Habilitationsordnung
II. Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der
Ruhr-Universität Bochum vom 14. März 1986Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 95 Abs. 5 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20.11.1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1985 (GV. NW. S. 765) hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen
§ 2 Habilitationskommission'
§ 3 Zulassungsvoraussetzung
§ 4 Zulassungsantrag
§ 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 6 Rücktritt vom Habilitationsverfahren
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistungen
§ 8 Vortrag und Kolloquium
§ 9 Erteilung der Lehrbefähigung
§ 10 Umhabilitation
§ 11 Erteilung der Lehrbefugnis
§ 12 Antrittsvorlesung
§ 13 Erweiterung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis
§ 14 Rechte und Pflichten des Privatdozenten
§ 15 Aufhebung der Lehrbefähigung
§ 16 Erlöschung der Lehrbefugnis
§ 17 Inkrafttreten und Änderung
§ 1: Habilitation und Habilitationsleistungen
(1) Die Lehrbefähigung wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens
erteilt. Mit der Habilitation wird die Befähigung des Bewerbers
anerkannt, das von ihm gewählte Fachgebiet in Forschung und Lehre
selbständig zu vertreten.
(2) Die Lehrbefähigung kann angestrebt werden für die Fachgebiete
a) Volkswirtschaftslehre
b) Betriebswirtschaftslehre
c) Quantitative Analyse ( Statistik, Ökonometrie, Unternehmensforschung)
(3) Die Habilitationsleistungen bestehen aus einer Habilitationsschrift
und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium
(mündliche Habilitationsleistung).
§ 2: Habilitationskommission
(1) Für das Habilitationsverfahren ist die Habilitationskommission
zuständig. Ihr gehören alle Professoren und Privatdozenten der Fakultät
für Wirtschaftswissenschaft an. Den Vorsitz führt der Dekan. Er kann
sich durch den Prodekan vertreten lassen.
(2) Die Habilitationskommission beschließt mit einer Mehrheit von 2/3
ihrer Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei der
Beschlussfassung über die schriftliche Habilitationsleistung nicht
anwesende Mitglieder können ihr Votum schriftlich abgeben.
§ 3:
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber muss die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen
Arbeit besitzen, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion an
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder eines gleichwertigen
akademischen Grades an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule
nachgewiesen wird. Über die Gleichwertigkeit beschließt die
Habilitationskommission.
(2) Der Bewerber muss nachweisen, dass er über die Voraussetzung gemäß
Abs.1 hinaus nach der Promotion, insbesondere in dem Fachgebiet, für das
er die Lehrbefähigung anstrebt, weitergehend wissenschaftlich gearbeitet
hat.
§ 4: Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist in schriftlicher Form
an den Dekan der Fakultät für Wirschaftswissenschaft zu richten.
(2) Der Antrag muss eine Angabe darüber enthalten, für welches Fachgebiet
die Lehrbefähigung angestrebt wird. Es sind folgende Unterlagen
beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen
Werdeganges,
2. die Dissertation und Promotionsurkunde gemäß § 3 Abs. 1,
3. der Nachweis der weitergehenden wissenschaftlichen Tätigkeit gemäß
der in § 3 Abs. 2 genannten Voraussetzung,
4. die Liste weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen des
Bewerbers,
5. die schriftliche Habilitationsleistung in mindestens drei Exemplaren;
sie soll in deutscher Sprache abgefasst sein,
6. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls an welchen
wissenschaftlichen Hochschulen ein Habilitationsverfahren eingeleitet
worden ist sowie darüber, dass die vorliegende Habilitationsschrift noch
an keiner anderen wissenschaftlichen Hochschule als
Habilitationsleistung eingereicht worden ist,
7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im
öffentlichen Dienst steht,
8. eine Erklärung darüber, dass die Habilitationsordnung bekannt ist und
anerkannt ist.
(3) Der Dekan bestätigt den Eingang des Antrags und der Unterlagen.
Sämtliche eingereichten Unterlagen - außer den Urschriften der Zeugnisse
und den Veröffentlichungen - verbleiben bei der Fakultät für
Wirtschaftswissenschaft.
(4) Der Dekan unterrichtet umgehend die Mitglieder der
Habilitationskommission über den eingegangenen Antrag und stellt die
Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 5: Eröffnung des
Habilitationsverfahrens
(1) Der Dekan beruft, sofern die formalen Voraussetzungen des § 3 und
des § 4 vorliegen, die Habilitationskommission unverzüglich ein.
