Der Vorsitzende informiert:

Asbest

 

Asbest ist ein anerkannter Gefahrstoff. Aufgrund toxikologischer Erkenntnisse ist Asbest seit dem 01.05.1990 in der Gefahrklasse I (sehr stark gefährdende, krebserzeugende Stoffe) eingestuft. Die Einatmung von Asbestfasern kann beim Menschen Krebs der Atmungsorgane, des Brust- und Bauchraumes hervorrufen, insbesondere auch eine sehr seltene Krebsform des Rippen- oder Bauchfells, des Mesotheliom. Erkrankungen der Lungen und des Lungen-Rippenfells (Pleura) durch berufliche Exposition gegenüber Asbestfeinstäuben wurden als Berufskrankheiten anerkannt (Lungenasbestose, Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose sowie das Asbest-induzierte Mesotheliom), wobei von einer Latenzzeit zwischen Exposition und manifester Erkrankung von mehr als 30 Jahren auszugehen ist.


Leitsatz zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts Berlin

Hinsichtlich einer Asbestsanierungsmaßnahme in einer Universität steht der Personalvertretung mit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG bei fehlendem Gesamtkonzept nur dann kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Maßnahme im konkreten Einzelfall zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgabe führen würde (ebenso Beschluß vom 23.08.2000 BVerwG 6 P 5.99).

 I. VG Gelsenkirchen vom 10.10.1997 (Az.: 3 c K 4823/95.PVL)
II. OVG Münster vom 09.09.1999 (Az.: 1 A 4938/97.PVL)



Deutsches Mesotheliomregister am Institut für Pathologie der Universitätsklink Bergsmannsheil

TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

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