Promotionsordnung
der Fakultät
für Psychologie
der Ruhr-Universität
Bochum
Vom 25. Januar 1989
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und
des § 94 Absatz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 2O. November 1979 (GV.NW. S.
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1989(GV.NW.
S. 144), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Promotionsordnung
als Satzung erlassen.1) (s. Anmerkungen)
Inhaltsübersicht
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Voraussetzungen zur Verleihung der Doktorgrade
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
§ 5 Betreuung und Anmeldung
§ 6 Promotionsgesuch
§ 7 Die Dissertation
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Das Rigorosum bzw. die Disputation
§ 10 Wiederholung der mündlichen Prüfung
§ 11 Gesamtergebnis
§ 12 Drucklegung der Dissertation
§ 13 Urkunde und Zeugnis
§ 14 Ungültigkeit der Promotion
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 1 Doktorgrade
Die Fakultät für Psychologie
verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.) oder der Naturwissenschaften
(Dr.rer.nat.) und den Grad eines Doktors der Philosophie oder Naturwissenschaften
ehrenhalber (Dr.phil.h.c. oder Dr.rer.nat.h.c.).
§ 2 Voraussetzungen zur Verleihung
der Doktorgrade
(1) Der Grad eines Dr.phil. oder Dr.rer.nat.
wird in einem Promotionsverfahren aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation)
und einer mündlichen Prüfung (Rigorosum oder Disputation) verliehen.
Die Dissertation muß einen eigenständigen Beitrag zur psychologischen
Forschung darstellen.
(2) Zwischen dem Grad eines Dr.phil. oder Dr.rer.nat. ist von dem Doktoranden bei der Anmeldung der Dissertation entsprechend § 5 Absatz 3 zu wählen. Diese Wahl muß begründet sein durch die inhaltliche und methodische Schwerpunktsetzung der Arbeit. Über die Wahl des Doktorgrades entscheidet der Promotionsausschuß entsprechend § 5 Absatz 5. Darüber hinaus muß beim Rigorosum ein Nebenfach im entsprechenden (naturwissenschaftlichen oder philosophischen) Bereich liegen, bei der Disputation muß mindestens die Hälfte der Prüfer dem entsprechenden Bereich angehören.
(3) Der Grad eines Dr.phil.h.c. oder
Dr.rer.nat.h.c. kann von der Fakultät für besondere wissenschaftliche
Verdienste ehrenhalber verliehen werden.
§ 3 Promotionsausschuß
(1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem und den Mitgliedern des Fakultätsrates mit Ausnahme des Vertreters der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter (5 Professoren, 2 wissenschaftliche Mitarbeiter, 1 Student). Der Dekan kann durch den Prodekan vertreten werden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen, die die wissenschaftliche Qualifikation betreffen, haben studentische Mitglieder des Promotionsausschusses kein Stimmrecht. Gleiches gilt für wissenschaftliche Mitarbeiter im Promotionsausschuß, soweit sie nicht promoviert sind. Promovierte hauptamtlich oder hauptberuflich an der Fakultät für Psychologie Lehrende können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, im Falle der Beratung und Beschlußfassung über die Note einer Dissertation auch beteiligte auswärtige Gutachter.
(rote Textstellen : siehe Änderung der Promotionsordnung !)
(2) Aufgaben des Promotionsausschusses sind:
1. Beschlußfassung über
die Wahl des Doktorgrades sowie
die Zulassung zum Promotionsverfahren;
2. Auf Vorschlag des Kandidaten und
nach Anhörung der
vorgesehenen Gutachter Benennung der
Gutachter für
die Dissertation und gegebenenfalls
Anforderung
weiterer Gutachten;
3. Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission;
4. Entscheidungen, die die Einhaltung
der Bestimmungen
der Promotionsordnung betreffen;
5. Entscheidung über die Note
der Dissertation gemäß
§ 7 Absatz 10;
6. Prüfung und Entscheidung von
Widersprüchen gemäß
Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Über die Entscheidungen des
Promotionsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Allen Beteiligten
an einem Promotionsverfahren steht das Recht auf Einsichtnahme zu.
(4) Beschlüsse sind dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Promotionsausschuß kann seine laufenden Geschäfte an
seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden
übertragen.
