Bestattungsrituale:

Konflikte vom Alten Orient bis zur Gegenwart

Ein Forschungsprojekt von Nina Schulz (Stand: 29 Nov 2021 v1.1).

Abstract:

Insbesondere durch das Aufeinandertreffen verschiedener Kulturen kommt es zu Veränderungen der vorhandenen Rituale. Die neuen geografischen und sozialen Gegebenheiten spielen dabei eine große Rolle und sorgen auch für verschiedene Konflikte. Dies ist vor allem in der Vergangenheit des Öfteren zum Streitpunkt gemacht worden, aber auch in der Moderne gibt es vermehrt Konflikte auf Grund verschiedener Rituale. In diesem Artikel wird ein moderneres Beispiel genauer beleuchtet: die Diskussion um die Abschaffung der Sargpflicht in Bayern. In den meisten Bundesländern in Deutschland wurde die Sargpflicht bereits abgeschafft. Auch in Bayern wurde 2019 die Abschaffung der Sargpflicht beschlossen und 2021 umgesetzt. Die Sargpflicht war und ist besonders deshalb so umstritten, da in anderen Religionen - wie dem Islam und Judentum - eine Bestattung in einem Sarg nicht üblich ist. In diesem Artikel soll eben diese Diskussion um die Sargpflicht genauer betrachtet werden. Es soll eine “übliche” islamische Bestattung geschildert sowie die Probleme mit der Sargpflicht thematisiert werden. Auch soll anhand dieser Diskussion untersucht werden wie in Deutschland mit den Ritualen einer “fremden” Kultur umgegangen wird und wie man die Diskussion um den Umgang mit ebendieser deuten kann.

Tags: Rituale — Antike — Bestattungen — Tod und Sterben Pagane Religionen

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Disclaimer: Dieser Artikel befindet sich noch in der Begutachtungsphase. Es handelt sich um einen vorläufige Veröffentlichung.

Die Diskussion um die Sargpflicht

Mit “der Sargpflicht” ist § 30 Absatz 1 der Bestattungsverordnung in Bayern gemeint. Dieser besagt, dass sowohl für Erdbestattungen als auch Einäscherungen Särge aus Vollholz verwendet werden müssen. Bei Erdbestattungen können auch andere Materialien für die Särge verwendet werden, wenn diese bestimmte Auflagen erfüllen. 2019 wurde diese Sargpflicht in Bayern “abgeschafft.” “Abgeschafft” mag an dieser Stelle etwas irreführend sein - der Paragraf wurde nicht einfach gestrichen, sondern so ergänzt, dass nun Ausnahmen der Sargpflicht unter bestimmten Auflagen möglich sind. So folgt dem Absatz 1 nun Absatz 2: “Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen.”

Auch hier müssen bestimmte Auflagen erfüllt sein. So ist die Erdbestattung bei “infektiösen und hochkontagiösen Leichen” untersagt und auch für die “verwendete Umhüllung” - das Leichentuch - gelten bestimmte Regeln, die auch bei Särgen eingehalten werden müssen: Es muss gewährleistet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit möglich ist. Die Sargpflicht wurde also nicht direkt abgeschafft, sondern vielmehr so erweitert, dass Ausnahmen unter bestimmten Auflagen möglich sind.

Islamische Bestattung

Doch wie sieht eine “typische” islamische Bestattung überhaupt aus? Natürlich sind nicht alle islamischen Bestattungen gleich - hier gibt es, wie in jeder Religion, Unterschiede auf Grund verschiedener lokaler Gegebenheiten oder persönlicher Bräuche. Im Folgenden beziehe ich mich deshalb vorwiegend auf die Bestattungsrituale in der von Claudia Venhorst erschienenen Publikation Muslims Ritualising Death in the Netherlands.

