Anerkennung von Zeugnisse & Abschlüssen
Anerkennung von ausländischen Zeugnissen für deutsche Staatsbürger
Für die Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen für Deutsche Staatsbürger ist in der Regel die Landesregierung des deutschen Bundeslandes zuständig, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Welche Behörde dies konkret ist, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt.
Für Nordrhein-Westfalen gilt:
Wenn Sie deutscher Staatsbürger sind und Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule oder deutschen Auslandsschule erworben haben, dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung und die Ermittlung der erforderlichen Durchschnittsnote sowie die Anerkennung von Hochschulabschlüssen senden Sie bitte eine beglaubigte Fotokopie und eine amtliche Übersetzung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung an die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
- Zeugnisanerkennungsstelle -
Postfach 30 08 65
40474 Düsseldorf
Tel.: +49 (0)/211-475-0
- Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle mit Informationen und Ansprechpartnern.
Die Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle ist zuständig für Deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Schul- und Hochschulabschlüssen, deren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder ausschließlich außerhalb Deutschlands gelegen ist.
Für das Auswahlverfahren bei der ZVS und der Hochschulen beantragen Sie bitte auch die Festsetzung einer Gesamtnote (Durchschnittsnote).
Die Zeugnisanerkennungsstelle wird die Art Ihrer Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulereife, Fachgebundene Hochschulreife) feststellen und Ihnen darüber entsprechende Urkunden - und falls beantragt mit Durchschnittsnote - ausstellen.
Sofern Sie in einem anderen Bundesland studieren möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der jeweiligen Zeugnisanerkennungsstelle des entsprechenden Bundeslandes nach den dort geltenden Regelungen.
Auf der Anerkennung durch die Zeugnisanerkennungsstelle steht auch, an welchen Hochschulen (Universitäten oder Fachhochschulen) Sie in Deutschland studieren können, eventuell auch eine Einschränkung auf bestimmte Fächer oder Fächergruppen.
Wenn Sie eine Anerkennung Ihrer Zeugnisse und damit eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten haben, können Sie sich wie BewerberInnen mit deutschem Abitur bewerben bzw. einschreiben. Bitte beachten Sie die Zulassungsbeschränkungen.
Wichtig: Für ein Studium an der Ruhr-Universität benötigen Sie in allen Fächern die Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife reicht nicht aus.
Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen und Hochschulabschlüssen in Nordrhein-Westfalen
Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Akademischen Graden, Titeln, Zeugnissen, Bildungsnachweisen, Diplomen etc. ist in Nordrhein-Westfalen auf verschiedene Behörden und Organisationen verteilt.
Einen bundesweiten Überblick über die Anerkennung von Hochschul- und Berufsabschlüssen finden Sie auf der Seite
"Berufliche Anerkennung"
Weitere Informationen auch bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Es gibt eine Internetseite der Landesregierung NRW zu diesem Thema.
Mehr Informationen dazu auf der Seite des Innovationsministeriums
Allgemeine und rechtliche Informationen zu ausländischen Abschlüssen und Graden
Diese Regelungen gelten nur in Nordrhein-Westfalen!
Die Befugnis zur Führung akademischer Grade ist in § 69 Hochschulgesetz geregelt; diese Vorschrift finden Sie hier. "Grade" in diesem Sinne sind die Bezeichnungen, die man zum Abschluss eines Studiums bekommt (z.B. "Diplom-Chemikerin [Dipl.-Chem.]", "Bachelor of Arts [BA]", "Master of Science [MSc]", "Doctor Medicinae [Dr. med.]"), aber auch Ehrentitel und andere Bezeichnungen, die von einer Hochschule verliehen werden (z.B. "Doctor juris honoris causa [Dr. jur. h.c.])".
In § 69 Hochschulfreiheitsgesetz des Landes NRW ist geregelt:
"Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden.
Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. ... Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen."
Das Zustimmungsverfahren zum Führen im Ausland erlangter akademischer Grade ist ab dem 1. Januar 2005 weggefallen. Vom Wissenschaftsministerium aus werden also keine Einzelfallentscheidungen mehr getroffen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Grades muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit des Akademischen Grades erfüllt sind.