§ 4 Voraussetzungen für
die Zulassung zur Promotion
Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen berufsqualifizierenden Abschluß
in Psychologie oder
eine andere den Studiengang Psychologie
abschließende
Prüfung nach einem einschlägigen
wissenschaftlichen
Studium mit einer Regelstudienzeit
von wenigstens acht
Semestern oder
b) einen berufsqualifizierenden Abschluß
in Psychologie oder
eine andere den Studiengang Psychologie
abschließende
Prüfung nach einem einschlägigen
wissenschaftlichen
Studium mit einer Regelstudienzeit
von wenigstens sechs
Semestern und daran anschließende,
angemessene, auf die
Promotion vorbereitende Studien im
Promotionsfach oder
c) ein Ergänzungsstudium im Sinne
des § 87 Absatz 4 WissHG
nachweist.
Der Promotionsausschuß kann in
begründeten Ausnahmefällen eine vergleichbare Prüfung als
Äquivalent anerkennen.
§ 5 Betreuung und Anmeldung
(1) Promotionsbewerber und Promotionsbewerberinnen
können von Professoren und Privatdozenten der Fakultät für
Psychologie zur Anfertigung ihrer Dissertation als Doktoranden angenommen
werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 4 erfüllen.
(2) Mit der Annahme eines Bewerbers
als Doktorand übernimmt der betreffende Professor bzw. Privatdozent
die Betreuung des Bewerbers. Diese umfaßt insbesondere
1. die Vereinbarung der Thematik der
Dissertation mit
dem Doktoranden,
2. die Bereitstellung der erforderlichen
Arbeitsmittel
im Rahmen der Möglichkeiten und
3. die wissenschaftliche Beratung
des Doktoranden bei
der Erarbeitung der Dissertation.
Der Doktorand ist seinerseits verpflichtet,
dem Betreuer
regelmäßig über den Fortgang seiner Arbeit zu berichten und
die zur Verfügung gestellten Arbeitsmöglichkeiten effektiv
zu nutzen.
(3) Nach Annahme als Doktorand meldet dieser seine geplante Dissertation dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses an. Diese Meldung muß enthalten
1. die Anschrift des Doktoranden,
2. den Arbeitstitel und ein Exposé
der geplanten
Dissertation,
3. eine Erklärung des Betreuers,
daß er den Bewerber
als Doktoranden angenommen hat,
4. eine Erklärung über den
gewünschten Doktorgrad sowie
eine Begründung der Wahl,
5. jeweils eine Erklärung des
Betreuers sowie eines
weiteren Professors oder Privatdozenten,
der von dem
Kandidaten voraussichtlich als Gutachter
vorgeschla-
gen werden wird, daß die Voraussetzung
gemäß § 2
Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
(4) Die Erklärung über den
gewünschten Doktorgrad, das Exposé der Dissertation sowie die
Erklärungen der vorgeschlagenen Gutachter zur Wahl des Doktorgrades
liegen sechs Wochen im Dekanat aus. Allen Fakultäten, die ein Interesse
an einer Stellungnahme zur Wahl des Doktorgrades bekunden, werden die Erklärung
des Doktoranden, das Exposé der Dissertation und die Erklärung
der Gutachter zugesandt. Jeder Professor und jeder Privatdozent der Ruhr-Universität
Bochum und jedes promovierte Mitglied der Fakultät haben das Recht,
sich spätestens bis zum Ablauf einer weiteren Woche schriftlich zur
Wahl des Doktorgrades zu äußern.
(5) Der Promotionsausschuß entscheidet
auf Grundlage der eingereichten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung
zusätzlicher Stellungnahmen über die vom Doktoranden beantragte
Wahl des Doktorgrades entsprechend § 2 Absatz 2. Wird dem Antrag eines
Doktoranden nicht stattgegeben, kann dieser nach Überarbeitung erneut
eine Anmeldung vornehmen.
(6) Sind eigene Bemühungen, einen
Betreuer zu finden, fehlgeschlagen, kann ein Bewerber beim Promotionsausschuß
um Vermittlung eines Betreuers nachsuchen. Ebenso kann ein Doktorand bei
vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen,
die dieser nicht zu vertreten hat, beim Promotionsausschuß um Vermittlung
eines anderen Betreuers nachsuchen. Der Promotionsausschuß kann einen
Professor oder Privatdozenten der Fakultät nur mit dessen Zustimmung
veranlassen, einen Bewerber als Doktoranden anzunehmen, ebenso kann der
Ausschuß einen Bewerber nicht gegen dessen Willen einem Betreuer
zuweisen.
