Satzung der Bochumer Interdisziplinären Gesellschaft e.V.
Satzung im
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Bochumer Interdisziplinäre
Gesellschaft" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der
abgekürzten Form "e.V." und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
- Die Kurzform des Namens lautet "BIG e.V.".
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
-
Zweck des Vereins ist die
- Förderung des wissenschaftlichen Kontakts
gegenwärtiger und ehemaliger Studenten und
wissenschaftlicher Angestellten der Ruhr-Universität
Bochum.
- Förderung der wissenschaftlichen
interdisziplinären Diskussion zwischen Wissenschaft und
Praxis.
- Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher
Aktivitäten von Studenten aller Fakultäten an der
Ruhr-Universität Bochum.
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
Lehre.
- Die Ziele werden durch geeignete Aktivitäten des Vereins
verfolgt. Dazu gehören insbesondere wissenschaftliche
Konferenzen, Seminare, Kolloquien, Exkursionen usw. die
Wissenschaftlern, Praktikern und Studenten offenstehen und deren
wissenschaftliche Ergebnisse der Öffentlichkeit in geeigneter
Weise zugänglich gemacht werden, beispielsweise im Internet.
§ 3 Zweckverwirklichung
- Der Verein veranstaltet Vorträg e: Mitglieder schlagen
Vortragende vor und nehmen Kontakt mit Ihnen auf, der Verein beschafft
oder mietet angemessene Räumlichkeiten, der Vortragende wird von
Vereinsmitlgiedern betreut, z.B. durch Bereitstellung oder Anmietung
eines Zimmers. Um hochkarätige Vorträge zu veranstalten,
nutzen die Mitglieder persönlichen Kontakte, insbesondere die
Wissenschaftler unter ihnen. Die Vorträge sind öffentlich
zugänglich, die Termine werden auf der vereinseigenen Seite im
Internet veröffentlicht.
- Wissenschaftliche Diskussion und Kolloquien: Es findet eine
Diskussion zwischen Mitgliedern des Vereins und Gästen statt, die
ebenfalls für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Gäste werden wie im Punkt davor betreut.
- Studienhilfe und Lehre: Die Mitglieder des Vereins, insbesondere
die Wissenschaftler und Praktiker, bereiten ein aktuelles
wissenschaftliches Thema vor und tragen darüber vor, wobei
Räumlichkeiten besorgt werden müssen. Der Vortrag findet
öffentlich statt und kann von Interessierten besucht werden.
- Die Ergebnisse aus den Vorträgen, Kolloquien und Lehre werden
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele
ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 52 Nr. 1, 2
AO "Gemeinnützige Zwecke".
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die
"Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.",
alternativ an die "S.O.S. Kinderdörfer", die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnütizge Zwecke zu verwenden
haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv oder
durch Bereitstellung von Mitteln mitarbeiten möchte. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Zum Erlangen der Mitgliedschaft müssen natürliche
Personen das zwölfte Lebensjahr erreicht haben. Bei
Minderjährigen ist der Beitritt schriftlich durch die
gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
- Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend ab
Antragstellung.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt
oder durch Ausschluss.
- Das Mitglied kann jederzeit durch Abgabe einer entsprechenden
Erklärung aus dem Verein austreten.
- Der Austritt ist rechtsgültig mit Streichung der Person aus
der Mitgliederliste.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, falls es den
Vereinszielen zuwiderhandelt, den Verein schädigt oder einen
Mangel an Willen zur Verfolgung des Vereinszwecks erkennen
lässt.
- Der Vorstand darf ein Mitglied auch aus sonstigem wichtigen Grunde
ausschließen.
- Wird ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen, kann es eine
Berufung ausschließlich an die nächste einberufene
Mitgliederversammlung richten, die dem Ausschluss folgt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben
werden.
&se ct; 8 Aufwendungen der Mitglieder, Spenden
- Für Aufwendungen der Mitglieder, die diese dem Verein
erlassen, können Spendenquittungen ausgestellt werden.
- Für Spenden an den Verein können Spendenquittungen
ausgestellt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
einem Vereinsvorsitzenden.
- Der Vorstand wird für die die Dauer von einem Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis eine neue Vorstandswahl stattgefunden hat.
- Zum Vorstand können nur volljährige Mitglieder
gewählt werden.
- Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Einladung gilt den
Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte im Verein bekannte
Adresse abgeschickt ist. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
- Es ist ausdrücklich erlaubt, das Einladungsschreiben via
Email oder FAX zu verschicken. Jedes Mitglied kann dem schriftlich und
formlos widersprechen. In diesem Fall erhält es eine Einladung in
Papierform (Brief).
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die
Mitgliederversammlung zu einem Termin, nicht später als acht
Wochen nach der Antragstellung einberufen werden.
- Bei Rückt ritt, Austritt oder Ausschluss des Vorstands ist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf
der ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muss
schriftlich und/oder geheim stattfinden, wenn 10% der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10% aller Vereinsmitglieder vertreten sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Hat bei Abstimmungen kein Vorschlag mehr als die Hälfte der
auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen, so
findet zwischen den beiden Vorschlägen, die die meisten Stimmen
erhalten, eine Stichwahl statt. Tritt danach eine Pattsituation ein,
sind alle Vorschläge abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
- Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person
von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Das Ehrenmitglied in spe ist zu Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft
berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird dann nicht verliehen.
- Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung der
Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Vorstand.
- Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ein
Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Mit
der Verleihung der Ehrenmi tgliedschaft erlischt eine ordentliche
Mitgliedschaft.
- Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch
Aberkennung.
- Das Ehrenmitglied kann ohne Angabe von Gründen die
Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende
Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Die
Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die
Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluß der
Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft. Die
Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurückzugeben.
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