Aufgaben des Hochschulrats

Die sechs Mitglieder des Hochschulrats, die für fünf Jahre berufen werden, haben weit reichende Befugnisse: Der Rat besitzt eine unmittelbare strategische Funktion für die künftige Entwicklung der Hochschule und ihm obliegt die Aufsicht über das durch die Hochschulleitung erledigte operative Geschäft. Schließlich nimmt er Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft auf und vermittelt das erforderliche Beratungswissen für die Entscheidungen der Hochschulleitung.

Der Rat wählt die Mitglieder der Hochschulleitung, muss dem Hochschulentwicklungsplan und dem Wirtschaftsplan zustimmen, nimmt Stellung zu Rechenschafts- und Evaluationsberichten sowie Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums.

Die Aufgaben des Hochschulrats regelt das Hochschulfreiheitsgesetzes in Abschnitt 1, § 21:

(1) Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 17 Abs. 1 und 2 und ihre Abwahl nach § 17 Abs. 4;
  2. die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und zum Entwurf der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2;
  3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;
  4. die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 16 Abs. 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3;
  5. Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  6. die Entlastung des Präsidiums.