Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Wie wird ausgewählt?

Die Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen, die hier beschrieben sind, gelten für Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern können andere Regelungen für den Hochschulzugang gelten.
Die erforderlichen Durchschnittsnoten bzw. die Wartezeit werden bei zulassungsbeschränkten Fächern nicht in vorhinein festgelegt, sondern stehen erst nach Bewerbungsschluss fest.
Achtung:
Diese Ergebnisse der vergangenen Vergabeverfahren haben immer
nur eine sehr begrenzte Vorhersagekraft für zukünftige
Verfahren, da sich z.B. Zulassungsregelungen, Studienplatzquoten,
Anzahl der Bewerber und Anzahl der verfügbaren Studienplätze
ändern können.
Auswahlregeln für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge
Für die Hochschulen in NRW werden die verfügbaren Studienplätze im 1. Fachsemester nach folgenden Quoten vergeben:
- 20 % der Studienplätze für BewerberInnen mit den besten Durchschnittnoten in Abitur
- 20 % der Studienplätze für BewerberInnen mit der längsten Wartezeit
- 60 % der Studienplätze in einem hochschuleignen Auswahlverfahren (AdH)
Mehr zum AdH
Was bedeutet "Numerus Clausus"?
NC oder "Numerus Clausus" (lat.) bedeutet "Beschränkte Anzahl" (von Studienplätzen).
Für jedes Studienfach ist immer vor Beginn des Bewerbungsverfahrens
eine genaue Anzahl an Studienplätzen,
die dieses Fach anbietet, festgelegt. Die Anzahl der verfügbaren
Studienplätze wird von der Hochschul-Verwaltung berechnet
u.a. anhand des vorhandenen Lehrpersonals und z.B. der verfügbaren Seminarräume und Hörsäle sowie
der sachlichen Ausstattung des Faches (Bibliotheken, Labor-Plätze...).
Eine Zulassungsbeschränkung wird immer dann erlassen, wenn sich mehr BewerberInnen für ein Studienfach einschreiben wollen, als rechnerisch Studienplätze vorhanden sind.
Wenn wir mehr BewerberInnen zulassen würden, als wir Plätze haben, wäre das Fach also völlig überlaufen und ein geordneter Studienbetrieb nicht mehr möglich.
Wie die Rangplätze ermittelt werden
Die Grundidee ist ganz einfach:
Zunächst werden 20 % der Studienplätze
nach Durchschnittsnote und 20 % der Studienplätze nach
der Dauer der Wartezeit vergeben, und zwar in zwei
unabhängigen Listen. Des weiteren werden die restlichen 60% der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) vergeben.
Jeder Bewerber hat also drei Zulassungs-Chancen: Einmal in der Notenbesten-Quote, einmal in der Wartezeit-Quote, einmal im Auswahlverfahren der Hochschule.
Vergabe nach Durchschnittsnote
20% der Studienplatze werden an BewerberInnen mit den besten
Durchschnittsnoten im Abitur vergeben.
Für die Auswahl nach Note bildet das Studierendensekretariat
eine sortierte Liste aus allen Bewerbern. Die Liste ist nach der Durchschnittsnote im Abitur sortiert. Dabei bekommt jede/r Bewerber/in einen eindeutigen Rangplatz in der Sortierung. Die verfügbaren
Studienplätze erhalten diejenigen Bewerber, die oben in der
jeweiligen Rangliste stehen, bis alle Studienplätze vergeben
sind.
Da bei den Sortierungen nach Note Ranggleichheiten entstehen (es gibt viele Bewerber mit der selben Durchschnittsnote), muss oft ein weiteres Sortierkriterium bei der Auswahl heran gezogen werden:
Bei Ranggleicheit bei der Sortierung entscheidet dann das jeweils andere Kriterium (also die Wartezeit), dann der Dienst, dann das Los.
Vergabe nach Wartezeit
20% der Studienplätze werden nach der Wartezeit vergeben.
Die Wartezeit wird wie folgt errechnet: Datum des
Abitur bis Datum der Bewerbung in Halbjahren (Semester) minus der Zeit (in Semestern), in der Sie an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben waren.
Daher müssen die Hochschulen keine Warte-Listen führen.
Sie bekommen keine Wartezeit angerechnet für die Zeit, die Sie an einer deutschen Hochschule (Uni oder FH) eingeschrieben sind.
Für die Wartezeit gilt: Es wird keine Warteliste geführt, sondern unter den jeweiligen Bewerbern eines Semesters werden die Zeugnisse nach Wartezeit sortiert. Die in der Liste obenstehenden Bewerber erhalten die Studienplätze. Die alte Mähr, dass sich mit jedem Wartesemester die Abitur-Durchschnittsnote verbessert, stimmt nicht.
Wenn Sie mehr Wartezeit haben, können Sie in der jeweiligen Sortierung nach Wartezeit in der Rang-Liste nach oben wandern. Um Wartezeit zu erwerben, dürfen Sie nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.
Auch bei der Ermittlung der erforderlichen Wartezeit werden die Zeugnisdaten wieder sortiert. Erstes Sortierkriterium ist hier die Wartezeit, bei Ranggleichheit ist das 2. Sortierkriterium die Durchschnittsnote im Abi, dann der abgeleisterte Dienst; wenn es dann immer noch Ranggleichheiten gibt, entscheidet das Los - bis alle verfügbaren Plätze vergeben sind.
