Beurlaubung

Studierende können sich vom Studium beurlauben lassen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

Besondere Gründe: (Nachweise erforderlich; das Antrags-Formular ist wegen des benötigten Stempels der Fakultät nur noch bei dem Grund Auslandsstudium erforderlich!, s.u.)

Der Sozialbeitrag für eine Beurlaubung aus besonderem Grund beträgt 14,- € (Stand: Sommersemester 2013)

  • Auslandsstudium (Antrags-Formular am Ende der Seite)
  • Krankheit (Nachweis: ärztliches Attest)
  • Schwangerschaft oder Mutterschutz (Mutterpass)
  • Wehr- oder Zivildienst (Einberufungsbescheid)

Weitere Gründe: (generell keine Nachweise erforderlich, nur die Vorlage der Chipkarte im Studierendensekretariat!)

Der Sozialbeitrag für eine Beurlaubung aus weiterem Grund beträgt 109,- €(Stand: Sommersemester 2013)

  • Praktikum
  • Auslandsaufenthalt
  • Erziehungsurlaub (ggf. Geburtsurkunde bei Erstbeantragung)
  • sonstige Gründe

Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert, die Urlaubssemester zählen jedoch nicht als Fachsemester. Scheine und sonstige Prüfungsleistungen können  nicht erworben werden!

Für ein Urlaubssemester ist ein reduzierter Sozialbeitrag zu zahlen. In diesem Sozialbeitrag ist das VRR- und NRW-Semesterticket nicht enthalten.

Die Möglichkeit zur Beurlaubung besteht während der Rückmeldefristen http://www.ruhr-uni-bochum.de/studierendensekretariat/studium/fristen.html

Das Verfahren der Beurlaubung:

Nur die Überweisung des Beitrages allein, ohne eine Beantragung der Beurlaubung, reicht nicht aus!

Eine Beurlaubung muss in allen Fällen unter Vorlage des Studierendenausweises (Chipkarte), innerhalb der jeweiligen Rückmeldefristen, beim Studierendensekretariat beantragt werden! (Der Ausweis (Chipkarte) wird "nicht" vom Studierendensekretariat einbehalten, sondern nur aktualisiert!

Eine postalische Beurlaubung ist, mit beigefügtem Ausweis und einem ausreichend frankierten und an sich selbst adressierten Rückumschlag, ebenfalls möglich.

Sofern Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen und eine Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefristen beantragen, wird Ihnen automatisch nur der dem Urlaubsgrund entsprechende Sozialbeitrag abgebucht.

WICHTIGER HINWEIS: Zu einem Wintersemester wird der Sozialbeitrag frühestens ab dem 01.09. und zu einem Sommersemester frühestens ab dem 01.03. abgebucht! Deshalb bitte, möglichst eine Beurlaubung vor der Abbuchung, das heißt, während der Rückmeldefristen beantragen, damit nur der verminderte Beitrag für die Beurlaubung abgebucht wird!

Nehmen Sie nicht am Lastschriftverfahren teil, zahlen Sie bitte den entsprechenden Sozialbeitrag ca. sechs Tage vor der Beantragung des Urlaubssemesters ein.
Den dazu erforderlichen Überweisungsträger drucken Sie bitte am Selbstbedienungsterminal (im Foyer der Univerwaltung oder in der UB aus), dabei werden die Höhe des Sozialbeitrages sowie die BLZ und die Kontonummer ebenfalls ausgedruckt. (Studenten, die keine Gelegenheit haben sich den Überweisungsträger am SB-Terminal auszudrucken, oder die ihren Sozialbeitrag mittels "Online-Banking" überweisen möchten, erhalten alle notwendigen Angaben auf der folgenden Seite http://www.ruhr-uni-bochum.de/studierendensekretariat/online_banking.htm


Wichtige Hinweise:

  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nicht möglich!!!

  • Die Beurlaubung kann auch direkt für zwei aufeinanderfolgende Semester beantragt werden, sofern am Lastschriftverfahren teilgenommen wird!

  • Generell sind maximal 6 Beurlaubungen möglich; ggf. und nur bei triftigen Gründen, z.B. Krankheit, auch noch weitere.

  • Das VRR- und NRW-Semesterticket ist im Falle einer Beurlaubung generell nicht enthalten!

Sie haben hier die Möglichkeit das Antrags-Formular wegen Auslandsstudiums herunterzuladen (Bei allen anderen Gründen wird kein Antrags-Formular mehr benötigt, sondern nur der Studierendenausweis (Chipkarte) und ggf. die entsprechenden Nachweise, z.B. ärztliches Attest, Mutterpass oder Einberufungsbescheid):