RUB »Analytische Chemie - analytisch-chemisches Grundpraktikum

Prüfungsordnung

Sie erhalten hier für das Praktikum relevante Auszüge aus den
Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Chemie und Biochemie an der Fakultät für Chemie und Biochemie der Ruhr-Universität Bochum
vom 29. August 2017

§ 7 Anmeldung und Zugang zu Modulen einschließlich Praktika und Modulprüfungen

(5) Für Praktika - auch als Teil von Modulen - ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Informationen zum Anmeldeverfahren werden im jeweils aktuellen Vorlesungsverzeichnis und durch ergänzende Aushänge bekannt gegeben. Der Anmeldungszeitraum sollte 3 Wochen nicht unterschreiten.

B.Sc. Chemie
(6) Das Anorganisch-chemische Grundpraktikum muss spätestens zum 4. Semester erstmalig angetreten werden, das Analytisch-chemische Grundpraktikum zum 5. Semester, das Organisch-chemische Grundpraktikum zum 6. Semester und das Physikalisch-chemische Grundpraktikum zum 6. Semester.
Unterbleibt eine Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt und wird nicht nachgewiesen, dass das Versäumnis nicht vom Studierenden zu vertreten ist, so erlischt der Prüfungsanspruch und gegebenenfalls jede weitere Prüfungsberechtigung im Bachelorstudiengang Chemie, wenn die Ersatzregelung gemäß § 9 Abs. 5 bereits ausgeschöpft ist.

B.Sc. Biochemie
(6) Das Praktikum Biochemische Arbeitstechniken und das Analytisch-chemische Grundpraktikum müssen spätestens zum 5. Semester erstmalig angetreten werden, das Organisch-chemische Grundpraktikum zum 6. Semester und das Physikalisch-chemische Grundpraktikum zum 6. Semester. Unterbleibt eine Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt und wird nicht nachgewiesen, dass das Versäumnis nicht vom Studierenden zu vertreten ist, so erlischt der Prüfungsanspruch und gegebenenfalls jede weitere Prüfungsberechtigung im Bachelorstudiengang Biochemie, wenn die Ersatzregelung gemäß § 9 Abs. 5 bereits ausgeschöpft ist.

§ 9 Bestehen und Wiederholung von Modulprüfungen

1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist, nicht bestanden, wenn die Note „nicht ausreichend“ ist. Ein Praktikum ist bestanden, wenn sämtliche Teilleistungen erbracht sind.

(3) Ist ein Praktikum nicht bestanden worden, so ist eine einmalige Wiederholung zum nächsten Termin unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 6 Satz 3 zulässig. Danach erlischt der Prüfungsanspruch. Bei der Wiederholung von Praktika können bereits erfolgreich abgelegte Teilleistungen anerkannt werden. In der Regel sollten dazu mindestens die Hälfte der vorgesehenen Praktikumsversuche erfolgreich durchgeführt sein.