Studienbeiträge
Der Landtag des Landes NRW hat beschlossen, dass die Hochschulen in NRW ab dem Wintersemester 2011/12 keine Studienbeiträge mehr erheben. Dies gilt auch für die Ruhr-Universität.
Ab dem Wintersemester 2011/12 wird daher bei jeder Einschreibung und Rückmeldung lediglich der Sozialbeitrag fällig.
Zum Sommersemester 2011 erhebt die Ruhr-Universität Bochum für das Studium von Studierenden noch einen Studienbeitrag in Höhe von 480,- Euro. Dieser Betrag wird ausschließlich für die Verbesserung der Qualität der Lehre eingesetzt und kommt somit unseren Studierenden direkt zugute. Sehr viele sinnvolle Projekte konnten bisher aus Studienbeitragsmitteln gefördert und realisiert werden. Ein Prüfungsgremium sowie studentische Vertreter in allen Fakultäten wachen über die sinnvolle Verwendung der eingenommenen Gelder.
In unserem Portal zu den Studienbeiträgen erhalten Sie ausführliche Informationen mit mehr Details zu allen Befreiungsmöglichkeiten, den Ausnahmen, den Anträgen und zur Verwendung der Studienbeiträge.
- Portal Studienbeiträge
- Ausnahmen und Befreiungen im Detail
- Studienbeitragsdarlehen.
- Überblick über die Verwendung und geförderten Projekte
Hier finden Sie einige grundlegende Informationen zu den Studienbeiträgen an der RUB:
Die Studienbeiträge müssen zusätzlich zum Sozialbeitrag gezahlt werden; der Sozialbeitrag ist für andere soziale Aufgaben rund umd das Studium gedacht.
Ausnahmen von der Beitragspflicht
Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die dazu führen, dass Sie keine Studienbeiträge zahlen müssen.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die
- beurlaubt sind,
- ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
- ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,
- ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,
- ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist.
Befreiung von den Studienbeiträgen
Auf Antrag können Sie sich aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen von den Studienbeiträgen befreien lassen für
- die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern höchstens jedoch im Umfang der 2-fachen Regelstudienzeit. Während der Erziehung eines Kindes kann die Befreiung jeweils nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
- die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschulen, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke für die Dauer der Amtszeit.
- die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer der Amtszeit.
- die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung in entsprechendem Umfang. In diesen Fällen ist ein fachärztliches oder ein anderes geeignetes Gutachten beizufügen, das insbesondere nachvollziehbare Aussagen darüber trifft, dass die Behinderung oder die schwere Erkrankung die Studienzeitverlängerung verursacht.
- die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung in entsprechendem Umfang. In diesen Fällen ist ein fachärztliches oder ein anderes geeignetes Gutachten beizufügen, das insbesondere nachvollziehbare Aussagen darüber trifft, dass die Behinderung oder die schwere Erkrankung die Studienzeitverlängerung verursacht.
- die Mitarbeit im Prüfungsgremium zu den Studienbeiträgen für die Dauer der Amtszeit.
- die Studienzeit verlängernden Auswirkungen
der Prüfungsorganisation der Fakultät,
die nicht durch die Studierenden zu verantworten sind.
Die Verzögerung der letzten Prüfung muss durch das zuständige Prüfungsamt bescheinigt werden. - Studierende Angehörige der A-B-C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympia-Stützpunkte werden ebenfalls auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
Mehr zu den Befreiungen und zur Antragstellung
Studienbeitrags-Darlehen
Wie die Studienbeiträge und das Studium finanzieren?
Jeder deutsche Studierende sowie alle EU-Bürger haben
die Möglichkeit, die Studienbeiträge nachgelagert
zu bezahlen. Wer sich dazu entschließt, hat einen Anspruch
auf ein zinsgünstiges Darlehen der NRW.Bank,
die den Studienbeitrag dann vorfinanziert und der Hochschule
überweist: Studienbeitragspflichtige Studierende erhalten
einen Anspruch gegen die NRW.Bank auf Abschluss eines privatrechtlichen
Vertrages über ein Darlehen, mit dem die Finanzierung
der Studienbeiträge gesichert werden kann. Eine Bonitätsprüfung
findet nicht statt. Dieses Darlehen können Sie kurz nach der
Einschreibung oder bei der Rückmeldung bei der Hochschule mit Ihrer Chip-Karte beantragen.
BAföG-Empfänger müssen in vielen Fällen dieses Studienbeitragsdarlehen nicht zurück zahlen, da die Gesamtschulden aus BAföG und Darlehen gedeckelt sind.
Mehr unter: "BAföG-Empfänger: Keine Angst vor zu viele Schulden"
Allerdings gibt es Einschränkungen in Bezug auf den Personenkreis, der das Darlehen in Anspruch
nehmen kann, auf die Dauer des Darlehensanspruchs und auf
die Art des Studiums.
Ausländische Studierende, die nicht Bürger eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, haben nur
unter bestimmten Umständen Anspruch auf dieses Darlehen.
Die Anträge für das Studienbeitragsdarlehen können während der Rückmeldefrist online gestellt werden.
Wenn Sie Probleme haben, Ihr Studium zu finanzieren, können Sie sich an unsere Sozialberatung wenden...
Portal Studienbeiträge
In unserem Portal zu den Studienbeiträgen erhalten Sie ausführliche Informationen mit mehr Details zu allen Befreiungsmöglichkeiten, den Ausnahmen, den Anträgen und zur Verwendung der Studienbeiträge.

