(DER WEB-MASTER ÜBERNIMMT KEINE VERANTWORTUNG FÜR DIE RICHTIGKEIT DER ANGABEN IM FOLGENDEN TEXT)

Promotionsordnung
der Fakultät für Psychologie
der Ruhr-Universität Bochum
Vom 25. Januar 1989




Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 2O. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1989(GV.NW. S. 144), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen.1) (s. Anmerkungen)
 
 
 
 

Inhaltsübersicht
 
 

§ 1 Doktorgrade

§ 2 Voraussetzungen zur Verleihung der Doktorgrade

§ 3 Promotionsausschuß

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

§ 5 Betreuung und Anmeldung

§ 6 Promotionsgesuch

§ 7 Die Dissertation

§ 8 Prüfungskommission

§ 9 Das Rigorosum bzw. die Disputation

§ 10 Wiederholung der mündlichen Prüfung

§ 11 Gesamtergebnis

§ 12 Drucklegung der Dissertation

§ 13 Urkunde und Zeugnis

§ 14 Ungültigkeit der Promotion

§ 15 Ehrenpromotion

§ 16 Entziehung des Doktorgrades

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 1 Doktorgrade
 
 

Die Fakultät für Psychologie verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.) oder der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) und den Grad eines Doktors der Philosophie oder Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.phil.h.c. oder Dr.rer.nat.h.c.).
 
 

§ 2 Voraussetzungen zur Verleihung der Doktorgrade
 
 

(1) Der Grad eines Dr.phil. oder Dr.rer.nat. wird in einem Promotionsverfahren aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Rigorosum oder Disputation) verliehen. Die Dissertation muß einen eigenständigen Beitrag zur psychologischen Forschung darstellen.
 
 

(2) Zwischen dem Grad eines Dr.phil. oder Dr.rer.nat. ist von dem Doktoranden bei der Anmeldung der Dissertation entsprechend § 5 Absatz 3 zu wählen. Diese Wahl muß begründet sein durch die inhaltliche und methodische Schwerpunktsetzung der Arbeit. Über die Wahl des Doktorgrades entscheidet der Promotionsausschuß entsprechend § 5 Absatz 5. Darüber hinaus muß beim Rigorosum ein Nebenfach im entsprechenden (naturwissenschaftlichen oder philosophischen) Bereich liegen, bei der Disputation muß mindestens die Hälfte der Prüfer dem entsprechenden Bereich angehören.

(3) Der Grad eines Dr.phil.h.c. oder Dr.rer.nat.h.c. kann von der Fakultät für besondere wissenschaftliche Verdienste ehrenhalber verliehen werden.
 
 
 
 

§ 3 Promotionsausschuß
 
 

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem und den Mitgliedern des Fakultätsrates mit Ausnahme des Vertreters der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter (5 Professoren, 2 wissenschaftliche Mitarbeiter, 1 Student). Der Dekan kann durch den Prodekan vertreten werden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen, die die wissenschaftliche Qualifikation betreffen, haben studentische Mitglieder des Promotionsausschusses kein Stimmrecht. Gleiches gilt für wissenschaftliche Mitarbeiter im Promotionsausschuß, soweit sie nicht promoviert sind. Promovierte hauptamtlich oder hauptberuflich an der Fakultät für Psychologie Lehrende können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, im Falle der Beratung und Beschlußfassung über die Note einer Dissertation auch beteiligte auswärtige Gutachter.

(rote Textstellen : siehe Änderung der Promotionsordnung !)

(2) Aufgaben des Promotionsausschusses sind:

1. Beschlußfassung über die Wahl des Doktorgrades sowie
die Zulassung zum Promotionsverfahren;
2. Auf Vorschlag des Kandidaten und nach Anhörung der
vorgesehenen Gutachter Benennung der Gutachter für
die Dissertation und gegebenenfalls Anforderung
weiterer Gutachten;
3. Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission;
4. Entscheidungen, die die Einhaltung der Bestimmungen
der Promotionsordnung betreffen;
5. Entscheidung über die Note der Dissertation gemäß
§ 7 Absatz 10;
6. Prüfung und Entscheidung von Widersprüchen gemäß
Verwaltungsgerichtsordnung.
 