Liegt eine Person im Sterben, so gibt es verschiedene Rituale, die eingehalten werden sollen, um für das Wohlbefinden der Sterbenden zu sorgen. Diese beginnen schon bei der Vorbereitung. Wenn absehbar ist, dass die Person sterben wird, so wird diese mit ihrem Gesicht in Richtung der Kaaba in Mekka positioniert. Wenn es ihr möglich ist, so zitiert sie zusammen mit den Anwesenden die Schahāda, das Glaubensbekenntnis des Islams: La ilaaha illal lah – „Es gibt keinen Gott außer Gott“. Nachdem Eintreten des Todes werden Augen und Mund des Verstorbenen geschlossen und er wird entweder sofort entkleidet und in ein weißes Tuch gewickelt oder erst nach der rituellen Waschung (Venhorst 2013, 78–79). Als nächstes wird die verstorbene Person rituell gereinigt. Das ist ursprünglich Aufgabe der Familie oder enger Freunde gewesen, wird jedoch vermehrt durch ExpertInnen durchgeführt, die man über Organisationen der lokalen Moschee kontaktieren kann. In dem Fall sind die Angehörigen jedoch meist mit im Raum oder in der Nähe der verstorbenen Person. Der Ablauf der Waschung ist in der fiqh, der „Islamischen Jurisprudenz“, geschildert (Elger 2012, 54). Wenn die verstorbene Person nicht bereits in ein weißes Leinentuch gewickelt ist, wird sie vor der Waschung entkleidet und vom Bauchnabel bis zum Knie mit einem Tuch bedeckt. Anschließend wird sie mehrmals mit Seife und lauwarmen Wasser gewaschen, wobei die Anzahl der Waschungen ungerade sein muss. Die Reinigung wird dabei von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt oder von dem Ehepartner beziehungsweise der Ehepartnerin. Anschließend wird der Verstorbene abgetrocknet und in ein weißes Leinentuch gehüllt. Gelegentlich werden davor noch die Stellen, die beim Gebet den Boden berühren – Fußspitzen, Knie, Handballen, Nase und Stirn – mit Parfüm besprüht (Venhorst 2013, 79–81). Bevor die Person beerdigt wird, findet noch ein Bestattungsgebet in der Moschee oder auf dem Friedhof mit den männlichen Verwandten und Freunden statt. Da im Islam eine Bestattung in einem Sarg nicht üblich ist, wird die verstorbene Person in dem Leinentuch beerdigt. Dabei wird jedoch ein Gerüst aus Holzbrettern im Grab angebracht, damit die Person nicht direkt mit der Erde in Kontakt kommt. In einigen Ländern wird dennoch gelegentlich ein Sarg zum Transport der verstorbenen Person verwendet, die vor Ort dann aus diesem herausgeholt und in das Grab gelegt wird. Das Grab ist dabei so angelegt, dass der Kopf der verstorbenen mit einer Wange den Boden berührend nach Mekka ausgerichtet werden kann. Während des gesamten Vorgangs zitieren die Anwesenden dabei aus dem Koran (Venhorst 2013, 84).

Im Islam wird der Tod nicht als Ende menschlichen Daseins, sondern vielmehr als ein Stadium zwischen dem Leben und der Rückkehr zu Gott gesehen (Elger 2012, 67). Es wird davon ausgegangen, dass nach dem Sterben Engel die Seele wegtragen, so dass diese bei der Trauerfeier und den Ritualen anwesend sein kann, und anschließend im Grab wieder zum Körper gebracht wird. Dort soll die Seele von zwei weiteren Engeln besucht werden, die diese befragen und den Glauben prüfen. Daraufhin soll sich die Seele am Tag des Gerichts beweisen und auf Gott treffen, um die finale Belohnung zu erhalten, insofern sie als gläubig befunden wurde (Venhorst 2013, 41). Diese „Wartezeit“ wird barzakh oder auch „Leben im Grab“ genannt (Venhorst 2013, 83). Nach der Beerdigung werden die Toten eher in Ruhe gelassen - Besuche des Grabes sind eher selten und privat gehalten. Dem Glauben nach kann man am Grab mit den Toten reden, für sie beten, um ihre Vergebung bitten oder sie nach Hilfe fragen, da sie durch die Nähe zu Gott als Vermittelnde dienen können (Venhorst 2013, 87–88). Das Grab wird so als eine Art Portal zwischen dem Jenseits und der Welt der Lebenden gesehen.

Die Sargpflicht

Wie bereits erläutert verpflichtete die Sargpflicht dazu die Verstorbenen in Särgen bestatten oder einäschern zu lassen. Eine Bestattung in einem Leinentuch, wie es im Islam eigentlich üblich ist, wird so verhindert. In den meisten Bundesländern in Deutschland wurde die Sargpflicht bereits abgeschafft, nur in Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es diese noch (Schäfers 2021). Auch Bayern hielt lange Zeit an der Sargpflicht fest - dort kam die Diskussion vor kurzem wieder auf und Anfang 2021 wurde der Beschluss, die Sargpflicht abzuschaffen, umgesetzt.

