Der Vorsitzende informiert:
Asbest ist
ein anerkannter Gefahrstoff. Aufgrund toxikologischer Erkenntnisse ist Asbest
seit dem 01.05.1990 in der Gefahrklasse I (sehr stark gefährdende, krebserzeugende
Stoffe) eingestuft. Die Einatmung von Asbestfasern kann beim Menschen Krebs der
Atmungsorgane, des Brust- und Bauchraumes hervorrufen, insbesondere auch eine
sehr seltene Krebsform des Rippen- oder Bauchfells, des Mesotheliom.
Erkrankungen der Lungen und des Lungen-Rippenfells (Pleura) durch berufliche
Exposition gegenüber Asbestfeinstäuben wurden als Berufskrankheiten anerkannt
(Lungenasbestose, Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose sowie das
Asbest-induzierte Mesotheliom), wobei von einer Latenzzeit zwischen Exposition
und manifester Erkrankung von mehr als 30 Jahren auszugehen ist.
Leitsatz zum Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts Berlin
Hinsichtlich
einer Asbestsanierungsmaßnahme in einer Universität steht der
Personalvertretung mit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG bei fehlendem
Gesamtkonzept nur dann kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Maßnahme im konkreten
Einzelfall zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Erfüllung der Lehr-
und Forschungsaufgabe führen würde (ebenso Beschluß vom 23.08.2000 BVerwG 6 P
5.99).
I. VG Gelsenkirchen vom 10.10.1997 (Az.: 3 c K 4823/95.PVL)
II. OVG Münster vom 09.09.1999 (Az.: 1 A 4938/97.PVL)
Deutsches Mesotheliomregister am
Institut für Pathologie der Universitätsklink Bergsmannsheil
TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe Asbest Abbruch-,
Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
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