(7) Der Promotionsausschuß kann
den Antrag auf Annahme als Doktorand ablehnen, wenn das Fachgebiet der
Dissertation innerhalb der Fakultät nicht ausreichend vertreten ist
oder sich kein Fachvertreter imstande sieht, die Betreuung des Antragstellers
zu übernehmen.
(8) Die Annahme als Doktorand durch
einen Professor oder Privatdozenten der Fakultät für Psychologie
sowie die vorherige Anmeldung beim Promotionsausschuß sind nicht
Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Grundsätzlich
kann auch eine Dissertation eingereicht werden, die unter anderweitiger
Betreuung oder ohne Betreuung angefertigt wurde.
§ 6 Promotionsgesuch
(1) Der Doktorand reicht dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein schriftliches Gesuch ein, das enthalten muß:
1. die Erklärung über die
gewünschte Form der mündli-
chen Prüfung,
2. die Angabe der gewünschten
Prüfer und gegebenenfalls
der gewählten Prüfungsfächer,
3. den Titel der Dissertation,
4. die Anschrift des Doktoranden.
Sofern der Promotionsausschuß
noch nicht über die Wahl des Doktorgrades entschieden hat, sind dem
Gesuch beizufügen:
5. die Erklärung über den
gewünschten Doktorgrad sowie
eine Begründung der Wahl,
6. jeweils eine Erklärung der
von dem Kandidaten vorge-
schlagenen Gutachter, daß die
Voraussetzung gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 2 erfüllt
ist.
(2) Dem Gesuch sind beizulegen:
1. ein Abriß des Lebens- und
Bildungsganges in deutscher
Sprache,
2. alle gemäß § 4
erforderlichen Zeugnisse,
3. die Dissertation in vier Exemplaren,
4. eine Versicherung, daß der
Doktorand die Dissertation
selbst und ohne unerlaubte fremde
Hilfe angefertigt
und außer den im Quellen- und
Literaturverzeichnis
sowie in den Anmerkungen genannten
Hilfsmitteln keine
weiteren benutzt hat,
5. eine Erklärung darüber,
ob und mit welchem Erfolg der
Doktorand sich bereits einer staatlichen
oder akade-
mischen Prüfung unterzogen hat
und ob die Disserta-
tion schon in der gegenwärtigen
oder in einer anderen
Fassung einer Fakultät vorgelegen
hat,
6. gegebenenfalls vom Doktoranden
bisher im Druck veröf-
fentlichte wissenschaftliche Arbeiten,
7. ein amtliches Führungszeugnis,
falls der Doktorand
sich nicht im öffentlichen Dienst
befindet und die
Exmatrikulation länger als drei
Monate zurückliegt.
(3) Der Promotionsausschuß entscheidet
aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zum Promotionsverfahren.
(4) Die Zulassung kann abgelehnt werden,
wenn der Promotionsausschuß keinen Fachvertreter benennen kann, der
die Begutachtung der Dissertation vornehmen kann. Ein vom Promotionsausschuß
vorgesehener Gutachter kann seine Bestallung nur mit hinreichender Begründung
ablehnen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) der Bewerber trotz entsprechender
schriftlicher Aufforde-
rung fehlende Unterlagen bis zu den
festgesetzten Fristen
nicht eingereicht hat oder
b) die für die Zulassung festgelegten
Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
c) die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Entziehung des
Doktorgrades gegeben sind.
Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen, eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung zu versehen. Mit der
Annahme des Zulassungsantrags ist das Promotionsverfahren eröffnet.
(6) Der Doktorand kann durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Dekan sein Promotionsgesuch zurückziehen,
solange kein Gutachten über die Dissertation dem Dekan eingereicht
ist.
§ 7 Die Dissertation
(1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche
Leistung darstellen, die in der Regel
auf experimentellen oder aber empirischen Methoden gründet. Sie soll
noch nicht veröffentlicht sein; der Promotionsausschuß kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfaßt sein;
der Promotionsausschuß kann Ausnahmen
zulassen.
(3) Die Dissertation ist in druckfertiger
Form einzureichen.