 

(3) Über die Entscheidungen des Promotionsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Allen Beteiligten an einem Promotionsverfahren steht das Recht auf Einsichtnahme zu.
 
 

(4) Beschlüsse sind dem Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
 
 

(5) Der Promotionsausschuß kann seine laufenden Geschäfte an

seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen.
 
 

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
 
 

Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

a) einen berufsqualifizierenden Abschluß in Psychologie oder
eine andere den Studiengang Psychologie abschließende
Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen
Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht
Semestern oder

b) einen berufsqualifizierenden Abschluß in Psychologie oder
eine andere den Studiengang Psychologie abschließende
Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen
Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs
Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die
Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach oder

c) ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 87 Absatz 4 WissHG
nachweist.

Der Promotionsausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen eine vergleichbare Prüfung als Äquivalent anerkennen.
 
 

§ 5 Betreuung und Anmeldung
 
 

(1) Promotionsbewerber und Promotionsbewerberinnen können von Professoren und Privatdozenten der Fakultät für Psychologie zur Anfertigung ihrer Dissertation als Doktoranden angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen.
 
 

(2) Mit der Annahme eines Bewerbers als Doktorand übernimmt der betreffende Professor bzw. Privatdozent die Betreuung des Bewerbers. Diese umfaßt insbesondere
1. die Vereinbarung der Thematik der Dissertation mit
dem Doktoranden,
2. die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel
im Rahmen der Möglichkeiten und
3. die wissenschaftliche Beratung des Doktoranden bei
der Erarbeitung der Dissertation.
Der Doktorand ist seinerseits verpflichtet, dem Betreuer

regelmäßig über den Fortgang seiner Arbeit zu berichten und

die zur Verfügung gestellten Arbeitsmöglichkeiten effektiv

zu nutzen.
 
 

(3) Nach Annahme als Doktorand meldet dieser seine geplante Dissertation dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses an. Diese Meldung muß enthalten

1. die Anschrift des Doktoranden,
2. den Arbeitstitel und ein Exposé der geplanten
Dissertation,
3. eine Erklärung des Betreuers, daß er den Bewerber
als Doktoranden angenommen hat,
4. eine Erklärung über den gewünschten Doktorgrad sowie
eine Begründung der Wahl,
5. jeweils eine Erklärung des Betreuers sowie eines
weiteren Professors oder Privatdozenten, der von dem
Kandidaten voraussichtlich als Gutachter vorgeschla-
gen werden wird, daß die Voraussetzung gemäß § 2
Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
 
 
 
 

(4) Die Erklärung über den gewünschten Doktorgrad, das Exposé der Dissertation sowie die Erklärungen der vorgeschlagenen Gutachter zur Wahl des Doktorgrades liegen sechs Wochen im Dekanat aus. Allen Fakultäten, die ein Interesse an einer Stellungnahme zur Wahl des Doktorgrades bekunden, werden die Erklärung des Doktoranden, das Exposé der Dissertation und die Erklärung der Gutachter zugesandt. Jeder Professor und jeder Privatdozent der Ruhr-Universität Bochum und jedes promovierte Mitglied der Fakultät haben das Recht, sich spätestens bis zum Ablauf einer weiteren Woche schriftlich zur Wahl des Doktorgrades zu äußern.
 
 

(5) Der Promotionsausschuß entscheidet auf Grundlage der eingereichten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung zusätzlicher Stellungnahmen über die vom Doktoranden beantragte Wahl des Doktorgrades entsprechend § 2 Absatz 2. Wird dem Antrag eines Doktoranden nicht stattgegeben, kann dieser nach Überarbeitung erneut eine Anmeldung vornehmen.
 
 

(6) Sind eigene Bemühungen, einen Betreuer zu finden, fehlgeschlagen, kann ein Bewerber beim Promotionsausschuß um Vermittlung eines Betreuers nachsuchen. Ebenso kann ein Doktorand bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, beim Promotionsausschuß um Vermittlung eines anderen Betreuers nachsuchen. Der Promotionsausschuß kann einen Professor oder Privatdozenten der Fakultät nur mit dessen Zustimmung veranlassen, einen Bewerber als Doktoranden anzunehmen, ebenso kann der Ausschuß einen Bewerber nicht gegen dessen Willen einem Betreuer zuweisen.
 
