Habilitationsordnung

II. Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum vom 14. März 1986

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 95 Abs. 5 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (
WissHG) vom 20.11.1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.1985 (GV. NW. S. 765) hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen
§ 2 Habilitationskommission'
§ 3 Zulassungsvoraussetzung
§ 4 Zulassungsantrag
§ 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 6 Rücktritt vom Habilitationsverfahren
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistungen
§ 8 Vortrag und Kolloquium
§ 9 Erteilung der Lehrbefähigung
§ 10 Umhabilitation
§ 11 Erteilung der Lehrbefugnis
§ 12 Antrittsvorlesung
§ 13 Erweiterung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis
§ 14 Rechte und Pflichten des Privatdozenten
§ 15 Aufhebung der Lehrbefähigung
§ 16 Erlöschung der Lehrbefugnis
§ 17 Inkrafttreten und Änderung


§ 1: Habilitation und Habilitationsleistungen


(1) Die Lehrbefähigung wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens erteilt. Mit der Habilitation wird die Befähigung des Bewerbers anerkannt, das von ihm gewählte Fachgebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

(2) Die Lehrbefähigung kann angestrebt werden für die Fachgebiete

a) Volkswirtschaftslehre

b) Betriebswirtschaftslehre

c) Quantitative Analyse ( Statistik, Ökonometrie, Unternehmensforschung)

(3) Die Habilitationsleistungen bestehen aus einer Habilitationsschrift und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium (mündliche Habilitationsleistung).
 

§ 2: Habilitationskommission
(1) Für das Habilitationsverfahren ist die Habilitationskommission zuständig. Ihr gehören alle Professoren und Privatdozenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft an. Den Vorsitz führt der Dekan. Er kann sich durch den Prodekan vertreten lassen.

(2) Die Habilitationskommission beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung über die schriftliche Habilitationsleistung nicht anwesende Mitglieder können ihr Votum schriftlich abgeben.
 

§ 3: Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber muss die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzen, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder eines gleichwertigen akademischen Grades an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen wird. Über die Gleichwertigkeit beschließt die Habilitationskommission.

(2) Der Bewerber muss nachweisen, dass er über die Voraussetzung gemäß Abs.1 hinaus nach der Promotion, insbesondere in dem Fachgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, weitergehend wissenschaftlich gearbeitet hat.
 

§ 4: Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist in schriftlicher Form an den Dekan der Fakultät für Wirschaftswissenschaft zu richten.

(2) Der Antrag muss eine Angabe darüber enthalten, für welches Fachgebiet die Lehrbefähigung angestrebt wird. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges,
2. die Dissertation und Promotionsurkunde gemäß § 3 Abs. 1,
3. der Nachweis der weitergehenden wissenschaftlichen Tätigkeit gemäß der in § 3 Abs. 2 genannten Voraussetzung,
4. die Liste weiterer wissenschaftlicher Veröffentlichungen des Bewerbers,
5. die schriftliche Habilitationsleistung in mindestens drei Exemplaren; sie soll in deutscher Sprache abgefasst sein,
6. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls an welchen wissenschaftlichen Hochschulen ein Habilitationsverfahren eingeleitet worden ist sowie darüber, dass die vorliegende Habilitationsschrift noch an keiner anderen wissenschaftlichen Hochschule als Habilitationsleistung eingereicht worden ist,
7. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,
8. eine Erklärung darüber, dass die Habilitationsordnung bekannt ist und anerkannt ist.

(3) Der Dekan bestätigt den Eingang des Antrags und der Unterlagen. Sämtliche eingereichten Unterlagen - außer den Urschriften der Zeugnisse und den Veröffentlichungen - verbleiben bei der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft.

(4) Der Dekan unterrichtet umgehend die Mitglieder der Habilitationskommission über den eingegangenen Antrag und stellt die Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
 

§ 5: Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Der Dekan beruft, sofern die formalen Voraussetzungen des § 3 und des § 4 vorliegen, die Habilitationskommission unverzüglich ein.