(4) Gutachter für eine Dissertation
können alle Professoren und Privatdozenten der Fakultät sein.
Absatz 8 ist hierbei unberührt.
(5) Der Dekan bestimmt nach Anhörung
des Doktoranden mindestens zwei Gutachter zur Beurteilung der eingereichten
Dissertation.
(6) Zur Begutachtung der Dissertation
muß die Fakultät mindestens einen Gutachter stellen können.
(7) Das erste Gutachten erstattet in
der Regel derjenige, der das Thema der Dissertation angenommen hat.
(8) Behandelt die Dissertation ein
Grenzgebiet zwischen zwei oder mehreren Fakultäten, so soll der Promotionsausschuß
das zweite Gutachten einem Mitglied der anderen Fakultät übertragen.
Der Promotionsausschuß kann ergänzende Gutachten von Vertretern
desselben Faches oder verwandter Fächer einholen.
(9) Die Dissertation liegt nach Eingang
aller bestellten Gutachten drei Wochen im Dekanat aus. Jeder Professor
und jeder Privatdozent der Ruhr-Universität Bochum und jedes promovierte
Mitglied der Fakultät hat das Recht, sich spätestens bis zum
Ablauf einer weiteren Woche schriftlich zu der Dissertation zu äußern.
10) Die schriftlichen Gutachten müssen
einen Vorschlag über Annahme und Prädikat oder Rückgabe
oder Ablehnung der Dissertation enthalten. Falls die Notenvorschläge
um mehr als eine Note voneinander abweichen, bestellt der Dekan einen dritten
Gutachter. Der Promotionsausschuß entscheidet auf der Grundlage der
Gutachten und unter Berücksichtigung zusätzlicher Stellungnahmen.
(11) Das Prädikat der angenommenen Dissertation kann lauten:
summa cum laude (mit Auszeichnung)
magna cum laude (sehr gut)
cum laude (gut)
rite (genügend)
(12) Der Promotionsausschuß kann
die Dissertation zur Umarbeitung zurückgeben und zugleich eine Frist
für die Wiedereinreichung festsetzen. Wird die Frist vom Doktoranden
nicht eingehalten, so gilt die Arbeit als abgelehnt.
(13) Die Entscheidung über die
Dissertation muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Annahme
des Promotionsgesuches herbeigeführt sein. Ausnahmen müssen vom
Promotionsausschuß gebilligt werden.
(14) Wird die Dissertation abgelehnt,
so ist die Prüfung nicht bestanden. Die abgelehnte Dissertation verbleibt
bei den Fakultätsakten.
§ 8 Prüfungskommission
(1) Ist die Dissertation angenommen,
setzt der Promotionsausschuß zur Durchführung der mündlichen
Prüfung und zur Festlegung der Gesamtnote eine Prüfungskommission
ein.
(2) Der Prüfungskommission gehören
für die Durchführung der mündlichen Prüfung in Form
des Rigorosums neben dem Dekan oder seinem Vertreter der erste Berichterstatter
der Dissertation und die beiden Prüfer in den Nebenfächern an.
Im Falle der Disputation gehören der Prüfungskommission neben
dem Dekan oder seinem Vertreter die Gutachter und ein weiterer vom Promotionsausschuß
bestellter Prüfer an. Ist einer der Gutachter verhindert, so bestellt
der Promotionsausschuß einen Vertreter.
§ 9 Das Rigorosum bzw. die
Disputation
(1) Ist die Dissertation angenommen,
so wird der Doktorand alsbald vom Dekan zur mündlichen Prüfung
geladen. Diese sollte in der Regel nicht später als vier Wochen nach
Annahme der Dissertation stattfinden. Bleibt der Doktorand ohne ausreichende
Entschuldigung fern, so gilt die mündliche Prüfung als nicht
bestanden.
(2) Die Disputation besteht aus einer
etwa zweistündigen Diskussion des Doktoranden mit der Prüfungskommission.