 

(7) Der Promotionsausschuß kann den Antrag auf Annahme als Doktorand ablehnen, wenn das Fachgebiet der Dissertation innerhalb der Fakultät nicht ausreichend vertreten ist oder sich kein Fachvertreter imstande sieht, die Betreuung des Antragstellers zu übernehmen.
 
 

(8) Die Annahme als Doktorand durch einen Professor oder Privatdozenten der Fakultät für Psychologie sowie die vorherige Anmeldung beim Promotionsausschuß sind nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Grundsätzlich kann auch eine Dissertation eingereicht werden, die unter anderweitiger Betreuung oder ohne Betreuung angefertigt wurde.
 
 

§ 6 Promotionsgesuch
 
 

(1) Der Doktorand reicht dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein schriftliches Gesuch ein, das enthalten muß:

1. die Erklärung über die gewünschte Form der mündli-
chen Prüfung,
2. die Angabe der gewünschten Prüfer und gegebenenfalls
der gewählten Prüfungsfächer,
3. den Titel der Dissertation,
4. die Anschrift des Doktoranden.
Sofern der Promotionsausschuß noch nicht über die Wahl des Doktorgrades entschieden hat, sind dem Gesuch beizufügen:
5. die Erklärung über den gewünschten Doktorgrad sowie
eine Begründung der Wahl,
6. jeweils eine Erklärung der von dem Kandidaten vorge-
schlagenen Gutachter, daß die Voraussetzung gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
 
 

(2) Dem Gesuch sind beizulegen:

1. ein Abriß des Lebens- und Bildungsganges in deutscher
Sprache,
2. alle gemäß § 4 erforderlichen Zeugnisse,
3. die Dissertation in vier Exemplaren,
4. eine Versicherung, daß der Doktorand die Dissertation
selbst und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt
und außer den im Quellen- und Literaturverzeichnis
sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine
weiteren benutzt hat,
5. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der
Doktorand sich bereits einer staatlichen oder akade-
mischen Prüfung unterzogen hat und ob die Disserta-
tion schon in der gegenwärtigen oder in einer anderen
Fassung einer Fakultät vorgelegen hat,
6. gegebenenfalls vom Doktoranden bisher im Druck veröf-
fentlichte wissenschaftliche Arbeiten,
7. ein amtliches Führungszeugnis, falls der Doktorand
sich nicht im öffentlichen Dienst befindet und die
Exmatrikulation länger als drei Monate zurückliegt.
 
 

(3) Der Promotionsausschuß entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zum Promotionsverfahren.
 
 

(4) Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn der Promotionsausschuß keinen Fachvertreter benennen kann, der die Begutachtung der Dissertation vornehmen kann. Ein vom Promotionsausschuß vorgesehener Gutachter kann seine Bestallung nur mit hinreichender Begründung ablehnen.
 
 

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) der Bewerber trotz entsprechender schriftlicher Aufforde-
rung fehlende Unterlagen bis zu den festgesetzten Fristen
nicht eingereicht hat oder

b) die für die Zulassung festgelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
 
 

c) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung des
Doktorgrades gegeben sind.
 
 

Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung zu versehen. Mit der Annahme des Zulassungsantrags ist das Promotionsverfahren eröffnet.
 
 

(6) Der Doktorand kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekan sein Promotionsgesuch zurückziehen, solange kein Gutachten über die Dissertation dem Dekan eingereicht ist.
 
 

§ 7 Die Dissertation
 
 

(1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche

Leistung darstellen, die in der Regel auf experimentellen oder aber empirischen Methoden gründet. Sie soll noch nicht veröffentlicht sein; der Promotionsausschuß kann Ausnahmen zulassen.
 
 

(2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfaßt sein;

der Promotionsausschuß kann Ausnahmen zulassen.
 
 

(3) Die Dissertation ist in druckfertiger Form einzureichen.
 
