Ausnahmen und Befreiungen
Es
werden keine Studienbeitrage mehr an der RUB erhoben.
Die Studienbeitragssatzung der Ruhr-Universität sah verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Studienbeitragspflicht vor.
Nicht (bzw. nicht voll) zahlen mussten Studierende,
- die zur Promotion eingeschrieben sind
- die beurlaubt sind
- die Gaststudierende sind
- die Medizinstudierende im Praktischen Jahr sind
- die im
Auslandssemester sind
- die im Praxissemester sind
- die schwanger sind (ab Eintritt der Schwangerschaft)
- die minderjährige Kinder erziehen und pflegen (gilt für beide Eltern)
- die Vertreter ausgewählter studentischer Initiativen sind
- die studienbeitragspflichtig studierende Geschwister haben (Ermäßigung)
- die behindert oder schwer erkrankt sind
- die als gewählte Vertreter in Organen oder Gremien der Hochschule oder der Studierendenschaft mitarbeiten
- die dem A-B-C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte angehören
- die als "große Zweithörer(innen)" eingeschrieben sind
- die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten einer Fakultät wahrnehmen
- die als ausländische Studierende ihre besondere Qualifikation nachweisen können
- deren wirtschaftliche Existenz durch ein plötzliches Ereignis gefährdet ist (Härtefall)
- die sich ausschließlich zur Promotion umschreiben (Stundung)
- deren letzte Prüfung von ihnen unverschuldet ins nächste Semester fällt

