.

Siehe hierzu: Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326)
19. September 2013 Urteile vom 18. September 2013 - 2 StR 535/12 und 365/12 Strafbarkeit wegen Inverkehr-bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
Der Bundesgerichtshof entscheidet über den (versuchten) Vertrieb von wirkstofflosen Ampullen (Placebos) und organisierten Vertrieb von Anabolika im Bodybuilding.
18. September 2013   NRW für Unternehmensstrafrecht
Justizminister Thomas Kutschaty hat heute angekündigt einen Gesetzentwurf für ein bundesweites Unternehmensstrafrecht am 14. November bei der Justizministerkonfereznz in Berlin vorzustellen.
18. September 2013   Eröffnung der Ausstellung KNAST ART
Johannes Keders, Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, eröffnet am morgigen Donnerstag, den 19. September, die Ausstellung KNAST ART. Sie zeigt Kunstwerke von in Nordrhein-Westfalen Inhaftierten.
5. September 2013 Beschluss vom
26. August 2013 -
2 BvR 371/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Fall Mollath, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Siehe dazu bereits: SaPuZ-Meldung vom 6. August 2013 zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Oberlandesgericht Nürnberg.
 
29. August 2013 Beschluss vom
31. Juli 2013 -
4 StR 233/13
Auch für den BGH kein „Lückenthema“: Konkurrenzen
Tateinheit durch Klammerwirkung – Anfrage des 4. Strafsenats beim
3. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 GVG:
Verklammerung mehrerer unerlaubter Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) durch einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Tat nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
15. August 2013 Wenn Lehrbuchfälle Realität werden: Rentner schießt auf Pflaumen klauende Kinder
Vgl. dazu Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 42. Auflage, Rn. 343;
sowie RGSt 55, 82.
6. August 2013 Oberlandesgericht Nürnberg ordnet in der Sache Mollath die Wiederaufnahme des Verfahrens an
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat heute die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath beschlossen. Als Konsequenz dieser Entscheidung hat der Vorsitzende des Senats verfügt, dass Herr Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist.
 
30. Juli 2013 Thomas König ist der neue Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum
Zum 1. Juli 2013 ist Thomas König (54) die Leitung der Justizvollzugsanstalt Bochum übertragen worden.
10. Juli 2013 Urteile vom
10. Juli 2013 -
2 StR 47/13 und
2 StR 195/12
Pressemitteilung Nr. 118/2013
Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren
 
28. Juni 2013 Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) wird am morgigen 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Künftig ist der Weg frei für eine längere strafrechtliche Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten. Opfern sexualisierter Gewalt muss die Zeit gegeben werden, das Geschehene zu verarbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Strafanzeige erstatten wollen. Die Verjährung beginnt bei Sexualstraftaten in Zukunft erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
25. Juni 2013 Bundesjustizministerin ernennt Richter am Bundesgerichtshof
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat heute die Richterin am Bundesgerichtshof Beate Sost-Scheible zur Vorsitzenden Richterin sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rolf Raum und Prof. Dr. Thomas Fischer zu Vorsitzenden Richtern am Bundesgerichtshof ernannt.
 
29. Mai 2013 NRW schafft als erstes Bundesland gesetzliche Grundlage für den Vollzug des Jugendarrestes