(2) Über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschließt der Fakultätsrat. Liegen die in § 3 und § 4 genannten Voraussetzungen und Unterlagen vor, darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn

a) sich der Bewerber in einem Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule befindet,

b) der Bewerber von einem deutschen oder ausländischen Gericht wegen solcher Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, die, wäre er Beamter auf Lebenszeit, zur Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst führen würden,

c) der Bewerber bereits in einem Habilitationsverfahren an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule gescheitert ist,

d) ein geeigneter Gutachter nicht zur Verfügung steht.

(3) Der Dekan unterrichtet im Falle der Nichtzulassung den Bewerber. Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Der Beschluss über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird dem Senat unverzüglich bekanntgegeben. Interessierte Mitglieder gebietsverwandter Fakultäten, die gemäß § 7 Abs. 3 als Gutachter auftreten können oder bei der Anmeldung des Habilitationsverfahrens im Senat ihr Interesse an der Mitwirkung bei der Habilitation bekundet haben, werden vom Dekan auf die Möglichkeit begründeter Stellungnahme zur Habilitationsschrift hingewiesen und zu den Sitzungen der Fachkommission eingeladen.
 

§ 6: Rücktritt vom Habilitationsverfahren
(1) Ein Rücktritt vom Habilitationsverfahren ist jederzeit möglich.

(2) Wenn der Bewerber zurücktritt, solange kein Gutachten vorliegt oder aus schwerwiegenden Gründen auch zu einem späteren Zeitpunkt, sofern kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist, so gilt das abgebrochene Verfahren nicht als Habilitationsversuch.
 

§ 7: Schriftliche Habilitationsleistung
(1) Die unveröffentlichte schriftliche Habilitationsleistung muss einen selbständigen wissenschaftlichen Beitrag aus dem Fachgebiet darstellen, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt. Die Dissertation darf nicht als Habilitationsleistung gewertet werden.

(2) Die Habilitationskommission kann in Ausnahmefällen von bereits vorliegenden Veröffentlichungen des Bewerbers eine oder mehrere als schriftliche Habilitationsleistung zulassen. Sie müssen Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der qualitativen Anforderungen genügen.

(3) Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung benennt die Habilitationskommission zwei, ausnahmsweise drei Gutachter, von denen zwei der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angehören müssen. Die Gutachter müssen Professoren oder Habilitierte sein.

(4) In der Regel sind die Gutachten spätestens 6 Monate nach Eröffnung des Verfahrens beim Dekan einzureichen. Die Gutachten sind schriftlich zu erstellen. Der Vorschlag zur Annahme oder Ablehnung ist zu begründen.

(5) Die schriftliche Habilitationsleistung ist mit den Gutachten im Umlaufverfahren allen Mitgliedern der Habilitationskommission zuzuleiten. Diese haben das Recht, schriftlich zu der vorgelegten Habilitationsleistung Stellung zu nehmen. Etwaige Stellungnahmen sind allen Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen und bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

(6) Die Habilitationskommission tritt sobald wie möglich nach Beendigung des Umlaufverfahrens zusammen, um über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung zu beschließen. Sie kann dem Bewerber vor dem endgültigen Beschluss eine einmalige Überarbeitung der schriftlichen Habilitationsleistung empfehlen. Für die Änderung ist im Benehmen mit dem Bewerber eine angemessene Frist von höchstens 12 Monaten festzulegen.

(7) Kommt die erforderliche Mehrheit für die Annahme nicht zustande, gilt die schriftliche Habilitationsleistung als abgelehnt, und das Verfahren ist beendet.

(8) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung mit, die begründet und bei Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein muss.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Lehrbefähigung hat der Bewerber das Recht auf Einsicht in die Gutachten.
 

§ 8: Vortrag und Kolloquium
(1) Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so hat der Bewerber dem Dekan drei Themenvorschläge für den Vortrag aus dem Gebiet der angestrebten Lehrbefähigung einzureichen. Die Themen dürfen sich nicht überschneiden und nicht der Dissertation bzw. der schriftlichen Habilitationsleistung entnommen sein.

(2) Durch die mündliche Habilitationsleistung weist der Bewerber ebenfalls die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach. In seinem Vortrag soll er die wesentlichen Aspekte des Themas verständlich machen, sie kritisch würdigen und Wege zur weiteren Erkenntnisgewinnung aufzeigen.

