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Beurlaubung |
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Auf Antrag können Sie sich vom Studium beurlauben lassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Sie können sich beurlauben lassen, wenn Sie u.a.:
- an einer ausländischen Hochschule studieren möchten;
- eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient (Werkarbeit);
- wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert;
- zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden;
- ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, der hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen;
- wegen Ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können;
- sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.
Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert, die Urlaubssemester zählen jedoch nicht als Fachsemester. Für ein Urlaubssemester ist ein reduzierter Sozialbeitrag zu zahlen. In diesem Sozialbeitrag ist das NRW-Semesterticket nicht enthalten.
Die Möglichkeit zur Beurlaubung besteht während der Rückmeldefristen
Das Verfahren der Beurlaubung
- Ausdruck des Überweisungsträgers am Selbstbedienungsterminal (im Foyer des Studierendensekretariates oder in der UB), dabei werden die Höhe des Sozialbeitrages sowie die BLZ und die Kontonummer ebenfalls ausgedruckt. (Studenten, die keine Gelegenheit haben, sich den Überweisungsträger am SB-Terminal auszudrucken, oder die ihren Sozialbeitrag mittels "Online-Banking" überweisen wollen, erhalten alle notwendigen Angaben auf der folgenden Seite.
- Überweisung oder Bareinzahlung des Sozialbeitrages bei einer Bank, Sparkasse oder per "Online-Banking". Bitte beachten Sie, dass, aufgrund der Banklaufzeiten, zwischen der Überweisung/Bankbareinzahlung und der Gutschrift des Geldes auf Ihrem Studentenkonto ca. sechs Arbeitstage vergehen können! Vorher ist eine Beurlaubung nicht möglich!
- Beurlaubung unter Vorlage des ausgefüllten Urlaubsantrages (s.u.), des Studienbuches und des Studentenausweises beim Studierendensekretariat (bitte die Öffnungszeiten beachten!). Ggf. Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse (ist i.d.R. nur bei Änderung des Versicherungsverhältnisses, z.B.: Wechsel der Krankenkasse notwendig).
Hinweise:
- Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht möglich!!!
- Die Beurlaubung kann für zwei aufeinanderfolgende Semester beantragt werden!
- Das NRW- und VRR-Semesterticket ist im reduzierten Sozialbeitrag für eine Beurlaubung nicht enthalten!
Sie haben hier die Möglichkeit den Beurlaubungsantrag herunterzuladen:
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