(2) Über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschließt der
Fakultätsrat. Liegen die in § 3 und § 4 genannten Voraussetzungen und
Unterlagen vor, darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn
a) sich der Bewerber in einem Habilitationsverfahren an einer anderen
Hochschule befindet,
b) der Bewerber von einem deutschen oder ausländischen Gericht wegen
solcher Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, die, wäre er Beamter auf
Lebenszeit, zur Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst führen würden,
c) der Bewerber bereits in einem Habilitationsverfahren an einer
deutschen wissenschaftlichen Hochschule gescheitert ist,
d) ein geeigneter Gutachter nicht zur Verfügung steht.
(3) Der Dekan unterrichtet im Falle der Nichtzulassung den Bewerber. Der
Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Der Beschluss über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird dem
Senat unverzüglich bekanntgegeben. Interessierte Mitglieder
gebietsverwandter Fakultäten, die gemäß § 7 Abs. 3 als Gutachter
auftreten können oder bei der Anmeldung des Habilitationsverfahrens im
Senat ihr Interesse an der Mitwirkung bei der Habilitation bekundet
haben, werden vom Dekan auf die Möglichkeit begründeter Stellungnahme
zur Habilitationsschrift hingewiesen und zu den Sitzungen der
Fachkommission eingeladen.
§ 6: Rücktritt vom
Habilitationsverfahren
(1) Ein Rücktritt vom Habilitationsverfahren ist jederzeit möglich.
(2) Wenn der Bewerber zurücktritt, solange kein Gutachten vorliegt oder
aus schwerwiegenden Gründen auch zu einem späteren Zeitpunkt, sofern
kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist, so gilt das abgebrochene
Verfahren nicht als Habilitationsversuch.
§ 7: Schriftliche
Habilitationsleistung
(1) Die unveröffentlichte schriftliche Habilitationsleistung muss einen
selbständigen wissenschaftlichen Beitrag aus dem Fachgebiet darstellen,
für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt. Die Dissertation darf
nicht als Habilitationsleistung gewertet werden.
(2) Die Habilitationskommission kann in Ausnahmefällen von bereits
vorliegenden Veröffentlichungen des Bewerbers eine oder mehrere als
schriftliche Habilitationsleistung zulassen. Sie müssen Abs. 1 Satz 1
hinsichtlich der qualitativen Anforderungen genügen.
(3) Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung benennt die
Habilitationskommission zwei, ausnahmsweise drei Gutachter, von denen
zwei der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angehören müssen. Die
Gutachter müssen Professoren oder Habilitierte sein.
(4) In der Regel sind die Gutachten spätestens 6 Monate nach Eröffnung
des Verfahrens beim Dekan einzureichen. Die Gutachten sind schriftlich
zu erstellen. Der Vorschlag zur Annahme oder Ablehnung ist zu begründen.
(5) Die schriftliche Habilitationsleistung ist mit den Gutachten im
Umlaufverfahren allen Mitgliedern der Habilitationskommission
zuzuleiten. Diese haben das Recht, schriftlich zu der vorgelegten
Habilitationsleistung Stellung zu nehmen. Etwaige Stellungnahmen sind
allen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen und bei der
Beschlussfassung zu berücksichtigen.
(6) Die Habilitationskommission tritt sobald wie möglich nach Beendigung
des Umlaufverfahrens zusammen, um über die Annahme oder Ablehnung der
schriftlichen Habilitationsleistung zu beschließen. Sie kann dem
Bewerber vor dem endgültigen Beschluss eine einmalige Überarbeitung der
schriftlichen Habilitationsleistung empfehlen. Für die Änderung ist im
Benehmen mit dem Bewerber eine angemessene Frist von höchstens 12
Monaten festzulegen.
(7) Kommt die erforderliche Mehrheit für die Annahme nicht zustande,
gilt die schriftliche Habilitationsleistung als abgelehnt, und das
Verfahren ist beendet.
(8) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung mit, die begründet und
bei Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein muss.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Lehrbefähigung hat
der Bewerber das Recht auf Einsicht in die Gutachten.
§ 8: Vortrag und Kolloquium
(1) Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so hat der
Bewerber dem Dekan drei Themenvorschläge für den Vortrag aus dem Gebiet
der angestrebten Lehrbefähigung einzureichen. Die Themen dürfen sich
nicht überschneiden und nicht der Dissertation bzw. der schriftlichen
Habilitationsleistung entnommen sein.