(3) Die Habilitationskommission wählt das Vortragsthema aus und bestimmt den Zeitpunkt des Vortrags und den Leiter des Kolloquiums.

(4) Der Vortrag soll nach Möglichkeit innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vor der Habilitationskommission stattfinden. Der Dekan teilt dem Bewerber zwei Wochen vor dem Termin des Vortrags Thema und Zeitpunkt sowie den Leiter des Kolloquiums mit.

(5) Der Habilitationsvortrag soll 30 Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss hieran findet ein Kolloquium zwischen den Mitgliedern der Habilitationskommission und dem Bewerber über den Vortrag statt. Dieses Kollquium soll 60 Minuten nicht überschreiten.
 

§ 9: Erteilung der Lehrbefähigung
(1) Im Anschluss an die mündliche Habilitationsleistung beschließt die Habilitationskommission über die Feststellung der Lehrbefähigung. Die Lehrbefähigung kann in begründeten Fällen in Abweichung vom Antrag des Bewerbers eingeschränkt, modifiziert oder erweitert werden.

(2) In angemessener Zeit nach dem Beschluss über die Feststellung der Lehrbefähigung überreicht der Dekan dem Habilitierten die Urkunde über die Lehrbefähigung.

(3) Die Urkunde über die Lehrbefähigung enthält:

1. Personalien des Bewerbers,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. die Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurde,
4. die Bezeichnung der Fakultät, die die Lehrbefähigung festgestellt hat,
5. das Datum des Tages der Beschlussfassung,
6. die Unterschriften des Dekans und des Rektors,
7. die Siegel der Fakultät und der Universität.

(4) Kommt wegen nicht hinreichender mündlicher Leistung die erforderliche Mehrheit zur Erteilung der Lehrbefähigung nicht zustande, so kann die Habilitationskommission beschließen, dass Vortrag und Kolloquium zu wiederholen sind. Der frühestmögliche Wiederholungstermin liegt drei Monate nach dem Vortragstermin. Dazu hat der Bewerber dem Dekan einen weiteren Themenvorschlag einzureichen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten analog. Spricht sich die Habilitationskommission nicht für die Wiederholung des Vortrags aus, ist das Verfahren beendet.

(5) Der Dekan informiert im Falle einer Ablehnung bzw. Einschränkung der Lehrbefähigung den Bewerber unverzüglich und erteilt Rechtsbehelfsbelehrung.

(6) Der Dekan unterrichtet den Rektor der Ruhr-Universität Bochum über den Vollzug der Habilitation.

(7) Neben den der Habilitationskommission vorliegenden Exemplaren der Habilitationsschrift sind fünf gebundene Exemplare an die Fakultätsbibliothek und ein Exemplar an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
 

§ 10: Umhabilitation
(1) Die Habilitationskommission kann die Umhabilitation von Habilitierten anderer Fakultäten und Hochschulen beschließen.

(2) Für die Zulassung, Durchführung und Entscheidung gelten die Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Die Habilitationskommission entscheidet, ob auf bestimmte Habilitationsleistungen des § 7 und des § 8 verzichtet werden soll.

(3) § 9 und § 11 gelten entsprechend.

(4) Die Umhabilitation wird erst wirksam, wenn der Habilitierte auf seine bisherige Lehrbefugnis verzichtet hat.

§ 11: Erteilung der Lehrbefugnis
(1) Auf Antrag des Habilitierten entscheidet der Fakultätsrat aufgrund der festgestellten Lehrbefähigung über die Verleihung und den Umfang der Befugnis, in seinem Fachgebiet an der Ruhr-Universität Bochum Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen.

(2) Der Dekan erteilt die Lehrbefugnis im Auftrag des Rektors der Ruhr-Universität Bochum. Danach darf der Habilitierte die Bezeichnung "Privatdozent" führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

(3) Die Urkunde über die Lehrbefugnis enthält:

1. die Personalien des Habilitierten,
2. die Bezeichnung des Fachgebietes,
3. die Bezeichnung der Fakultät, die die Lehrbefugnis erteilt,
4. das Datum des Tages der Beschlussfassung,
5. die Unterschrift des Dekans und des Rektors,
6. die Siegel der Fakultät und der Universität.

