RUB »Analytische Chemie - analytisch-chemisches Grundpraktikum

Vorbemerkung zum
"Analytisch-chemischen Grundpraktikum"

Änderungen für B.Sc. Chemie und B.Sc. Biochemie , PO 2017

Mit den neuen Prüfungsordnungen vom 29. August 2017 (Amtliche Bekanntmachungen 1226 und 1227) muss das analytisch-chemische Grundpraktikum den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Aus diesem Grund wird das analytisch-chemische Grundpraktikum in zwei Teile aufgeteilt. Beide Teile finden parallel innerhalb eines Semesters statt.
Im analytisch-chemischen Grundpraktikum, Teil 1, werden die Praktikumsversuche zu der Vorlesung „Analytische Chemie I“ behandelt.
Dieses sind die Gravimetrie, Volumetrie und Mehrkomponentenanalyse.
Im analytisch-chemischen Grundpraktikum, Teil 2, sind es die instrumentellen Versuche und die Projekte, bzw. technische Produkte, die in der Vorlesung „Analytische Chemie II“ behandelt werden.

Die Vorlesung „Analytische Chemie I“ und das „analytisch-chemische Grundpraktikum, Teil 1“ ergeben das Modul „Theorie und Praxis der Analytischen Chemie I“. Das Modul Theorie und Praxis der Analytischen Chemie II“ besteht aus der Vorlesung „Analytische Chemie II“ und das „analytisch-chemische Grundpraktikum, Teil 2“.

Studierende, die am analytisch-chemischen Grundpraktikum teilnehmen möchten, müssen sich gleichzeitig für beide Teile, Teil 1 und Teil 2, in CampusOffice anmelden.
Studierende, die nur den Teil 1 absolvieren wollen, melden sich nur für diese Veranstaltung an. Diese Studierenden können in dem Semester nicht am Teil 2 teilnehmen, auch nicht durch den Versuch einer nachträglichen Anmeldung.
Studierende, die nur am Teil 2 teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass der Teil 1 bestanden wurde.

Praktisch wird es keine zeitliche Trennung der beiden Teilbereiche geben. Wie bisher, wird nach ca. drei Wochen mit den „instrumentellen Versuchen“ begonnen.

 

Änderungen für B.Sc. Chemie und B.Sc. Biochemie , PO 2012, und B. of Arts

Studierende mit einer PO 2012 für die Studiengänge B.Sc. Chemie und B.Sc. Biochemie und die Studierenden des Studienganges B. of Arts sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen. Für diese Studierende sind die Teile 1 und 2 weiter eine Veranstaltung.