Dienstvereinbarung über Computeraufstellungen und lokale Computervernetzungen zwischen der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch ihren Rektor, und dem Personalrat der wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten (WPR), vertreten durch seinen Vorsitzenden.
PRÄAMBEL
Der Personalrat der wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten und die Dienststelle schließen diese Dienstvereinbarung in der Überzeugung ab,
Gegenstand der Dienstvereinbarung ist die Aufstellung von Computern unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Verhütung von Gesundheitsschädigungen sowie die Einführung, wesentliche Veränderung oder wesentliche Ausweitung von lokalen Computervernetzungen innerhalb einzelner Bereiche der Fakultäten und Zentralen Einrichtungen gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 10 und 7 bzw. § 72 Abs. 3 Nr. 2 und 6 LPVG NW.
Die Mitbestimmungsrechte des WPR nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NW bleiben unberührt. Die Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LPVG NW sowie weitere Mitbestimmungsrechte bleiben insoweit unberührt, als Maßnahmen, insbesondere organisatorischer Art seitens der Ruhr-Universität Bochum durchgeführt werden sollen, die über die von dieser Dienstvereinbarung erfaßten Sachverhalte der Computeraufstellung und -vernetzung hinausgehen.
Der Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung erstreckt sich auf die Beschäftigten an der Ruhr-Universität Bochum gemäß § 110 LPVG NW.
Der WPR wird durch die Lehr- und Forschungsbereiche informiert über
Weitergehende sachdienliche Informationen erhält der WPR im Einzelfall auf Verlangen.
Einmal jährlich jeweils im Juni werden dem WPR die eingetretenen Änderungen zu o. b. Angaben durch die betroffenen Bereiche mitgeteilt.
Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Festlegungen und der weiteren, zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Vorschriften kann der WPR jährlich die Arbeitsplätze begehen.
Auf Verlangen des WPR können, soweit wichtige Gründe vorliegen, zusätzliche Begehungen im Einzelfall durchgeführt werden.
Der Termin der Begehung wird zwischen dem WPR und dem betroffenen Bereich vereinbart. Im Rahmen der Begehung wird insbesondere auf die ergonomische Ausstattung, die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie die vom Betriebssvstem festgehaltenen personenbezogenen Daten geachtet.
Unter Arbeitsbedingungen sind die Arbeitsplätze selbst, einschließlich der Softwareergonomie sowie die Arbeitsplatzumgebung unter Berücksichtigung von Umwelteinflüssen zu verstehen.
Die von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung betroffenen Arbeitsplätze sind so einzurichten und ggf. anzupassen, daß sie dem neuesten Stand arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer, arbeitsmedizinischer und ergonomischer Erkenntnisse entsprechen, wie er in den bestehenden Arbeitsschutzgesetzen, Verordnungen, DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Ausdruck kommt. Soweit anwendbar, sind insbesondere die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - GUV 17.8, die Arbeitsstättenverordnung sowie die DIN-Normen für Bildschirmarbeitsplätze - DIN 66233 und 66234 - jeweils in der gültigen Fassung zu berücksichtigen.
Die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen in Kernräumen und Räumen mit nicht zu öffnenden Fenstern unterliegen nicht dieser Vereinbarung.
Mit dem Einsatz von Rechnern ist keine Übertragung von laufenden Verwaltungsaufgaben des nichtwissenschaftlichen auf das wissenschaftliche Personal beabsichtigt.
Bei wesentlicher Änderung der Tätigkeitsmerkmale durch Einsatz von Rechnern bleiben die Mitbestimmungsrechte des WPR unberührt.
Die ärztliche Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgt ebenso wie Folgeuntersuchungen nach Maßgabe des § 4 in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten (TV "Bildschirmgeräte) in seiner gültigen Fassung.
Ermessensspielräume sollen im Sinne der Weiterentwicklung einer optimalen Gesundheitsfürsorge zugunsten der Beschäftigten genutzt werden. Die Notwendigkeit der Untersuchung wird jährlich unter Hinzuziehung des WPR ermittelt.
Kann ein Beschäftigter aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr an einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, so ist er auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Er ist - soweit erforderlich - entsprechend einzuweisen und fortzubilden. Ihm ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben (vgl. § 6 II d. TV "Bildschirmgeräte"). Mitbestimmungsrechte des WPR bleiben unberührt.
Die Beschäftigung Schwangerer an Bildschirmgeräten richtet sich nach § 6 Abs. 4 des TV "Bildschirmgeräte" in seiner gültigen Fassung. Bei Vorliegen einer Schwangerschaftsanzeige muß die Dienststelle die betroffene Beschäftigte unverzüglich auf diese Schutzbestimmungen hinweisen und ihr auf eigenen Wunsch einen anderen Arbeitsplatz anbieten. Die Mitbestimmungsrechte des WPR bleiben unberührt.
Es sollen schrittweise hinreichende Angebote (zentral und dezentral) zur Aus- und Weiterbildung für den Umgang mit Rechnern (z. B. Softwareanwendung, Programmierung, Datenschutz) bereitgestellt werden.
Die Schulung der Mitarbeiter im Zusammenhang mit EDV soll in folgenden Formen durchgeführt werden:
Zu Art und Umfang des Schulungskonzeptes erarbeiten der WPR und die Dienststelle gemeinsam ein Konzept.
Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle von Beschäftigten mit Hilfe der Rechner und/oder Vernetzung ist nicht beabsichtigt:
Außer den Daten, die systembedingt und für den Betrieb des Netzes notwendig sind, nämlich
werden keine anderen personenbezogenen Daten der Beschäftigten durch die Geräte, die dieser Dienstvereinbarung unterliegen, erfaßt oder verarbeitet. Die oben erwähnten systembedingten Daten werden nicht weiterverarbeitet. Die Login- und Logout-Zeiten werden spätestens nach zwei Wochen gelöscht.
Zur Klarstellung: Die von den Beschäftigten verwendeten Programme sowie die von ihnen gegebenen Kommandos werden nicht mit dem Zweck der weiteren Verarbeitung festgehalten. Die Kommandos werden spätestens nach 14 Tagen gelöscht.
Diese Dienstvereinbarung kann ergänzt werden. Die Ergänzungen sind Teil dieser Dienstvereinbarung.
Vorgesetzte (Professoren, Leiter von zentralen Einrichtungen usw.) sind über die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu informieren und auf deren Einhaltung zu verpflichten.
Betreuer und alle Benutzer der Netze, nicht nur wissenschaftlich Beschäftigte, werden über diese Vereinbarung informiert und sind verpflichtet,
Zur Klarstellung: Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten von wissenschaftlich Beschäftigten sowie die Übertragung von Bild und Ton der wissenschaftlich Beschäftigten mit dem Netz sind Gegenstand gesonderter Mitbestimmungsverfahren.
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Bochum, den 06.06.1994
| Für die Ruhr-Universität Bochum | Für den WPR |
| der Rektor | der Vorsitzende |
EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER DIENSTSTELLE
Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten wird die in Pkt. 5 dieser Dienstvereinbarung festgelegte Verfahrensweise auch auf Beamte angewendet.
Bochum, den 06.06.1994
der Rektor
CAVEAT: Eine Gewähr für den Text kann nicht gegeben werden. Bitte wenden Sie sich an das Büro des WPR für eine Kopie des Dokuments.