
jedes Jahr die gleiche Prozedur auch in diesem Jahr müssen die Beamtinnen und Beamten, die im Juli für 2012 kein Urlaubsgeld erhalten haben, Widerspruch gegen diese Nichtzahlung des Urlaubsgeldes einlegen.
auch in diesem Jahr werden die Sonderzahlungen für Beamte nur in gekürzter Höhe gezahlt. Deshalb bitten wir den beigefügten Informationen des DBB NRW noch einmal gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen und sie allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen erneut die Informationen mit dem aktuellen Musterantrag 2011 und dem Verfahrensstand für Arbeitnehmer und Beamte zu beachten.
zum Jahresbeginn sind eine Reihe von sozial- und steuerrechtlichen
Neuregelungen in Kraft getreten.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung aktualisiert,
die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahre 2009 orientieren. Für
die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das statistische Bundesamt
ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in
Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen zurückgegriffen,
die in den alten Ländern 0,39 % und in den neuen Ländern 0,84 % betrug. Demgemäß
werden in der Verordnung festgelegt...
weiterlesen
auch in diesem Jahr werden die Sonderzahlungen für Beamte nur in gekürzter Höhe gezahlt. Deshalb bitten wir den beigefügten Informationen des DBB NRW noch einmal gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen und sie allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen erneut die Informationen mit dem aktuellen Musterantrag 2010 und dem Verfahrensstand für Arbeitnehmer und Beamte zu beachten.
mit Urteil vom 10.9.2007 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, 1. Senat (Az.: 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06 und 1 A 1063/07) entschieden, dass die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2003 die Grenze des verfassungsrechtlich Konformen unterschreitet. Wir empfehlen die Informationen mit dem Musterantrag für Beamte zu beachten.
jedes Jahr die gleiche Prozedur auch in diesem Jahr müssen die Beamtinnen und Beamten, die im Juli für 2010 kein Urlaubsgeld erhalten haben, Widerspruch gegen diese Nichtzahlung des Urlaubsgeldes einlegen.
auch in diesem Jahr werden die Sonderzahlungen für Beamte nur in gekürzter Höhe gezahlt. Deshalb bitten wir den beigefügten Informationen des DBB NRW noch einmal gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen und sie allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen erneut die Informationen mit dem aktuellen Musterantrag 2009 und dem Verfahrensstand für Arbeitnehmer und Beamte zu beachten.
mit Urteil vom 10.9.2007 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, 1. Senat (Az.: 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06 und 1 A 1063/07) entschieden, dass die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2003 die Grenze des verfassungsrechtlich Konformen unterschreitet. Wir empfehlen die Informationen mit dem Musterantrag für Beamte zu beachten.
jedes Jahr die gleiche Prozedur auch in diesem Jahr müssen die Beamtinnen und Beamten, die im Juli für 2009 kein Urlaubsgeld erhalten haben, Widerspruch gegen diese Nichtzahlung des Urlaubsgeldes einlegen.
auch in diesem Jahr werden die Sonderzahlungen für Beamte nur in gekürzter Höhe gezahlt. Deshalb bitten wir den beigefügten Informationen des DBB NRW noch einmal gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen und sie allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen erneut die Informationen mit dem aktuellen Musterantrag 2008 und dem Verfahrensstand für Arbeitnehmer und Beamte zu beachten.
mit Urteil vom 10.9.2007 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, 1. Senat (Az.: 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06 und 1 A 1063/07) entschieden, dass die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2003 die Grenze des verfassungsrechtlich Konformen unterschreitet. Wir empfehlen die Informationen mit dem Musterantrag für Beamte zu beachten.
mehr als 10000 Menschen demonstrierten am 08.08.2007 in Düsseldorf gegen den Abbau von Mitbestimmungsrechten und gegen die Änderung des LPVG. Neben DGB und DSTG hatte auch die vdla Gewerkschaft zu dieser Großdemonstration aufgerufen.Der eindrucksvolle Demonstrationszug führte vom Düsseldorfer Hauptbahnhof zu den Landtagswiesen wo die Schlußkundgebung unter grosser Beachtung der Öffentlichkeit stattfand. Die aktive Teilnahme der vdla Gewerkschaft an diesem Protestzug wird in den folgenden Bildern dokumentiert.
der dbb nrw rät allen betroffenen Mitgliedern, gegen die Bescheide, die die Kostendämpfungspauschale zum Inhalt haben, Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig soll in dem Widerspruch die Aussetzung bzw. das Ruhenlassen des Verfahrens beantragt werden, bis höchstrichterlich rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale entschieden worden ist. Ebenso soll eine Erklärung des Dienstherrn abgegeben werden, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Bereits laufende Widerspruchverfahren sollen auf jeden Fall unter den zuvor aufgeführten Bedingungen weitergeführt werden.
der Sechste Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 18. Juli 2007 in mehreren Verfahren entschieden, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe rechtswidrig ist. Damit weicht er von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab, mit dem dieses eine vergleichbare frühere Regelung in Niedersachsen für rechtmäßig erklärt hatte. Das OVG hat deshalb die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die das Land Nordrhein-Westfalen einlegen kann.
In seiner Begründung hat das OVG darauf hingewiesen, dass die Alimentation den gesamten Lebensunterhalt des Beamten decken müsse. Dazu gehörten auch die Krankheitskosten. Das Gehalt sei so konzipiert, dass es auch einen Anteil für Krankheitskosten enthalte. Im Rahmen der Eigenvorsorge beteilige sich der Beamte an seinen Krankheitskosten, in dem er diesen Gehaltsanteil einsetze, um die notwendigen Krankheitskostenversicherungen für sich und seine Familie abzuschließen. Nach der Konzeption von Eigenvorsorge und Beihilfe wirkten beide so zusammen, dass es idealtypisch ungedeckten Unterhaltsbedarf in Krankheitsfällen nicht geben könne. Durch die Kostendämpfungspauschale würden diese Grundsätze unterlaufen. Der Dienstherr verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits der Besoldung einen Anteil beifüge, mit dem der Beamte die Eigenvorsorge für den Krankheitsfall betreiben solle, andererseits aber den Beamten über diese Eigenvorsorge hinaus belaste, indem er die Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale kürze. Der Dienstherr handele der eigenen Vorentscheidung zuwider und treuwidrig. Zudem verstoße die Kostendämpfungspauschale gegen das Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme. Die Kostendämpfungspauschale stelle eine gewollte Belastung der Beihilfeberechtigten dar, die nicht versicherbar sei.
Es muss nun abgewartet werden, ob das Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit der Revisionseinlegung Gebrauch macht. Hiervon muss allerdings gerade auch wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden.
Der dbb nrw sieht sich mit diesem Urteil in seiner langjährigen Argumentation bestätigt. Er hat sich kurzfristig an das Finanzministerium gewandt und dieses aufgefordert, Widersprüche von Beamtinnen und Beamten gegen die Beihilfebescheide, die die Kostendämpfungspauschale zum Inhalt haben, ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Neben Fürsorgegesichtspunkten sprechen auch unnötiger Verwaltungsaufwand für eine solche Entscheidung.
.