Sie wird eingeleitet durch einen Bericht des Doktoranden über Grundlagen
und Ergebnisse seiner Dissertation. Der Bericht sollte 30 Minuten nicht
überschreiten. Dabei soll die Einordnung der eigenen Arbeit in das
Forschungsfeld dargestellt werden. Gegenstand der anschließenden
Disputation sind Probleme aus den Themenbereichen der Dissertation und
angrenzender Gebiete. Dabei sollen die Fähigkeiten des Kandidaten
zu argumentativer Auseinandersetzung über wissenschaftliche Probleme
sowie die dazu erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(3) Im Rigorosum wird der Doktorand
im Hauptfach Psychologie und in zwei Nebenfächern geprüft. Als
Nebenfach muß ein Fach gewählt werden, das nicht Teil des Hauptfaches
Psychologie ist, jedoch als Hauptfach in den Promotionsordnungen der anderen
Fakultäten zugelassen ist. Die Prüfung im Hauptfach dauert in
der Regel eine Stunde, in jedem Nebenfach eine halbe Stunde.
(4) Die mündliche Prüfung
(Rigorosum oder Disputation) findet unter dem Vorsitz des Dekans oder seines
Stellvertreters statt.
(5) Über die mündliche Prüfung
(Rigorosum oder Disputation) ist ein Protokoll zu führen. Der Dekan
oder sein Stellvertreter bestimmt den Protokollführer.
(6) Die mündlichen Prüfungen
des Rigorosums sollen möglichst an einem Tag stattfinden und sich
nicht über einen längeren Zeitraum als eine Woche erstrecken.
Die Disputation findet an einem Tag statt.
(7) Jeder Prüfer setzt aufgrund der abgenommenen Prüfung (Rigorosum oder Disputation) ein Prädikat fest. Die Prädikate sind:
summa cum laude (mit Auszeichnung)
magna cum laude (sehr gut)
cum laude (gut)
rite (genügend)
(8) Werden die Leistungen des Doktoranden im Rigorosum von einem Prüfer als nicht genügend bezeichnet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden. Die Disputation ist nicht bestanden, wenn
- mindestens zwei Prüfer die Leistung
als nicht genügend be-
werten, oder
- ein Prüfer die Leistung als
nicht genügend bewertet und
der arithmetische Durchschnitt der
Prädikate der anderen
Prüfer bei Verwendung der Zahlenwerte
nach § 11 Absatz 5
schlechter als 2,0 ist.
(9) Das Prädikat der Disputation
ergibt sich als arithmetischer Mittelwert der Prädikate der einzelnen
Prüfer unter Verwendung der Zahlenwerte nach § 11 Absatz 5, wobei
die Notengrenzen aus § 11 Absatz 6 angewendet werden.
§ 10 Wiederholung der mündlichen
Prüfung
(1) Ist die mündliche Prüfung
nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach
drei Monaten und spätestens vor Ablauf von drei Jahren wiederholt
werden.
(2) Die Wiederholung des Rigorosums
hat im Hauptfach und in beiden Nebenfächern zu erfolgen, wenn die
Prüfung im Hauptfach oder den beiden Nebenfächern nicht bestanden
wurde. Wurde die Prüfung nur in einem Nebenfach nicht bestanden, und
ist die Note im Hauptfach mindestens "cum laude" (gut), so wird die Wiederholung
auf dieses Nebenfach beschränkt. Ein Wechsel der Nebenfächer
ist dabei nicht zulässig. Die Disputation kann nur als Ganzes wiederholt
werden.
(3) Der Promotionsausschuß kann
in begründeten Fällen die Frist verlängern.
§ 11 Das Gesamtergebnis
(1) Im Anschluß an die mündliche
Prüfung stellt die Prüfungskomission unter Vorsitz des Dekans
oder seines Vertreters aufgrund sämtlicher Prüfungsleistungen
das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Gesamtergebnis kann lauten:
summa cum laude (mit Auszeichnung)
magna cum laude (sehr gut)
cum laude (gut)
rite (genügend)
(3) Im Fall des Rigorosums ist bei
der Feststellung der Gesamtnote das Prädikat der Dissertation mit
einem Gewichtsfaktor 6, das Prädikat der mündlichen Prüfung
im Hauptfach mit einem Gewichtsfaktor 2 und das der mündlichen Prüfungen
in den Nebenfächern jeweils mit einem Gewichtsfaktor 1 zu berücksichtigen.
(4) Im Fall der Disputation ist bei
der Feststellung der Gesamtnote das Prädikat der Dissertation mit
einem Gewichtsfaktor 3 und das der Disputation mit einem Gewichtsfaktor
2 zu berücksichtigen.
