Studierende mit Kind
Studierende mit Kind stehen nicht nur vor der Herausforderung, Studium und Familie unter einen Hut zu bringen, sondern sie stehen auch vor der Heraus-forderung, während des Studiums ihren eigenen und den Lebensunterhalt ihres Kindes zu sichern.
Es gibt für Studierende mit Kind einige finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, die hier in aller Kürze (!) dargestellt sind. Genauere Informationen zu den einzelnen finanziellen Hilfen bietet die Sozial- und Studienfinanzierungsberatung der Zentralen Studienberatung.
Spielraum e.V.
Der Verein Spielraum e.V. unterstützt hilfebedürftige Studierende der RUB mit Kind(ern) mit einem Stipendienprogramm. Mehr erfahren Sie hier
Bundesstiftung Mutter und Kind
Ziel der Bundesstiftung ‚Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens‘ ist es, schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen und ihnen durch diese Hilfe die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu erleichtern. Die Stiftung bietet vor allem Hilfe bei der Erstausstattung, der Weiterführung des Haushalts, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes. Anträge auf Unterstützung können während der Schwangerschaft bei staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden. Informationen zur Stiftung auf den Seiten des BMFSFJ
Spezielle Regelungen fÜr Studierende mit Kind beim BAfÖG
Altersgrenze – BAFÖG ab 30 bzw. ab 35 bei einem Masterstudiengang
In der Regel wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der/die Auszubildende das 30. Lebensjahr - bzw. das 35. Lebensjahr bei einem Masterstudiengang - noch nicht vollendet hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Auszubildende „aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“ (§ 10 Abs.3 BAföG). Wenn die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren (diese Altersbeschränkung gilt nicht für Kinder mit „Behinderungen“ nach Definition des Schwerbehindertengesetzes) den Studienbeginn verhindert hat, können BAföG-Leistungen auch bei einem Studienbeginn nach dem 30. Geburtstag bzw. 35. Geburtstag bewilligt werden. Das Studium muss nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich aufgenommen werden.
Kinderbetreuungszuschlag
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind zusammenleben, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten auf Antrag einen pauschalen Kinderzuschlag in Höhe von 113 €/mtl. für das erste und 85 €/mtl. für jedes weitere Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Erhalten beide Elternteile BAföG, kann nur ein Elternteil den Kinderbetreuungszuschlag beantragen.
Erhöhter Einkommensfreibetrag
BAföG-Empfänger/innen können kontinuierlich einem 400 €-Job nachgehen, ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Für jedes Kind des/der Auszubildenden erhöht sich der monatliche Freibetrag um 470€. (§ 23 Abs.1 BAföG).
Verzögerter Leistungsnachweis
Ab dem 5. Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises geleistet. Der Leistungsnachweis besteht in der Regel aus einer nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung der Hochschule, aus der hervorgeht, dass der/die Studierende bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht haben wird. Fällt die Zeit der Schwangerschaft und/oder Erziehung des Kindes unter zehn Jahren in die ersten vier Semester des Studiums, so kann das BAföG-Amt die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.
Verlängerung der Förderung
Wird die Förderungshöchstdauer infolge einer Schwangerschaft und/oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten, kann „für eine angemessene Zeit " Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).
Elterngeld
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden, wobei ein Elternteil mindestens für 2 Monate und höchstens für 12 Monate Elterngeld erhalten kann. Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Auch Studierende können Elterngeld nach der Geburt erhalten. Der Mindestsatz liegt bei 300 € monatlich. Mehr zum Elterngeld auf den Seiten des BMFSFJ
Kindergeld
Nach der Geburt des Kindes können Eltern für ihr Kind Kindergeld in Höhe von 184 € für die ersten beiden Kinder und 190 € für das dritte Kind beantragen. Mehr zum Kindergeld auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit
ALG II und Sozialgeld
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Hilfebedürftigen Studentinnen wird ab der 13. Schwangerschaftswoche der Mehrbedarf bei Schwangerschaft nach § 21 Abs. 2 SGB II gezahlt. Mit diesem Mehrbedarf sollen zusätzliche Aufwendungen für Ernährung, die Reinigung der Wäsche und die Körperpflege erfasst werden. Der Mehrbedarf beträgt monatlich 64,94 € bei Alleinstehenden und 58,65 € bei Studentinnen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner leben.
Mehrbedarf bei Alleinerziehung
Gemäß § 21 Abs.3 SGB II steht der Mehrbedarfszuschlag hilfebedürftigen Studierenden zu, die ohne Partner/in mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Ausübung des Umgangsrechtes führt nicht zu einer Beseitigung des Anspruches auf den Mehrbedarfszuschlag.
