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Ausnahmen und Befreiungen

Portmonnaie - Kellermeister/www.pixelio.deEs werden keine Studienbeitrage mehr an der RUB erhoben.

Die Studienbeitragssatzung der Ruhr-Universität sah verschiedene Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von der Studienbeitragspflicht vor.

 

Nicht (bzw. nicht voll) zahlen mussten Studierende,

  • die zur Promotion eingeschrieben sind
  • die beurlaubt sind
  • die Gaststudierende sind
  • die Medizinstudierende im Praktischen Jahr sind
  • die im Auslandssemester sind
  • die im Praxissemester sind
  • die schwanger sind (ab Eintritt der Schwangerschaft)
  • die minderjährige Kinder erziehen und pflegen (gilt für beide Eltern)
  • die Vertreter ausgewählter studentischer Initiativen sind
  • die studienbeitragspflichtig studierende Geschwister haben (Ermäßigung)
  • die behindert oder schwer erkrankt sind
  • die als gewählte Vertreter in Organen oder Gremien der Hochschule oder der Studierendenschaft mitarbeiten
  • die dem A-B-C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte angehören
  • die als "große Zweithörer(innen)" eingeschrieben sind
  • die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten einer Fakultät wahrnehmen
  • die als ausländische Studierende ihre besondere Qualifikation nachweisen können
  • deren wirtschaftliche Existenz durch ein plötzliches Ereignis gefährdet ist (Härtefall)
  • die sich ausschließlich zur Promotion umschreiben (Stundung)
  • deren letzte Prüfung von ihnen unverschuldet ins nächste Semester fällt