(5) Die Prädikate werden zur Berechnung
der Gesamtnote durch folgende Zahlenwerte ersetzt:
summa cum laude durch 0
magna cum laude durch 1
cum laude durch 2
rite durch 3
nicht genügend durch 4.
(6) Sofern die Prüfung bestanden
ist (vergl. § 7 Abs. 14, § 9 Abs. 8 und § 10), errechnet
sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Zahlenwerte.
Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt
bis 0,1 einschl. (vgl. § 11 Abs. 7) = summa cum laude
über 0,1 bis 1,5 einschl. = magna cum laude
über 1,5 bis 2,5 einschl. = cum laude
über 2,5 = rite
Ergibt sich eine zweite Dezimalstelle,
so wird sie nicht berücksichtigt.
(7) Die Gesamtnote "summa cum laude"
(mit Auszeichnung) setzt voraus, daß die Dissertation das gleiche
Prädikat hat. Weiterhin müssen im Fall des Rigorosums die mündlichen
Leistungen im Hauptfach und in einem Nebenfach das Prädikat "summa
cum laude" haben; die Note im zweiten Nebenfach darf maximal um einen Punkt
von diesem abweichen, also "magna cum laude" lauten. Im Fall der Disputation
darf nur eine Einzelbewertung "magna cum laude" lauten, die anderen müssen
"summa cum laude" sein.
(8) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses
teilt der Dekan dem Doktoranden die Note für die Dissertation und
das Gesamtergebnis mit.
(9) Über die Beurteilung der Dissertation
und das Gesamtergebnis der Prüfung wird dem Doktoranden nach der Feststellung
des Gesamtergebnisses eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt.
§ 12 Drucklegung der Dissertation
(1) Nach bestandener Prüfung hat
der Doktorand die Dissertation im Laufe von zwei Jahren drucken zu lassen,
nachdem er vom Promotionsausschuß geforderte oder genehmigte Änderungen
vorgenommen hat. Zur Erteilung der Druckerlaubnis hat er die druckfertige
Arbeit dem ersten Referenten vorzulegen.
(2) Der Promovend hat die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:
entweder a) 40 Exemplare in Buch- oder
Fotodruck zum
Zweck der Verbreitung
oder b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung
in
einer Zeitschrift erfolgt
oder c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher
Verleger
die Verbreitung über den Buchhandel
übernimmt
und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren
nachgewiesen wird und auf der Rückseite
des
Titelblattes die Veröffentlichung
als Disser-
tation unter Angabe des Dissertationsortes
nachgewiesen ist
oder d) 3 Exemplare in kopierfähiger
Maschinenschrift
zusammen mit der Mutterkopie und 40
weiteren
Kopien in Form von Mikrofiches.
Außerdem eine vom ersten Gutachter
genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von
nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung.
In diesem Fall überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht,
weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen
und zu verbreiten. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger
vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen
Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek
für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) Für die Gestaltung des Titelblattes
der Pflichtexemplare gilt das im Anhang gegebene
Muster. Der Dissertation ist am Schluß ein kurzer Lebenslauf beizugeben.
(4) Der Promotionsausschuß kann
in begründeten Fällen die Frist für die Veröffentlichung
der Dissertation verlängern, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig
von dem Doktoranden gestellt wird.
(5) Versäumt der Doktorand die
ihm gestellte Frist, so erlischt für den Promotionsausschuß
die Verpflichtung zur Aushändigung der Urkunde.
§ 13 Urkunde und Zeugnis
(1) Hat der Doktorand alle Verpflichtungen
erfüllt, so wird ihm eine Urkunde und ein Zeugnis ausgehändigt.
Sie tragen das Siegel der Fakultät sowie die Unterschrift des Dekans.
Es wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.
(2) Die Urkunde und das Zeugnis können
bereits ausgehändigt werden, wenn der Druck der Dissertation nachweislich
gesichert ist.
(3) Die Führung des Doktortitels
vor Aushändigung der Urkunde ist unzulässig.
§ 14 Ungültigkeit der
Promotion
Ergibt sich vor der Aushändigung
der Urkunde und des Zeug-nisses, daß der Doktorand sich bei dem Nachweis
der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder
daß wesentliche Voraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen
worden waren, so kann der Promotionsausschuß die Promotionsleistungen
für ungültig erklären.