 

(4) Gutachter für eine Dissertation können alle Professoren und Privatdozenten der Fakultät sein. Absatz 8 ist hierbei unberührt.
 
 

(5) Der Dekan bestimmt nach Anhörung des Doktoranden mindestens zwei Gutachter zur Beurteilung der eingereichten Dissertation.
 
 

(6) Zur Begutachtung der Dissertation muß die Fakultät mindestens einen Gutachter stellen können.
 
 

(7) Das erste Gutachten erstattet in der Regel derjenige, der das Thema der Dissertation angenommen hat.
 
 

(8) Behandelt die Dissertation ein Grenzgebiet zwischen zwei oder mehreren Fakultäten, so soll der Promotionsausschuß das zweite Gutachten einem Mitglied der anderen Fakultät übertragen. Der Promotionsausschuß kann ergänzende Gutachten von Vertretern desselben Faches oder verwandter Fächer einholen.
 
 

(9) Die Dissertation liegt nach Eingang aller bestellten Gutachten drei Wochen im Dekanat aus. Jeder Professor und jeder Privatdozent der Ruhr-Universität Bochum und jedes promovierte Mitglied der Fakultät hat das Recht, sich spätestens bis zum Ablauf einer weiteren Woche schriftlich zu der Dissertation zu äußern.
 
 

10) Die schriftlichen Gutachten müssen einen Vorschlag über Annahme und Prädikat oder Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation enthalten. Falls die Notenvorschläge um mehr als eine Note voneinander abweichen, bestellt der Dekan einen dritten Gutachter. Der Promotionsausschuß entscheidet auf der Grundlage der Gutachten und unter Berücksichtigung zusätzlicher Stellungnahmen.
 
 

(11) Das Prädikat der angenommenen Dissertation kann lauten:

summa cum laude (mit Auszeichnung)

magna cum laude (sehr gut)

cum laude (gut)

rite (genügend)
 
 
 
 

(12) Der Promotionsausschuß kann die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben und zugleich eine Frist für die Wiedereinreichung festsetzen. Wird die Frist vom Doktoranden nicht eingehalten, so gilt die Arbeit als abgelehnt.
 
 

(13) Die Entscheidung über die Dissertation muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Annahme des Promotionsgesuches herbeigeführt sein. Ausnahmen müssen vom Promotionsausschuß gebilligt werden.
 
 

(14) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die abgelehnte Dissertation verbleibt bei den Fakultätsakten.
 
 

§ 8 Prüfungskommission
 
 

(1) Ist die Dissertation angenommen, setzt der Promotionsausschuß zur Durchführung der mündlichen Prüfung und zur Festlegung der Gesamtnote eine Prüfungskommission ein.
 
 

(2) Der Prüfungskommission gehören für die Durchführung der mündlichen Prüfung in Form des Rigorosums neben dem Dekan oder seinem Vertreter der erste Berichterstatter der Dissertation und die beiden Prüfer in den Nebenfächern an. Im Falle der Disputation gehören der Prüfungskommission neben dem Dekan oder seinem Vertreter die Gutachter und ein weiterer vom Promotionsausschuß bestellter Prüfer an. Ist einer der Gutachter verhindert, so bestellt der Promotionsausschuß einen Vertreter.
 
 

§ 9 Das Rigorosum bzw. die Disputation
 
 

(1) Ist die Dissertation angenommen, so wird der Doktorand alsbald vom Dekan zur mündlichen Prüfung geladen. Diese sollte in der Regel nicht später als vier Wochen nach Annahme der Dissertation stattfinden. Bleibt der Doktorand ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.
 
