Ausgangspunkt der Überlegungen ist, daß in der Caesarstelle Bellum
civile 3,1,2 ein Fall überliefert ist, der inhaltlich und im Hinblick auf die
Wortwahl in den Novellen 4,3 und 120,6,2 wiedererscheint.
Caesar hatte die aestimatio possessionis von Grundstücken
angeordnet, wenn Geldschuldner ihre Schulden nicht begleichen konnten, sondern den
Gläubigern die nach dem Bürgerkrieg wertlos gewordenen Grundstücke aufdrängen wollten.
Caesar läßt dies zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation nach dem Krieg zu. Er
fingiert gleichsam ein nicht vereinbartes Ästimationsgeschäft, das in seinen Wirkungen
einem besitzlosen Pfandrecht gleichkam.
Justinian hat in seinen Novellen 4,3 und 120,6,2 exakt die Regelung
Caesars übernommen. Auch er gestattet den Geldschuldnern, ihren Gläubigern gegen deren
Willen nach Festsetzung der aestimatio possessionis Grundstücke an Erfüllungs
Statt aufzudrängen.
ISBN 3-922031-73-0, 178 S., kt., (vergr.) 1990