(2) Durch die mündliche Habilitationsleistung weist der Bewerber
ebenfalls die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach. In seinem
Vortrag soll er die wesentlichen Aspekte des Themas verständlich machen,
sie kritisch würdigen und Wege zur weiteren Erkenntnisgewinnung
aufzeigen.
(3) Die Habilitationskommission wählt das Vortragsthema aus und bestimmt
den Zeitpunkt des Vortrags und den Leiter des Kolloquiums.
(4) Der Vortrag soll nach Möglichkeit innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung vor der Habilitationskommission stattfinden. Der Dekan
teilt dem Bewerber zwei Wochen vor dem Termin des Vortrags Thema und
Zeitpunkt sowie den Leiter des Kolloquiums mit.
(5) Der Habilitationsvortrag soll 30 Minuten nicht überschreiten. Im
Anschluss hieran findet ein Kolloquium zwischen den Mitgliedern der
Habilitationskommission und dem Bewerber über den Vortrag statt. Dieses
Kollquium soll 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 9: Erteilung der
Lehrbefähigung
(1) Im Anschluss an die mündliche Habilitationsleistung beschließt die
Habilitationskommission über die Feststellung der Lehrbefähigung. Die
Lehrbefähigung kann in begründeten Fällen in Abweichung vom Antrag des
Bewerbers eingeschränkt, modifiziert oder erweitert werden.
(2) In angemessener Zeit nach dem Beschluss über die Feststellung der
Lehrbefähigung überreicht der Dekan dem Habilitierten die Urkunde über
die Lehrbefähigung.
(3) Die Urkunde über die Lehrbefähigung enthält:
1. Personalien des Bewerbers,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. die Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Lehrbefähigung
festgestellt wurde,
4. die Bezeichnung der Fakultät, die die Lehrbefähigung festgestellt
hat,
5. das Datum des Tages der Beschlussfassung,
6. die Unterschriften des Dekans und des Rektors,
7. die Siegel der Fakultät und der Universität.
(4) Kommt wegen nicht hinreichender mündlicher Leistung die
erforderliche Mehrheit zur Erteilung der Lehrbefähigung nicht zustande,
so kann die Habilitationskommission beschließen, dass Vortrag und
Kolloquium zu wiederholen sind. Der frühestmögliche Wiederholungstermin
liegt drei Monate nach dem Vortragstermin. Dazu hat der Bewerber dem
Dekan einen weiteren Themenvorschlag einzureichen. § 8 Abs. 2 und 3
gelten analog. Spricht sich die Habilitationskommission nicht für die
Wiederholung des Vortrags aus, ist das Verfahren beendet.
(5) Der Dekan informiert im Falle einer Ablehnung bzw. Einschränkung der
Lehrbefähigung den Bewerber unverzüglich und erteilt
Rechtsbehelfsbelehrung.
(6) Der Dekan unterrichtet den Rektor der Ruhr-Universität Bochum über
den Vollzug der Habilitation.
(7) Neben den der Habilitationskommission vorliegenden Exemplaren der
Habilitationsschrift sind fünf gebundene Exemplare an die
Fakultätsbibliothek und ein Exemplar an die Universitätsbibliothek
abzuliefern.
§ 10: Umhabilitation
(1) Die Habilitationskommission kann die Umhabilitation von
Habilitierten anderer Fakultäten und Hochschulen beschließen.
(2) Für die Zulassung, Durchführung und Entscheidung gelten die
Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Die Habilitationskommission
entscheidet, ob auf bestimmte Habilitationsleistungen des § 7 und des §
8 verzichtet werden soll.
(3) § 9 und § 11 gelten entsprechend.
(4) Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Habilitierte auf
seine bisherige Lehrbefugnis verzichtet hat.
§ 11: Erteilung der Lehrbefugnis
(1) Auf Antrag des Habilitierten entscheidet der Fakultätsrat aufgrund
der festgestellten Lehrbefähigung über die Verleihung und den Umfang der
Befugnis, in seinem Fachgebiet an der Ruhr-Universität Bochum
Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen.
(2) Der Dekan erteilt die Lehrbefugnis im Auftrag des Rektors der
Ruhr-Universität Bochum. Danach darf der Habilitierte die Bezeichnung
"Privatdozent" führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(3) Die Urkunde über die Lehrbefugnis enthält:
1. die Personalien des Habilitierten,
2. die Bezeichnung des Fachgebietes,
3. die Bezeichnung der Fakultät, die die Lehrbefugnis erteilt,
4. das Datum des Tages der Beschlussfassung,
5. die Unterschrift des Dekans und des Rektors,
6. die Siegel der Fakultät und der Universität.
