Studienbeiträge

BrückeDer Landtag des Landes NRW hat beschlossen, dass die Hochschulen in NRW ab dem Wintersemester 2011/12 keine Studienbeiträge mehr erheben. Dies gilt auch für die Ruhr-Universität.
Ab dem Wintersemester 2011/12 wird daher bei jeder Einschreibung und Rückmeldung lediglich der Sozialbeitrag fällig.

Zum Sommersemester 2011 erhebt die Ruhr-Universität Bochum für das Studium von Studierenden noch einen Studienbeitrag in Höhe von 480,- Euro. Dieser Betrag wird ausschließlich für die Verbesserung der Qualität der Lehre eingesetzt und kommt somit unseren Studierenden direkt zugute. Sehr viele sinnvolle Projekte konnten bisher aus Studienbeitragsmitteln gefördert und realisiert werden. Ein Prüfungsgremium sowie studentische Vertreter in allen Fakultäten wachen über die sinnvolle Verwendung der eingenommenen Gelder.

In unserem Portal zu den Studienbeiträgen erhalten Sie ausführliche Informationen mit mehr Details zu allen Befreiungsmöglichkeiten, den Ausnahmen, den Anträgen und zur Verwendung der Studienbeiträge.

Hier finden Sie einige grundlegende Informationen zu den Studienbeiträgen an der RUB:

Die Studienbeiträge müssen zusätzlich zum Sozialbeitrag gezahlt werden; der Sozialbeitrag ist für andere soziale Aufgaben rund umd das Studium gedacht.

Mehr zum Sozialbeitrag

Ausnahmen von der Beitragspflicht

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die dazu führen, dass Sie keine Studienbeiträge zahlen müssen.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die

  • beurlaubt sind,
  • ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
  • ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,
  • ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,
  • ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist.

Befreiung von den Studienbeiträgen

Auf Antrag können Sie sich aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen von den Studienbeiträgen befreien lassen für

  • die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern höchstens jedoch im Umfang der 2-fachen Regelstudienzeit. Während der Erziehung eines Kindes kann die Befreiung jeweils nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
  • die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschulen, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke für die Dauer der Amtszeit.
  • die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer der Amtszeit.
  • die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung in entsprechendem Umfang. In diesen Fällen ist ein fachärztliches oder ein anderes geeignetes Gutachten beizufügen, das insbesondere nachvollziehbare Aussagen darüber trifft, dass die Behinderung oder die schwere Erkrankung die Studienzeitverlängerung verursacht.
  • die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung in entsprechendem Umfang. In diesen Fällen ist ein fachärztliches oder ein anderes geeignetes Gutachten beizufügen, das insbesondere nachvollziehbare Aussagen darüber trifft, dass die Behinderung oder die schwere Erkrankung die Studienzeitverlängerung verursacht.
  • die Mitarbeit im Prüfungsgremium zu den Studienbeiträgen für die Dauer der Amtszeit.
  • die Studienzeit verlängernden Auswirkungen der Prüfungsorganisation der Fakultät, die nicht durch die Studierenden zu verantworten sind.
    Die Verzögerung der letzten Prüfung muss durch das zuständige Prüfungsamt bescheinigt werden.
  • Studierende Angehörige der A-B-C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympia-Stützpunkte werden ebenfalls auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.

Mehr zu den Befreiungen und zur Antragstellung

Studienbeitrags-Darlehen

Studienbeitrags-DarlehenWie die Studienbeiträge und das Studium finanzieren?
Jeder deutsche Studierende sowie alle EU-Bürger haben die Möglichkeit, die Studienbeiträge nachgelagert zu bezahlen. Wer sich dazu entschließt, hat einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen der NRW.Bank, die den Studienbeitrag dann vorfinanziert und der Hochschule überweist: Studienbeitragspflichtige Studierende erhalten einen Anspruch gegen die NRW.Bank auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über ein Darlehen, mit dem die Finanzierung der Studienbeiträge gesichert werden kann. Eine Bonitätsprüfung findet nicht statt. Dieses Darlehen können Sie kurz nach der Einschreibung oder bei der Rückmeldung bei der Hochschule mit Ihrer Chip-Karte beantragen.

BrückeBAföG-Empfänger müssen in vielen Fällen dieses Studienbeitragsdarlehen nicht zurück zahlen, da die Gesamtschulden aus BAföG und Darlehen gedeckelt sind.

Mehr unter: "BAföG-Empfänger: Keine Angst vor zu viele Schulden"

Allerdings gibt es Einschränkungen in Bezug auf den Personenkreis, der das Darlehen in Anspruch nehmen kann, auf die Dauer des Darlehensanspruchs und auf die Art des Studiums.
Ausländische Studierende, die nicht Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, haben nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf dieses Darlehen.

Die Anträge für das Studienbeitragsdarlehen können während der Rückmeldefrist online gestellt werden.

Wenn Sie Probleme haben, Ihr Studium zu finanzieren, können Sie sich an unsere Sozialberatung wenden...

Portal Studienbeiträge

In unserem Portal zu den Studienbeiträgen erhalten Sie ausführliche Informationen mit mehr Details zu allen Befreiungsmöglichkeiten, den Ausnahmen, den Anträgen und zur Verwendung der Studienbeiträge.

Kontakt und Beratung

Beratung und Antragstellung
Gebäude UV 0/20 + 0/16
Universitätsstr. 150, 44801 Bochum
Tel.: 0234/32-22000
E-Mail: studienbeitrag@uv.rub.de
Web-Site Studienbeitragsberatung

Sozialberatung der ZSB
Dipl.-Päd. Kathrin Humpert
OASE, Buscheyplatz 3
44801 Bochum
Tel.: 0234/32-22332
E-Mail: kathrin.humpert@rub.de
Sprechstunden auf der Web-Site der OASE

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