In Bayern war die Diskussion bereits mehrere Jahre ein Thema in den Medien. So schrieb die Süddeutsche Zeitung 2015 einen Artikel mit dem Titel „Muslime wehren sich gegen die Sargpflicht in Bayern“. Darin heißt es, dass die Grünen 2014 einen Antrag gestellt haben, um die Sargpflicht abzuschaffen. Dies sei zwar von Seiten der Kirche sowie der Kommunalverbände begrüßt worden, um muslimische Bestattungen zu erleichtern, wurde jedoch abgelehnt (Casper 2015). Im Rahmen dieser Diskussion kamen auch andere Probleme, die die verschiedenen Bestattungsweisen betrafen, zur Sprache. So wurde auch der Wunsch nach einer Verkürzung der 48-Stunden-Frist auf 24-Stunden geäußert; die 48-Stunden-Frist legt fest, dass verstorbene frühestens nach 48 Stunden bestattet werden dürfen. Auch thematisiert wurde die Neubelegung von Gräbern nach einer Ruhezeit, da die Gräber im Islam, ähnlich wie auch im Judentum, für die Ewigkeit gedacht seien und eine Neubelegen nicht vorgesehen ist (Casper 2015).

Auch wenn es bereits 2015 keine Einwände des Gesundheitsamts gab, wurde der Gesetzesvorschlag von der CSU abgelehnt, da es „schlicht keinen Bedarf an einer Gesetzesänderung“ gäbe (Casper 2015). Der CSU-Abgeordnete Hermann fügte dem noch hinzu, dass die Sargpflicht nicht der Gleichstellung der Religionen widerspreche, da MuslimInnen ja durchaus die Möglichkeit hätten sich Bestatten zu lassen, was die Anzahl der islamischen Grabfelder belege (Casper 2015). Salih Güler, Imam und Leiter des Bestattungsunternehmens Hakim-I Guraba in München, widerspricht dem sehr. Er kritisiert, wie man bei über 500.000 MuslimInnen sagen könne, dass es kein Bedarf gäbe. Vor allem, da sich immer mehr MuslimInnen in Deutschland bestatten lassen wollen. Früher sollen viele ihre Verstobenen im Herkunftsland bestattet haben - einerseits wegen einer starken Verbindung zur Heimat, andererseits um eine Bestattung mit islamischen Ritualen durchführen zu können, so Güler (Casper 2015).

2019 beschloss der Landtag in Bayern die „Bestattung in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen“ zu erlauben (Schäfers 2021). Zum 01. April 2021 trat dieser Beschluss in Kraft, als Grund für die Verzögerung wurde verschiedenes genannt. So beispielsweise hygienische Gründe – „Etwa um andere vor Infektionen zu schützen, wichtig gerade in Corona-Zeiten“ (Schäfers 2021). Auch sei der geschlossene Luftraum hilfreich für die Verwesung – jedoch werden im Islam die Verstorbenen häufig mit Holzbrettern bedeckt, was einen Hohlraum schaffe, wie es auch in Särgen der Fall ist (Schäfers 2021). Darüber hinaus gibt es Auflagen, an die man sich bei einer Bestattung ohne Sarg halten muss, wie §30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der BestV, in dem es heißt, dass die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht werden muss. Für einen Luftraum muss also auch rechtlich gesehen gesorgt werden, so dass die Leiche, genau wie auch in einem Sarg, verwesen kann.

Auch schrieb Claudia Venhorst in ihrer Publikation Muslims Ritualising Death in the Netherlands, dass Verstorbene in den Niederlanden gelegentlich in einem Sarg zum Grab getragen werden. Am Grab werden diese dann von dem Sarg herausgehoben und in das Grab gelegt. Daraufhin wird der Sarg verkehrtherum auf ein Holzgerüst im Grab platziert, um eine Art „bedachtes Haus“ zu bilden (Venhorst 2013, 84).

Abgesehen von den Bedenken zur Hygiene seien noch andere Fragen zu klären, bevor die Kommunen die Bestattung in Leinentüchern umsetzen können, heißt es im Artikel der Süddeutschen Zeitung Neuregelung – Begräbnis ohne Sarg. So ist die Bestattung in Leinentüchern, auch nachdem der Beschluss in Kraft getreten ist, noch nicht in allen Städten Bayerns möglich. In Olching beispielsweise solle noch zuerst geprüft werden, ob die Friedhofssatzung geändert werden muss oder ob man bei jedem Einzelfall gesondert entscheiden müsse. Auch wie die verstorbene Person zum Grab gelangen soll, müsse noch geklärt werden. Zwar gäbe es Leihsärge, jedoch brauche es auch da eine Regelung. Bemängelt wird auch, dass die „Verantwortung für die Möglichkeit eines sarglosen Begräbnisses auf die Kommunen abgeschoben wurde“ statt beim Landtag zu liegen (Lindenbach 2021).