§ 12: Antrittsvorlesung
(1) Der Bewerber hat spätestens in dem auf die Erteilung der
Lehrbefugnis folgenden Semester eine öffentliche Antrittsvorlesung über
ein von ihm gewähltes Thema aus seinem Fachgebiet zu halten.
(2) Zu der Antrittsvorlesung lädt der Dekan die Mitglieder des
Fakultätsrates und der Habilitationskommission sowie die Professoren und
Habilitierten anderer Fakultäten, die an der Habilitation mitgewirkt
haben, schriftlich ein. Im übrigen wird die Antrittsvorlesung durch
Anschlag bekanntgegeben.
(3) Im Anschluss an die Antrittsvorlesung überreicht der Dekan dem
Bewerber die Urkunde über die Lehrbefugnis.
§ 13: Erweiterung von
Lehrbefähigung und Lehrbefugnis
Aufgrund späterer Veröffentlichungen kann der Habilitierte die
Erweiterung der Lehrbefähigung beantragen; über den Antrag entscheidet
die Habilitationskommission. Ist die Lehrbefähigung ergänzt worden,
beschließt der Fakultätsrat über die Erweiterung der Lehrbefugnis.
§ 14: Rechte und Pflichten
des Privatdozenten
(1) Es wird erwartet, dass die schriftliche Habilitationsleistung
innerhalb von drei Jahren ganz oder in ihren wesentlichen Teilen
veröffentlicht wird.
(2) Der Privatdozent hat das Recht, im Rahmen seiner Lehrbefugnis
Lehrveranstaltungen abzuhalten.
(3) Der Privatdozent ist verpflichtet, regelmäßig an der
Ruhr-Universität Bochum Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens
zwei Semesterwochenstunden anzubieten.
(4) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit bedarf der Genehmigung des
Fakultätsrates.
(5) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis entsteht kein Anspruch auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis.
§ 15: Aufhebung der
Lehrbefähigung
(1) Die Feststellung der Lehrbefähigung wird aufgehoben, wenn derjenige
akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für
die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.
(2) Die Feststellung der Lehrbefähigung wird aufgehoben, wenn die
Habilitation durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.
(3) Die Entscheidungen zu Abs. 1 und Abs. 2 trifft der Fakultätsrat nach
Anhörung der Habilitationskommission; wobei dem Betroffenen vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
§ 16: Erlöschung der
Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis eines Privatdozenten erlischt:
a) durch Umhabilitation an eine andere wissenschaftliche Hochschule,
b) durch schriftliche Verzichterklärung gegenüber der Fakultät,
c) durch Ernennung zum Professor auf Lebenszeit an einer anderen
wissenschaftlichen Hochschule,
d) mit dem Erlöschen oder Entzug der Lehrbefähigung.
(2) Die Erteilung der Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn
a) über die Person des Privatdozenten nachträglich Gründe bekannt
werden, die, sofern sie schon im Zeitpunkt der Eröffnung des
Habilitationsverfahrens bekannt gewesen wären, zur Ablehnung des
Eröffnungsantrags nach § 5 Abs. 2 berechtigt hätten.
b) der Privatdozent nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens von einem
deutschen oder ausländischen Gericht wegen eines Deliktes verurteilt
wird, dessen Begehung zur Ablehnung des Eröffnungsantrags nach § 5 Abs.
2b) berechtigt hätte,
c) wenn der Privatdozent gegen die Verpflichtungen aus dieser
Habilitationsordnung verstößt.
(3) Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung Privatdozent
nicht mehr geführt werden.
(4) Die Entscheidungen zu Abs. 1 und 2 trifft der Fakultätsrat, wobei
dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
§ 17: Inkrafttreten und
Änderungen
(1) Die Habilitationsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister
für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage
nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Ruhr-Universität Bochum in Kraft.
(2) Änderungen dieser Habilitationsordnung beschließt der Fakultätsrat.
Sie bedürfen der Zustimmung der dafür zuständigen Organe der
Ruhr-Universität Bochum sowie der Genehmigung des Ministers für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät der Abteilung für
Wirtschaftswissenschaft vom 05.12.1984, des Fakultätsrates der Fakultät
für Wirtschaftswissenschaft vom 23.10.1985 und des Senats vom 25.04.1985
und 16.01.1986 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.02.1986-I B 2-8181/031-.
Bochum, den 14. März 1986
Der Rektor
(Prof. Dr. K. Ipsen)

