Die RUB ist für die Gesundheit ihrer Studierenden und Beschäftigten und für die Schaffung adäquater Rahmenbedingungen verantwortlich. Grundrechte bieten dabei nicht nur einen Schutz gegen staatliche Maßnahmen wie die Maskenpflicht, sie können auch einen Anspruch begründen auf staatliche (Schutz-)Maßnahmen.
Juristisch stützt sich die Maßnahme der Maskenpflicht vor allem auf die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese gelten nach Angabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch für Studierende an Hochschulen. Studierende sind zwar keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Studierenden sind allerdings nach § 8 Absatz 1 Nummer 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Die von allen Unfallversicherungsträgern erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nimmt die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in Bezug und regelt ausdrücklich, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist eine Arbeitsschutzvorschrift.
Das staatliche Arbeitsschutzrecht kann als Präventionsrecht der Unfallversicherungsträger unter anderem auch für die Versichertengruppe der Studierenden angewendet werden. Dies trifft vorbehaltlich spezifischer landesrechtlicher Regelungen grundsätzlich auch auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu, setzt allerdings voraus, dass sich die Studierenden nicht im Distanzstudium befinden, sondern in der Hochschule anwesend sind.