Fazit

Diese Diskussion um die Sargpflicht in Bayern ist ein sehr gutes Beispiel wie mit Konflikten aufgrund verschiedener religiöser Ansichten umgegangen wird. Hier sind es MuslimInnen, die ihre Religion in einem Land ausüben wollen, in dem die Mehrheit christlichen Glaubens ist – mit verschiedenen Ergebnissen. Als noch an der Sargplicht festgehalten wurde, gab es die Möglichkeit, die Praktiken der anderen Religion anzunehmen und eine Bestattung in einem Sarg zu akzeptieren oder die verstorbene Person in einem anderen Land bestatten zu lassen, was häufiger der Fall gewesen sein soll (Schäfers 2021). Auch kann man am Beispiel der Grabsteine oder des Grabschmucks eine Verschmelzung beider Traditionen erkennen. So ist es im Islam eher nicht üblich die Gräber zu schmücken, jedoch schaue man sich natürlich „hier im Lande auch ein bisschen ab von den anderen Gewohnheiten“, so Salih Güler (Schäfers 2021). Dies kann man auch an der Verwendung von Särgen als Transportmittel zum Grab erkennen oder an der Verwendung dieser als „Dach“, wie es in Muslims Ritualising Death in the Netherlands beschrieben wurde.

Ein gutes Beispiel für die Akzeptanz einer neuen Religion beziehungsweise für eine friedliche Ko-Existenz ist schlussendlich die Abschaffung der Sargpflicht, was jedoch nicht zwingend heißen muss, dass sich die verschiedenen Bräuche und Rituale nicht doch vermischen. Man könnte nun also sagen, dass sich nach dem Aufeinandertreffen verschiedenerer Kulturen die Rituale auf verschiedene Weisen verändern und man diese verschiedenen Weisen in drei Kategorien unterteilen kann: Koexistenz, Adaption und Verschmelzung. Bei der Koexistenz bleiben die Rituale beider Kulturen größtenteils unverändert und existieren friedlich nebeneinanderher. Ein Beispiel dafür sind die islamischen Bestattungen in Deutschland nach der Abschaffung der Sargpflicht. So sind auf vielen Friedhöfen in Deutschland sowohl christliche als auch islamische Gräber zu finden und teilweise gibt es in Großstädten eigene Friedhöfe für MuslimInnen. Dennoch gibt es Einschränkungen, wodurch eine Bestattung nach islamischem Glauben nicht immer so vollzogen werden kann, wie es in anderen Ländern möglich wäre. So zum Beispiel die Regelung, dass die Verstorbenen erst nach 48 Stunden bestattet werden dürfen, was dem islamischen Glauben nach eine zu lange Zeit sei. Anpassungen an die in Deutschland gängigen Bestattungsarten sind dadurch nicht zu verhindern. Bei der Adaption hingegen passt sich eine Kultur der anderen an. Auch hier kommt es dennoch gelegentlich zu Vermischungen einzelner Aspekte. Im Großen und Ganzen scheinen jedoch die Bräuche einer Kultur übernommen zu werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die islamischen Bestattungen in Deutschland gar nicht mehr praktiziert oder wenn diese die christlichen Bestattungsrituale ablösen würden. Dies könnte entweder fließend und ”freiwillig" passieren oder erzwungen sein durch verschiedene Gesetze.

Wie bereits erwähnt, ist eine Verschmelzung von Bräuchen nicht zu vermeiden. Zu sehen ist dies an den geschmückten islamischen Gräbern oder der Nutzung von Särgen als “Dach” im Grab. Auch wenn dies eher kleinere Aspekte sind, mag es mit Sicherheit auch Beispiele in der Geschichte gegeben haben bei denen eine Verschmelzung verschiedener Rituale deutlicher zu erkennen ist. Es lässt sich schlussendlich sagen, dass bei dem Zusammentreffen unterschiedlicher Kulturen verschiedene Veränderungen der Bestattungsrituale, -bräuche und -praktiken auftreten, die entweder auf eine Koexistenz, Adaption oder Verschmelzung deuten. Nun bleibt noch die Frage offen, inwiefern dies auch bei Beispielen in der Geschichte wiederzufinden ist, wie etwa im Alten Orient oder in der Antike. Hierzu würde ich Sie auf meine Forschungsarbeit “Bestattungsrituale - Konflikte vom Alten Orient bis zur Gegenwart” verweisen, in der ich ebendies untersucht habe.

Literaturverzeichnis

Casper, Eva. 2015. Muslime wehren sich gegen die Sargpflicht in Bayern,” December, 2.
Elger, Ralf. 2012. Islam. Eine Einführung. First. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag.
Lindenbach, Ariane. 2021. Neuregelung Begräbnis ohne Sarg,” May.
Schäfers, Burkhard. 2021. Islamische Beerdigungen Wann fällt die Sargpflicht auf bayerischen Friedhöfen? March.
Venhorst, Claudia. 2013. Muslims Ritualising Death in the Netherlands. Death Rites in a Small Town Context. Third. Berlin: Lit-Verl.