Satzung der Bochumer Interdisziplinären Gesellschaft e.V.


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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bochumer Interdisziplinäre Gesellschaft" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
  3. Die Kurzform des Namens lautet "BIG e.V.".
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die
  2. Die Ziele werden durch geeignete Aktivitäten des Vereins verfolgt. Dazu gehören insbesondere wissenschaftliche Konferenzen, Seminare, Kolloquien, Exkursionen usw. die Wissenschaftlern, Praktikern und Studenten offenstehen und deren wissenschaftliche Ergebnisse der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden, beispielsweise im Internet.

§ 3 Zweckverwirklichung

  1. Der Verein veranstaltet Vorträg e: Mitglieder schlagen Vortragende vor und nehmen Kontakt mit Ihnen auf, der Verein beschafft oder mietet angemessene Räumlichkeiten, der Vortragende wird von Vereinsmitlgiedern betreut, z.B. durch Bereitstellung oder Anmietung eines Zimmers. Um hochkarätige Vorträge zu veranstalten, nutzen die Mitglieder persönlichen Kontakte, insbesondere die Wissenschaftler unter ihnen. Die Vorträge sind öffentlich zugänglich, die Termine werden auf der vereinseigenen Seite im Internet veröffentlicht.
  2. Wissenschaftliche Diskussion und Kolloquien: Es findet eine Diskussion zwischen Mitgliedern des Vereins und Gästen statt, die ebenfalls für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Gäste werden wie im Punkt davor betreut.
  3. Studienhilfe und Lehre: Die Mitglieder des Vereins, insbesondere die Wissenschaftler und Praktiker, bereiten ein aktuelles wissenschaftliches Thema vor und tragen darüber vor, wobei Räumlichkeiten besorgt werden müssen. Der Vortrag findet öffentlich statt und kann von Interessierten besucht werden.
  4. Die Ergebnisse aus den Vorträgen, Kolloquien und Lehre werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 52 Nr. 1, 2 AO "Gemeinnützige Zwecke".
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die "Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.", alternativ an die "S.O.S. Kinderdörfer", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütizge Zwecke zu verwenden haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv oder durch Bereitstellung von Mitteln mitarbeiten möchte. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  2. Zum Erlangen der Mitgliedschaft müssen natürliche Personen das zwölfte Lebensjahr erreicht haben. Bei Minderjährigen ist der Beitritt schriftlich durch die gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend ab Antragstellung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aus dem Verein austreten.
  3. Der Austritt ist rechtsgültig mit Streichung der Person aus der Mitgliederliste.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, falls es den Vereinszielen zuwiderhandelt, den Verein schädigt oder einen Mangel an Willen zur Verfolgung des Vereinszwecks erkennen lässt.
  5. Der Vorstand darf ein Mitglied auch aus sonstigem wichtigen Grunde ausschließen.
  6. Wird ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen, kann es eine Berufung ausschließlich an die nächste einberufene Mitgliederversammlung richten, die dem Ausschluss folgt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

&se ct; 8 Aufwendungen der Mitglieder, Spenden

  1. Für Aufwendungen der Mitglieder, die diese dem Verein erlassen, können Spendenquittungen ausgestellt werden.
  2. Für Spenden an den Verein können Spendenquittungen ausgestellt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vereinsvorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird für die die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandswahl stattgefunden hat.
  3. Zum Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
  4. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte im Verein bekannte Adresse abgeschickt ist. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
  2. Es ist ausdrücklich erlaubt, das Einladungsschreiben via Email oder FAX zu verschicken. Jedes Mitglied kann dem schriftlich und formlos widersprechen. In diesem Fall erhält es eine Einladung in Papierform (Brief).
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung zu einem Termin, nicht später als acht Wochen nach der Antragstellung einberufen werden.
  5. Bei Rückt ritt, Austritt oder Ausschluss des Vorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim stattfinden, wenn 10% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Vereinsmitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Hat bei Abstimmungen kein Vorschlag mehr als die Hälfte der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Vorschlägen, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Tritt danach eine Pattsituation ein, sind alle Vorschläge abgelehnt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft

  1. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
  2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Das Ehrenmitglied in spe ist zu Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird dann nicht verliehen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Vorstand.
  5. Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Mit der Verleihung der Ehrenmi tgliedschaft erlischt eine ordentliche Mitgliedschaft.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung.
  7. Das Ehrenmitglied kann ohne Angabe von Gründen die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.
  8. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluß der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.

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