§ 12: Antrittsvorlesung
(1) Der Bewerber hat spätestens in dem auf die Erteilung der Lehrbefugnis folgenden Semester eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein von ihm gewähltes Thema aus seinem Fachgebiet zu halten.

(2) Zu der Antrittsvorlesung lädt der Dekan die Mitglieder des Fakultätsrates und der Habilitationskommission sowie die Professoren und Habilitierten anderer Fakultäten, die an der Habilitation mitgewirkt haben, schriftlich ein. Im übrigen wird die Antrittsvorlesung durch Anschlag bekanntgegeben.

(3) Im Anschluss an die Antrittsvorlesung überreicht der Dekan dem Bewerber die Urkunde über die Lehrbefugnis.
 

§ 13: Erweiterung von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis
Aufgrund späterer Veröffentlichungen kann der Habilitierte die Erweiterung der Lehrbefähigung beantragen; über den Antrag entscheidet die Habilitationskommission. Ist die Lehrbefähigung ergänzt worden, beschließt der Fakultätsrat über die Erweiterung der Lehrbefugnis.
 

§ 14: Rechte und Pflichten des Privatdozenten
(1) Es wird erwartet, dass die schriftliche Habilitationsleistung innerhalb von drei Jahren ganz oder in ihren wesentlichen Teilen veröffentlicht wird.

(2) Der Privatdozent hat das Recht, im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten.

(3) Der Privatdozent ist verpflichtet, regelmäßig an der Ruhr-Universität Bochum Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten.

(4) Eine Unterbrechung der Lehrtätigkeit bedarf der Genehmigung des Fakultätsrates.

(5) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis entsteht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis.
 

§ 15: Aufhebung der Lehrbefähigung
(1) Die Feststellung der Lehrbefähigung wird aufgehoben, wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.

(2) Die Feststellung der Lehrbefähigung wird aufgehoben, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.

(3) Die Entscheidungen zu Abs. 1 und Abs. 2 trifft der Fakultätsrat nach Anhörung der Habilitationskommission; wobei dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
 

§ 16: Erlöschung der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis eines Privatdozenten erlischt:

a) durch Umhabilitation an eine andere wissenschaftliche Hochschule,
b) durch schriftliche Verzichterklärung gegenüber der Fakultät,
c) durch Ernennung zum Professor auf Lebenszeit an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule,
d) mit dem Erlöschen oder Entzug der Lehrbefähigung.

(2) Die Erteilung der Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

a) über die Person des Privatdozenten nachträglich Gründe bekannt werden, die, sofern sie schon im Zeitpunkt der Eröffnung des Habilitationsverfahrens bekannt gewesen wären, zur Ablehnung des Eröffnungsantrags nach § 5 Abs. 2 berechtigt hätten.
b) der Privatdozent nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens von einem deutschen oder ausländischen Gericht wegen eines Deliktes verurteilt wird, dessen Begehung zur Ablehnung des Eröffnungsantrags nach § 5 Abs. 2b) berechtigt hätte,
c) wenn der Privatdozent gegen die Verpflichtungen aus dieser Habilitationsordnung verstößt.

(3) Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung Privatdozent nicht mehr geführt werden.

(4) Die Entscheidungen zu Abs. 1 und 2 trifft der Fakultätsrat, wobei dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
 

§ 17: Inkrafttreten und Änderungen
(1) Die Habilitationsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft.

(2) Änderungen dieser Habilitationsordnung beschließt der Fakultätsrat. Sie bedürfen der Zustimmung der dafür zuständigen Organe der Ruhr-Universität Bochum sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät der Abteilung für Wirtschaftswissenschaft vom 05.12.1984, des Fakultätsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom 23.10.1985 und des Senats vom 25.04.1985 und 16.01.1986 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.02.1986-I B 2-8181/031-.

Bochum, den 14. März 1986

Der Rektor
(Prof. Dr. K. Ipsen)

 

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