 

(2) Die Disputation besteht aus einer etwa zweistündigen Diskussion des Doktoranden mit der Prüfungskommission. Sie wird eingeleitet durch einen Bericht des Doktoranden über Grundlagen und Ergebnisse seiner Dissertation. Der Bericht sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Dabei soll die Einordnung der eigenen Arbeit in das Forschungsfeld dargestellt werden. Gegenstand der anschließenden Disputation sind Probleme aus den Themenbereichen der Dissertation und angrenzender Gebiete. Dabei sollen die Fähigkeiten des Kandidaten zu argumentativer Auseinandersetzung über wissenschaftliche Probleme sowie die dazu erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
 
 

(3) Im Rigorosum wird der Doktorand im Hauptfach Psychologie und in zwei Nebenfächern geprüft. Als Nebenfach muß ein Fach gewählt werden, das nicht Teil des Hauptfaches Psychologie ist, jedoch als Hauptfach in den Promotionsordnungen der anderen Fakultäten zugelassen ist. Die Prüfung im Hauptfach dauert in der Regel eine Stunde, in jedem Nebenfach eine halbe Stunde.
 
 

(4) Die mündliche Prüfung (Rigorosum oder Disputation) findet unter dem Vorsitz des Dekans oder seines Stellvertreters statt.
 
 

(5) Über die mündliche Prüfung (Rigorosum oder Disputation) ist ein Protokoll zu führen. Der Dekan oder sein Stellvertreter bestimmt den Protokollführer.
 
 

(6) Die mündlichen Prüfungen des Rigorosums sollen möglichst an einem Tag stattfinden und sich nicht über einen längeren Zeitraum als eine Woche erstrecken. Die Disputation findet an einem Tag statt.
 
 

(7) Jeder Prüfer setzt aufgrund der abgenommenen Prüfung (Rigorosum oder Disputation) ein Prädikat fest. Die Prädikate sind:

summa cum laude (mit Auszeichnung)

magna cum laude (sehr gut)

cum laude (gut)

rite (genügend)
 
 

(8) Werden die Leistungen des Doktoranden im Rigorosum von einem Prüfer als nicht genügend bezeichnet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden. Die Disputation ist nicht bestanden, wenn

- mindestens zwei Prüfer die Leistung als nicht genügend be-
werten, oder

- ein Prüfer die Leistung als nicht genügend bewertet und
der arithmetische Durchschnitt der Prädikate der anderen
Prüfer bei Verwendung der Zahlenwerte nach § 11 Absatz 5
schlechter als 2,0 ist.
 
 

(9) Das Prädikat der Disputation ergibt sich als arithmetischer Mittelwert der Prädikate der einzelnen Prüfer unter Verwendung der Zahlenwerte nach § 11 Absatz 5, wobei die Notengrenzen aus § 11 Absatz 6 angewendet werden.
 
 

§ 10 Wiederholung der mündlichen Prüfung
 
 

(1) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach drei Monaten und spätestens vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden.
 
 

(2) Die Wiederholung des Rigorosums hat im Hauptfach und in beiden Nebenfächern zu erfolgen, wenn die Prüfung im Hauptfach oder den beiden Nebenfächern nicht bestanden wurde. Wurde die Prüfung nur in einem Nebenfach nicht bestanden, und ist die Note im Hauptfach mindestens "cum laude" (gut), so wird die Wiederholung auf dieses Nebenfach beschränkt. Ein Wechsel der Nebenfächer ist dabei nicht zulässig. Die Disputation kann nur als Ganzes wiederholt werden.
 
 

(3) Der Promotionsausschuß kann in begründeten Fällen die Frist verlängern.
 
 

§ 11 Das Gesamtergebnis
 
 

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskomission unter Vorsitz des Dekans oder seines Vertreters aufgrund sämtlicher Prüfungsleistungen das Gesamtergebnis fest.
 
 

(2) Das Gesamtergebnis kann lauten:
 
 

summa cum laude (mit Auszeichnung)

magna cum laude (sehr gut)

cum laude (gut)

rite (genügend)
 
 

(3) Im Fall des Rigorosums ist bei der Feststellung der Gesamtnote das Prädikat der Dissertation mit einem Gewichtsfaktor 6, das Prädikat der mündlichen Prüfung im Hauptfach mit einem Gewichtsfaktor 2 und das der mündlichen Prüfungen in den Nebenfächern jeweils mit einem Gewichtsfaktor 1 zu berücksichtigen.
 
 

(4) Im Fall der Disputation ist bei der Feststellung der Gesamtnote das Prädikat der Dissertation mit einem Gewichtsfaktor 3 und das der Disputation mit einem Gewichtsfaktor 2 zu berücksichtigen.
 