§ 15 Ehrenpromotion
(1) Die Fakultät kann für
besondere wissenschaftliche Verdienste den Grad eines Doktors der Philosophie
ehrenhalber (Dr.phil.h.c.) oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber
(Dr.rer.nat.h.c.) verleihen. Eine Ehrenpromotion erfordert die Zustimmung
aller stimmberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses.
(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch
Übergabe einer Urkunde, die eine Laudation enthält.
§ 16 Entziehung des Doktorgrades
Der Doktorgrad kann entzogen werden,
wenn der Promovierte
a) ihn durch Täuschung oder im
wesentlichen unrichtige
Angaben erlangt hat,
b) wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist
oder
c) wegen einer vorsätzlichen
Straftat verurteilt worden ist,
bei deren Vorbereitung oder Begehung
er den Doktorgrad
mißbraucht hat.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Die Promotionsordnung tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums
und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GABL. NRW.) in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
vorläufige Promotionsordnung vom 17.3.1967 der Abteilung für
Philosophie, Pädagogik, Psychologie mit der Maßgabe außer
Kraft, daß sie noch auf diejenigen Doktoranden anwendbar bleibt,
die bereits nach § 2 der vorläufigen Promotionsordnung zum Promotionsverfahren
zugelassen sind. Doktoranden, deren Dissertation noch nicht zur Begutachtung
eingereicht ist, können beim Promotionsausschuß beantragen,
nach der neuen Prüfungsordnung promoviert zu werden.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Fakultätsrates der Fakultät für Psychologie vom 2.11.1988,
des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 10.11.1988 sowie der Genehmigung
des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 13.1.1989 - I B 2-8101/031.
Bochum, den 25. Januar 1989
Der Rektor
der Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Dr. h. c. K. Ipsen
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 2O. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV.NW. S. 518), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät
für Psychologie der Ruhr-Universität Bochum vom 25. Januar 1989
(GABI.NW.S.142) wird wie folgt geändert :
$3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
:
(1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem und den Mitgliedern des Fakultätsrates mit Ausnahme des Vertreters der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter*. Der Dekan kann durch den Prodekan vertreten werden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Entscheidungen, die die wissenschaftliche Qualifikation betreffen, haben studentische Mitglieder des Promotionsausschusses kein Stimmrecht. Gleiches gilt für wissenschaftliche Mitarbeiter im Promotionsausschuß, soweit sie nicht promoviert sind. Promovierte hauptamtlich oder hauptberuflich an der Fakultät für Psychologie Lehrende können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, im Falle der Beratung und Beschlußfassung über die Note einer Dissertation auch beteiligte auswärtige Gutachter.
(rote Textstellen : Änderungen gegenüber der Promotionsordnung vom 25. Januar 1989)
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusminsteriums und
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen(GABI.NW.)
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Fakultätsrates der Fakultät für Psychologie vom 18.12.1991,
des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 06.02.1992 sowie der Genehmigung
des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 21.02.1992 - I B 2-8101/031.
Bochum, den 03. März 1992
Der Rektor
der Ruhr-Universität Bochum
Universitätsprofessor Dr.-Ing.
W. Maßberg
1) Formulierungen, wie "Kandidat" oder
"Professoren", entsprechend der maskulinen grammatischen Kategorie, sind
als geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verstehen, die gleichermaßen
für Frauen wie für Männer gelten. Um diesen Sachverhalt
im Bewußtsein zu halten, werden als Erinnerungshilfe an einigen Stellen
dieser Promotionsordnung beide Formen, die weibliche und die männliche,
verwandt.
Titelblatt
(Titel der Dissertation)
Inaugural - Dissertation
zur
Erlangung des Grades eines Doktors
der Naturwissenschaften
in der
Fakultät für Psychologie
der
RUHR - UNIVERSITÄT BOCHUM
vorgelegt von:
(Vor- und Zuname)
Titelblatt
(Titel der Dissertation)
Inaugural - Dissertation
zur
Erlangung des Grades eines Doktors
der Philosophie
in der
Fakultät für Psychologie
der
RUHR - UNIVERSITÄT BOCHUM
vorgelegt von:
(Vor- und Zuname)
Rückseite des Titelblattes
Gedruckt mit Genehmigung der Fakultät für Psychologie der
RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM
Referent:
Korreferent:
Tag der mündlichen Prüfung: