Akademisches Jahr 2020/21: Covid-19 und ERASMUS

Das Auswärtige Amt hat am 15.06.2020 die Reisewarnung für Europa zugunsten länderspezifischer Reisehinweise aufgehoben. Dies geht einher mit der weitestgehenden Wiederöffnung der innereuropäischen Grenzen. Damit kehren allerdings weder in Deutschland noch in den ERASMUS-Programmländern alle Hochschulen zum Regelbetrieb zurück. Viele unserer europäischen Partnerhochschulen haben sich dazu entschlossen, im akademischen Jahr 2020/21 einen Mix aus Präsenz- und Online-Lehrveranstaltungen anzubieten – wenn es die Corona-Pandemie erlaubt.


Physische und/oder virtuelle Mobilität

In Anbetracht dieser Entwicklung ist es nun erstmals im ERASMUS-Programm möglich, dass Studien- oder Praktikumsaufenthalte im Ausland auch als virtuelle oder "Blended Mobility" Lernerfahrungen begonnen und unterstützt werden. Die finanzielle Förderung der Mobilität durch das ERASMUS-Mobilitätsstipendium setzt allerdings erst mit dem Zeitpunkt der Reise ins Gastland ein, sei es zum Präsenz- oder Online-Studium. Das bedeutet, dass Sie für die Zeit, während der Sie noch von Deutschland/Ihrem Heimatland aus an den Lehrveranstaltungen der ausländischen Gasthochschule online teilnehmen, keine finanzielle Förderung erhalten, da keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Wenn es möglich ist, sollte auf eine Phase der virtuellen Mobilität an der Gasthochschule im Ausland eine physische Mobilität im Ausland mit der vorgegebenen Mindestdauer von mindestens 90 Tagen folgen. Sofern jedoch weiterhin Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, kann die physische Mobilitätsphase verkürzt oder gestrichen und durch eine Verlängerung der virtuellen Mobilitätsphase ersetzt werden. Auch Unterbrechungszeiten zwischen der virtuellen und der physischen Mobilitätsphase sind zulässig.

Virtuelle Mobilitätsphasen im Heimatland im Zuge einer Blendend Mobilität zählen nicht zum ERASMUS-Kontingent von 12 Monaten pro Studienzyklus. Dies gilt nicht für virtuelle, finanziell geförderte Mobilitäten im Rahmen einer Fortführung einer physisch abgebrochenen Mobilität oder im Rahmen einer virtuellen Mobilität im Gastland. Sobald die physische Mobilitätsphase beginnt (erster Tag, an welchem Sie im Gastland Ihre Aktivität aufnehmen), sind Sie berechtigt, den regulären Zuschuss für den Auslandsaufenthalt zu erhalten.

Ist es aus coronabedingten Gründen nicht möglich, eine Aufenthaltslänge von mindestens 90 Tagen einzuhalten, bitte mit uns Kontakt aufnehmen, sobald sich eine Verkürzung andeutet, und die Situation schildern. Es können Ausnahmeregelungen getroffen werden, wenn sich die Bedingungen vor Ort z.B. durch komplette Lockdowns o.ä. deutlich verschlechtert haben.


ERASMUS in einem Corona-Risikogebiet

Viele Partnerhochschulen der RUB befinden sich an Orten, die z.Zt. offiziell vom Auswärtigen Amt als Corona-Risikogebiete ausgewiesen wurden: Webseite des Robert-Koch-Instituts
Überlegen Sie sich deshalb sehr genau, ob Sie den Auslandsaufenthalt weiterhin wie geplant antreten möchten. Bitte informieren Sie sich vor dem Antritt des Auslandsaufenthalts auf der Seite des Auswärtigen Amtes über die aktuelle Situation im Gastland. Für den Fall, dass Sie tatsächlich ausreisen, möchten wir Sie darum bitten, sich in die Elefand Liste des Auswärtigen Amtes einzutragen (dies ist leider nur für deutsche Staatsangehörige möglich): Zur Elefand Liste Sollten Sie während des Auslandsaufenthaltes konsularische Hilfe und Unterstützung durch deutsche Auslandsvertretungen im Notfall benötigen, kann das jeweilige Konsulat/die jeweilige Botschaft Sie und ggf. Angehörige im Inland schnell kontaktieren.

Bitte verwahren Sie im Falle einer Ausreise ins Gastland alle Reisebelege bis zum Abschluss der Mobilität. Sollten Sie den Aufenthalt kurzfristig abbrechen und nach Deutschland zurückkehren müssen und es u.U. schwierig werden, von der Gasthochschule eine Confirmation of Stay/Transcript of Records zu erhalten, können Sie uns anhand der Reisebelege nachweisen, dass Sie tatsächlich im Ausland waren.


Versicherungsschutz

Wir weisen Sie darauf hin, für den Auslandsaufenthalt für ausreichend Versicherungsschutz zu sorgen. Sie sollten insbesondere darauf achten, dass über Ihre Versicherung Leistungsschutz bei Ausreise in Gebiete mit einer Reisewarnung und in Pandemiefällen besteht.


Rückkehr nach Deutschland

Bitte bedenken Sie, dass Sie voraussichtlich – sollte für Ihren Aufenthaltsort auch am Tag Ihrer Rückkehr nach Deutschland noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestehen – bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen müssen, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Das zuständige Gesundheitsamt kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen. Nachweise sind entweder ein Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus. Zudem müssen Sie sich über eine digitale Einreiseanmeldung registrieren, wenn Sie sich bis zu zehn Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Bitte kontaktieren Sie zusätzlich Ihr zuständiges Gesundheitsamt, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Bitte beachten Sie die besonderen Regeln für Einreisen nach Aufenthalten in Gebieten mit besonders hohen Infektionsrisiken. Dazu gehören Regionen mit besonders hohen Fallzahlen (Hochinzidenzgebiete) oder Regionen, in denen sich bestimmte Virusmutationen verbreitet haben (Virusvarianten-Gebiete). Reisende aus diesen Gebieten müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Wie sich die Regelungen zu Tests und ggf. Quarantäneanforderungen weiter entwickeln, können Sie hier verfolgen: Webseite des Gesundeheitsministeriums
Stand: 28.01.2021