Die Höhe des Mehrbedarfszuschlags für allein Erziehende ist abhängig von der Zahl der Kinder, sowie deren Alter, und stellt sich wie folgt dar:
Kinderzahl & Alter |
Prozent der Regelleistung | Monatlicher Betrag |
| 1 Kind unter 7 Jahren | 36% | 137,52 € |
| 1 Kind ab 7 Jahren | 12 % | 45,84 € |
| 2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 137,52 € |
| 2 Kinder ab 7 Jahren, davon mind. 1 unter 16 Jahren | 24 % | 91,68 € |
| 3 Kinder, davon mind. 2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 137,52 € |
| 3 Kinder ab 16 Jahren | 36 % | 137,52 € |
Einmalige Leistung: Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Hilfebedürftige werdende studierende Eltern können eine einmalige Unterstützung für die Erstausstattung in der Schwangerschaft sowie eine Babypauschale beantragen.
Sozialgeld für Kinder von Studierenden
Der allgemeine Leistungsausschluss von Studierenden von Leistungen für den Ausbildungs- und Lebensbedarf gilt nicht für deren Kinder. Ihnen kann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern Sozialgeld gemäß § 28 SGB II gewährt werden, wenn ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, ihren Bedarf zu decken. Sozialgeld beinhaltet die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Voraussetzung der Gewährung von Sozialgeld ist die Hilfebedürftigkeit.
ALG II im Härtefall
Studierende sind im Regelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie grundsätzlich BAföG-berechtigt sind. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelt allerdings, dass im Falle eines besonderen Härtefalls Studierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ausbildungsgeprägten Bedarfs als Darlehen erhalten können. Allerdings lässt sich die Frage, wann ein solcher Härtefall vorliegt, nicht einheitlich beantworten. Im Allgemeinen kann von einem besonderen Härtefall gesprochen werden, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist. Beispiele hierfür können sein:
- Studierende, deren BAföG-Leistungen unterhalb des Existenzminimums liegen und die einer Nebentätigkeit nicht nachgehen können
- Behinderte und kranke Menschen
- Alleinerziehende, die nicht arbeiten können
- eine fortgeschrittene Schwangerschaft
- Menschen, die aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können
- Menschen in der Examensphase
Wohngeld
Hier erfahren Sie mehr zum Thema Wohngeld
Unterhaltsvorschuss
In Fällen, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts zahlt, ist es möglich, beim Jugendamt für das Kind einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil soll hierbei durch die staatliche Leistung nicht entlastet werden. Aus diesem Grund gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und ggf. einklagt und vollstreckt.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:
Alter des Kindes |
Monatlicher Zahlbetrag |
| Kinder bis unter 6 Jahren | 133 € |
| Kinder von 6 bis unter 12 Jahren | 180 € |
Die Dauer der Unterhaltsvorschussleistungen ist zeitlich begrenzt. Unterhaltsvorschuss wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet in jedem Fall spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.
Kinderzuschlag
Eltern haben einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt leben, wenn
- sie für diese Kinder Kindergeld beziehen,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern eine Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt wird und so kein Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht (Mehrbedarfe sind hiervon ausgenommen).
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 140 € im Monat für jedes im Haushalt lebende Kind. Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern muss sich im Bereich zwischen Mindesteinkommensgrenze und Höchsteinkommensgrenze bewegen. Eltern können den Kinderzuschlag nur dann beziehen, wenn ihre monatlichen Einnahmen eine monatliche Mindesteinkommensgrenze erreichen. Für Elternpaare liegt diese Grenze bei 900 € und für allein Erziehende bei 600 €. Der maximale Betrag des Kinderzuschlags von 140 € mindert sich um 5 € von je vollen 10 €, die das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze übersteigt. Einkünfte des Kindes werden ebenfalls berücksichtigt. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Kind Einkünfte in Höhe des Kinderzuschlags oder höhere Einkünfte hat. Wohngeld und Kindergeld zählen hierbei nicht als Einkommen. Alleinerziehende, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihr Kind erhalten, haben aus diesem Grund generell keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Mehr zum Kinderzuschlag auf den Seiten der
Agentur für Arbeit
Tagesstätten
An der Ruhr-Universität und in der nahen Umgebung gibt es mehrere Kindertagesstätten und Betreuungsmöglichkeiten für Kinder:
- Kindertagesstätte des Studierendenwerks für Kinder von Studierenden. Altersgruppe: 4 Monate bis zum Ende des 4. Grundschuljahres
- Unizwerge - Elterninitiative zur Betreuung von Kindern zwischen 6 Monaten und dem Eintritt in den Kindergarten.
- UniKids - Kindertagesstätte auf dem Campus für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Kinder von Studierenden der Ruhr-Universität
- Kinderwerkstatt - Eine Einrichtung ganz in der Nähe.


