unterstuetzung

© S.Hofschlaeger/pixelio.de

Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt der Eltern ist die wichtigste Säule der Studienfinanzierung. Auch nach dem 18. Geburtstag sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese sich in der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung befinden. Grund hierfür ist, dass die Ausbildung in der Regel erst die Voraussetzung dafür schafft, dass Kinder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Wie lange sind Eltern für ihre Kinder in der Ausbildung unterhaltspflichtig?

Während der ersten Ausbildung sind die Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes in der Pflicht - auch dann, wenn sie nicht mit der Studienentscheidung ihres Kindes einverstanden sind. Darüberhinaus gilt die Regelstudienzeit als Maßstab. Einen Fachrichtungswechsel müssen Eltern nur bis zum 3. Fachsemester akzeptieren. Bei einem späteren Fachrichtungs-wechsel können die Eltern darauf bestehen, dass ihr Kind die erste Studienwahl weiter verfolgt oder aber die Unterhaltszahlungen einstellen. Wenn die erste Ausbildung beendet ist, sind die Eltern nach einer Übergangs- und Bewerbungszeit von 3 Monaten in der Regel aus der Pflicht. Allerdings gehen Gerichte häufig davon aus, dass eine zweite Ausbildung, wenn sie zeitlich und sachlich mit der ersten zusammenhängt, der Weiterbildung im Beruf dient.

Wie viel Unterhalt müssen Eltern zahlen?

Eine genaue Aussage darüber, wie viel Unterhalt Eltern ihren Kindern im Studium zahlen müssen, ist leider nicht möglich. Das Unterhaltsrecht ist kompliziert und es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. Das grundlegende Prinzip des Unterhaltsrechts ist das der gegenseitigen Rücksichtnahme. Eltern sollen nicht unnötig finanziell belastet werden und zugleich sollen bedürftige Kinder genug zum Leben haben.

Zudem können Eltern wählen, ob sie ihrem Kind Barunterhalt (Zahlung eines Geldbetrags) oder Naturalunterhalt (Unterkunft und Ernährung) leisten wollen. Nur wenn es den Studierenden nicht zuzumuten ist, zwischen elterlicher Wohnung und Hochschulort zu pendeln, sind die Eltern zu Barunterhalt verpflichtet.

Es gibt keine festgelegten Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt lediglich vor, dass der Unterhalt "angemessen" sein soll. Bei der Bestimmung der Höhe des Unterhalts werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Letztlich hängt die Höhe des Unterhalts entscheidend vom Einkommen der Eltern ab. Vom bereinigten Nettoeinkommen der Eltern wird ein angemessener Selbstbehalt von 1100 € pro Elternteil abgezogen. Nur wenn dann noch etwas übrig bleibt, sind die Eltern überhaupt verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen.

Was passiert, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen?

Sind die Eltern nicht bereit, ihrem Kind Unterhalt während der ersten Ausbildung zu zahlen, obwohl sie nach der Höhe ihres Einkommens dazu verpflichtet wären, oder weigern sie sich, Auskunft über ihr Einkommen zu geben, können Studierende beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung nach §36 BAföG stellen. Wird der Antrag bewilligt, erhalten Studierende zunächst eine elternunabhängige BAföG-Förderung. Das BAföG-Amt prüft anschließend, ob die Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind und holt sich das Geld gegebenenfalls über den Klageweg von den Eltern zurück.