 

(5) Die Prädikate werden zur Berechnung der Gesamtnote durch folgende Zahlenwerte ersetzt:
 
 

summa cum laude durch 0

magna cum laude durch 1

cum laude durch 2

rite durch 3

nicht genügend durch 4.
 
 

(6) Sofern die Prüfung bestanden ist (vergl. § 7 Abs. 14, § 9 Abs. 8 und § 10), errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Zahlenwerte. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt
 
 

bis 0,1 einschl. (vgl. § 11 Abs. 7) = summa cum laude

über 0,1 bis 1,5 einschl. = magna cum laude

über 1,5 bis 2,5 einschl. = cum laude

über 2,5 = rite
 
 

Ergibt sich eine zweite Dezimalstelle, so wird sie nicht berücksichtigt.
 
 

(7) Die Gesamtnote "summa cum laude" (mit Auszeichnung) setzt voraus, daß die Dissertation das gleiche Prädikat hat. Weiterhin müssen im Fall des Rigorosums die mündlichen Leistungen im Hauptfach und in einem Nebenfach das Prädikat "summa cum laude" haben; die Note im zweiten Nebenfach darf maximal um einen Punkt von diesem abweichen, also "magna cum laude" lauten. Im Fall der Disputation darf nur eine Einzelbewertung "magna cum laude" lauten, die anderen müssen "summa cum laude" sein.
 
 

(8) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt der Dekan dem Doktoranden die Note für die Dissertation und das Gesamtergebnis mit.
 
 

(9) Über die Beurteilung der Dissertation und das Gesamtergebnis der Prüfung wird dem Doktoranden nach der Feststellung des Gesamtergebnisses eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt.
 
 

§ 12 Drucklegung der Dissertation
 
 

(1) Nach bestandener Prüfung hat der Doktorand die Dissertation im Laufe von zwei Jahren drucken zu lassen, nachdem er vom Promotionsausschuß geforderte oder genehmigte Änderungen vorgenommen hat. Zur Erteilung der Druckerlaubnis hat er die druckfertige Arbeit dem ersten Referenten vorzulegen.
 
 

(2) Der Promovend hat die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:

entweder a) 40 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum
Zweck der Verbreitung
oder b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in
einer Zeitschrift erfolgt
 
 

oder c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger
die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt
und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren
nachgewiesen wird und auf der Rückseite des
Titelblattes die Veröffentlichung als Disser-
tation unter Angabe des Dissertationsortes
nachgewiesen ist

oder d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift
zusammen mit der Mutterkopie und 40 weiteren
Kopien in Form von Mikrofiches.

Außerdem eine vom ersten Gutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung. In diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
 
 

(3) Für die Gestaltung des Titelblattes der Pflichtexemplare gilt das im Anhang gegebene Muster. Der Dissertation ist am Schluß ein kurzer Lebenslauf beizugeben.
 
 

(4) Der Promotionsausschuß kann in begründeten Fällen die Frist für die Veröffentlichung der Dissertation verlängern, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig von dem Doktoranden gestellt wird.
 
 

(5) Versäumt der Doktorand die ihm gestellte Frist, so erlischt für den Promotionsausschuß die Verpflichtung zur Aushändigung der Urkunde.
 
 

§ 13 Urkunde und Zeugnis
 
 

(1) Hat der Doktorand alle Verpflichtungen erfüllt, so wird ihm eine Urkunde und ein Zeugnis ausgehändigt. Sie tragen das Siegel der Fakultät sowie die Unterschrift des Dekans. Es wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.
 
 

(2) Die Urkunde und das Zeugnis können bereits ausgehändigt werden, wenn der Druck der Dissertation nachweislich gesichert ist.
 
 

(3) Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung der Urkunde ist unzulässig.
 
 

§ 14 Ungültigkeit der Promotion
 
 

Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde und des Zeug-nisses, daß der Doktorand sich bei dem Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuß die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
 
 

§ 15 Ehrenpromotion
 
 

(1) Die Fakultät kann für besondere wissenschaftliche Verdienste den Grad eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr.phil.h.c.) oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.) verleihen. Eine Ehrenpromotion erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses.
 
