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Praxissemester und Auslandssemester

Wenn Sie ein (integriertes oder freiwilliges) Praxissemester oder ein Semester an einer Hochschule im Ausland verbringen, können Sie sich für die Zeit auch beurlauben lassen und zahlen somit nur einen reduzierten Sozialbeitrag und keinen Studienbeitrag. Auch Ihre Fachsemester zählen in dem Urlaubs-Semester nicht weiter.
Wenn Sie sich allerdings nicht beurlauben können oder möchten, um z.B. an der RUB noch Prüfungen ablegen zu können, haben Sie die Möglichkeit, sich vom Studienbeitrag wegen eines Praxissemesters bzw. Auslandsstudiums befreien zu lassen.


Auslandssemester - Bedingungen

Ausland - Berwis/Pixelio.deBedingung für die Beantragung einer Befreiung aufgrund eines Auslandssemesters ist die Mindestdauer von 3 Monaten - davon mindestens 2 Monate innerhalb der Vorlesungszeit. Ein Auslandssemester kann nur für das entsprechende Semester innerhalb der Rückmeldefrist - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das betreffende Semester - beantragt werden.

Für die Beantragung über den Studienbeitrags-Service per Chipkarte über RUBICon benötigen Sie zunächst keine Belege. Für die anschließende Überprüfung eines Auslandssemesters ist nach Ihrer Rückkehr bzw. zum Ende des betreffenden Semesters einer der folgenden Belege einzureichen:
Bestätigung des Austauschprogramms, über das Sie ins Ausland gehen (z.B. Nachweis des akademischen Auslandsamtes/Bescheinigung des DAAD/Zulassung zum ERASMUS-Programm) bzw. Bescheinigung der ausländischen Hochschule über die Dauer des Auslandsaufenthaltes (z.B. Immatrikulations- oder Studienbescheinigung) oder die Bestätigung der Fakultät, dass das Auslandsstudium den Richtlinien der Fakultät entspricht und für das Studium förderlich ist.


Praxissemester - Bedingungen

Bedingung für die Beantragung einer Befreiung aufgrund eines Praxissemesters ist die erfolgreiche Ableistung eines Vollzeit-Praktikums mit einer Mindestdauer von 3 Monaten - davon mindestens 2 Monate innerhalb der Vorlesungszeit. Sollte es sich um Teilzeitpraktika, z.B. halbtags handeln, muss die Dauer dementsprechend länger sein, also mindestens 6 Monate.

Ein Praxissemester kann nur für das entsprechende Semester innerhalb der Rückmeldefrist - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das betreffende Semester - beantragt werden.

Eine Befreiung vom Studienbeitrag ist für integrierte Praktika (Pflichtpraktika) im Sinne der jeweiligen Prüfungsordnung oder für freiwillige Praktika möglich, z.B. für Industrie- oder Forschungspraktika, aber NICHT für Praktika, welche innerhalb der Fakultät im Rahmen von Vorlesungen oder Seminaren angeboten werden.

Anträge

Den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines Praxissemesters können Sie während der Antragsfrist für das betreffende Semester stellen (empfohlene Antragsfrist = Rückmeldefrist). Für bereits zurückliegende Praktika sind keine Anträge möglich.

Den Antrag können Sie online über RUBICon stellen. Dazu benötigen Sie zunächst keine Belege. Für die anschließende Überprüfung eines Praxissemesters müssen Sie nach dem Ende des Praktikums bzw. zum Ende des betreffenden Semesters i.d.R. einen der folgenden Belege vorlegen :

  • eine hinreichende Praktikumsbescheinigung (im Original - oder als beglaubigte Kopie - auf Geschäftspapier mit Unterschrift und Stempel sowie mit der Angabe des genauen Zeitraums und des Stundenumfangs) , z.B.:
    • Praktikumszeugnis
    • Praktikumsbestätigung (des Unternehmens über das erfolgreich geleistete Praktikum)
    • Praktikumsanerkennung der Fakultät (Bestätigung der Fakultät, dass das Praktikum den Richtlinien der Fakultät entspricht)

Antragsfristen

  • Auslandsstudium oder Praktikum im Sommersemester: empfohlene Antragsfrist = Rückmeldefrist ab Mitte Januar / Februar, aber spätestens bis Ende Mai
  • Auslandsstudium oder Praktikum im Wintersemester: empfohlene Antragsfrist = Rückmeldefrist im Juli / August, aber spätestens bis Ende November