Auch hierbei ergeben sich in der Sortierung so immer eindeutige Rangplätze.
Über die Wartezeit erhalten irgendwann alle BewerberInnen, egal mit welchen Noten, garantiert irgendwann einen Studienplatz, wenn sie während der Wartezeit nicht an einer Deutschen Hochschule eingeschrieben sind.
Vergabe im Auswahlverfahren der Hochschule
60% der Studienplätze werden im einem Auswahlverfahren der Hochschule (=AdH) vergeben.
Alle Studienfächer der Ruhr-Universität vergeben zurzeit die Studienplätze in dieser Quote ausschließlich nach der Durchschnittsnote im Abitur, so dass im Endeffekt 80% der Studienplätze an die notenbesten Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, und 20% der Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit langer Wartezeit.
Beispiele für die Auswahl nach Durchschnittsnote und Wartezeit
Verfahrensergebnisse eines Hauptverfahren:
- Notenbestenquote (20% der Plätze): Zulassung mit Abi-Schnitt 2,4 und 2 Semester Wartezeit.
- Wartezeitquote (20% der Plätze): Wartzeit 4 Semester und Abi-Schnitt 2,8 und Los.
In der Quote der Notenbesten haben wir alle BewerberInnen mit Note 2,3 zugelassen. Wer einen Abischnitt von 2,4 hatte, musste zusätzlich 2 Semester Wartezeit haben, um einen Studienplatz zu bekommen, da bei der Sortierung nach Note Ranggleichheiten vorkamen.
In der Wartzeitquote haben wir alle BewerberInnen mit einer Wartezeit von 5 Semestern zugelassen. Wer nur 4 Semester Wartezeit hatte, musste als zusätzliches Sortierkriterium einen Abi-Schnit von 2,7 haben. Da bei der Sortierung der Zeugnisse nach Wartzeit auch dann immer noch Ranggleichheit bestand und noch Plätze frei waren, wurde dann unter den BewerberInnen mit Wartezeit 2 Semester und Abi-Schnitt 2,8 gelost.
Also:
Wenn Sie für die Quote der Notenbesten einen Abi-Schnitt von schlechter als 2,3 haben müssen
Sie mit einer Wartezeit von ca. 4 Semestern rechnen, da Sie
nur in der Wartezeit-Quote eine Zulassungs-Chance haben.
Wenn Sie für die Wartezeit-Quote einen
Schnitt von schlechter als 2,8 haben rechnen Sie mit einer
Wartezeit von 5 Semestern.
Die Daten können aber im nächsten Jahr anders sein,
da dann neu sortiert wird...
Wartezeit und Parkstudium
Bitte beachten Sie, dass die Zeit, die Sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, nicht als Wartezeit gerechnet wird, siehe Parkstudium. Jede Zeit, die Sie an einer Hochschule eingeschrieben sind oder waren, wird Ihnen nicht als Wartezeit angerechnet! Um Wartezeit zu erwerben dürfen Sie sich also nicht für ein anderes Fach einschreiben.
Wartezeit und Berufsausbildung
Wenn Sie nach Ihrem Abitur eine Berufsausbildung oder einen Dienst absolvieren oder absolviert haben, so zählt diese Zeit der Berufsausbildung ganz normal als Wartezeit, da Sie nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren.
Wenn Sie eine Berufsausbildung vor Ihrem Abitur absolviert haben:
Wenn Sie Ihre Studienberechtigung nach dem 15.01.2002 nach
einer Berufsausbildung erworben haben, erhalten Sie 2 Semester
Wartezeitverbesserung. Wenn Sie vor diesem Termin Ihre Hochschulzugangsberechtigung
nach einer Berufsausbildung erworben haben, bekommen Sie sogar
bis zu 4 Semester Wartezeit gutgeschrieben.
Wenn Sie allerdings Ihre Studienberechtigung nach dem 15.
Juli 2007 erworben haben, erhalten Sie keine Wartezeitverbesserung mehr.
Es zählen dabei nur Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen,
Jobben vor dem Abitur allein führt nicht zur Wartezeitverbesserung.
Nachrückverfahren und Losverfahren
Ein Nachrückverfahren findet statt, wenn nach der Einschreibungsfrist noch Studienplätze frei geblieben sind, weil nicht alle Zugelassenen ihre Studienplätze angenommen haben. Ein Losverfahren kann nur dann stattfinden, wenn auch nach dem Nachrückverfahren noch Plätze frei geblieben sein sollten. Hier die genauen Regelungen und die Bewerbung zum Losverfahren.
Härtefälle
Bei örtlich zulassungsbeschränkten Fächern
können Sie keinen Antrag auf Berücksichtigung des 1. Studienortwunsches stellen, räumliche Nähe zur Wunsch-Uni spielt bei
diesen Fächern keine Rolle.
Sie können jedoch einen Härtefall-Antrag
und einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.
Die Regeln stehen auf der Download-Seite von hochschulstart.de, sie gelten auch für die
örtlich zulassungsbeschränkten Fächer.
Die Kriterien sind allerdings recht hart.
Die Stiftung für Hochschulzulassung hat ein Merkblatt für Sonderanträge zu Studienortwunsch,
Härtefall-Anträgen und Nachteilsausgleich erstellt.
Sie finden dieses Merkblatt auf der Download-Seite von hochschulstart.de.