 
 
 

(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Übergabe einer Urkunde, die eine Laudation enthält.
 
 

§ 16 Entziehung des Doktorgrades
 
 

Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn der Promovierte
a) ihn durch Täuschung oder im wesentlichen unrichtige
Angaben erlangt hat,
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist
oder
c) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist,
bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktorgrad
mißbraucht hat.
 
 

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung
 
 

(1) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABL. NRW.) in Kraft.
 
 

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vorläufige Promotionsordnung vom 17.3.1967 der Abteilung für Philosophie, Pädagogik, Psychologie mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie noch auf diejenigen Doktoranden anwendbar bleibt, die bereits nach § 2 der vorläufigen Promotionsordnung zum Promotionsverfahren zugelassen sind. Doktoranden, deren Dissertation noch nicht zur Begutachtung eingereicht ist, können beim Promotionsausschuß beantragen, nach der neuen Prüfungsordnung promoviert zu werden.
 
 
 
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Psychologie vom 2.11.1988, des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 10.11.1988 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.1.1989 - I B 2-8101/031.
 
 

Bochum, den 25. Januar 1989

Der Rektor

der Ruhr-Universität Bochum

Prof. Dr. Dr. h. c. K. Ipsen


Satzung
zur Änderung der Promotionsordnung
der Fakultät für Psychologie
der Ruhr-Universität Bochum
Vom 3. März 1992

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 2O. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV.NW. S. 518), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Ruhr-Universität Bochum vom 25. Januar 1989 (GABI.NW.S.142) wird wie folgt geändert :
$3 Abs. 1 erhält folgende Fassung :

(1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem und den Mitgliedern des Fakultätsrates mit Ausnahme des Vertreters der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter*. Der Dekan kann durch den Prodekan vertreten werden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen, die die wissenschaftliche Qualifikation betreffen, haben studentische Mitglieder des Promotionsausschusses kein Stimmrecht. Gleiches gilt für wissenschaftliche Mitarbeiter im Promotionsausschuß, soweit sie nicht promoviert sind. Promovierte hauptamtlich oder hauptberuflich an der Fakultät für Psychologie Lehrende können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, im Falle der Beratung und Beschlußfassung über die Note einer Dissertation auch beteiligte auswärtige Gutachter.

(rote Textstellen : Änderungen gegenüber der Promotionsordnung vom 25. Januar 1989)

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusminsteriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen(GABI.NW.) in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Psychologie vom 18.12.1991, des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 06.02.1992 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.02.1992 - I B 2-8101/031.
 

Bochum, den 03. März 1992

Der Rektor

der Ruhr-Universität Bochum

Universitätsprofessor Dr.-Ing. W. Maßberg



 

Anmerkung:
 
 

1) Formulierungen, wie "Kandidat" oder "Professoren", entsprechend der maskulinen grammatischen Kategorie, sind als geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verstehen, die gleichermaßen für Frauen wie für Männer gelten. Um diesen Sachverhalt im Bewußtsein zu halten, werden als Erinnerungshilfe an einigen Stellen dieser Promotionsordnung beide Formen, die weibliche und die männliche, verwandt.
 



 

Anhang
 
 
 
 

Titelblatt

(Titel der Dissertation)

Inaugural - Dissertation

zur

Erlangung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften
 
 

in der
 
 

Fakultät für Psychologie
 
 

der
 
 

RUHR - UNIVERSITÄT BOCHUM
 
 

vorgelegt von:
 
 

(Vor- und Zuname)






Anhang
 
 
 
 

Titelblatt

(Titel der Dissertation)

Inaugural - Dissertation

zur

Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie
 
 

in der
 
 

Fakultät für Psychologie
 
 

der
 
 

RUHR - UNIVERSITÄT BOCHUM
 
 

vorgelegt von:
 
 

(Vor- und Zuname)






Rückseite des Titelblattes
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Gedruckt mit Genehmigung der Fakultät für Psychologie der

RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM
 
 

Referent:
 
 

Korreferent:
 
 
 
 
 
 

Tag der mündlichen Prüfung: