Ab 2013:
Rundfunkbeitrag statt RundfunkgebÜhren

Wohnungen statt Geräte

Mit Beginn des Jahres 2013 tritt der Rundfunkbeitrag an die Stelle der Rundfunkgebühren. Pro Wohnung ist nun eine monatliche Gebühr von 17,98 € zu zahlen - unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte in der Wohnung vorhanden sind. Zahlungspflichtig sind auch diejenigen, die kein Rundfunkgerät besitzen. Die Rundfunkgebühr deckt auch die privaten Autos aller Bewohner/innen mit ab. Für eine Zweitwohnung ist ein eigener Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Auch für Wohngemeinschaften gilt, dass für eine Wohnung nur ein Beitrag gezahlt werden muss. Ein Bewohner/eine Bewohnerin der Wohnung muss angemeldet sein und die Gebühr für die gemeinsame Wohnung zahlen. Alle anderen Bewohner/innen, die bis Ende 2012 zur Zahlung der bisherigen Rundfunkgebühr angemeldet waren, können sich abmelden.

Befreiung von der Beitragspflicht und Ermäßigung des Beitrags

Studierende, die BAföG erhalten und nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Eine Immatrikulation an einer Hochschule reicht für die Befreiung allein nicht aus. Personen, die staatliche Leistungen wie z.B. ALG II oder Sozialhilfe beziehen, können sich ebenfalls von der Beitragspflicht befreien lassen. Menschen mit Behinderung können in bestimmten Fällen ebenfalls eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten.

Wird ein Sozialleistungsbescheid bzw. BAföG-Bescheid innerhalb von zwei Monaten nach seinem Erstellungsdatum für die Beitragsbefreiung vorgelegt, so wird der von dem Bescheid erfasste Zeitraum auch rückwirkend noch befreit. Kann die Frist von zwei Monaten nicht eingehalten werden, beginnt die Befreiung im Monat nach der Antragstellung.

Desweiteren existiert eine Härtefallklausel, die Personen betrifft, die kein BAföG und keine Sozialleistungen beziehen. Ein Härtefall wird wie folgt definiert:
"Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde,dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."

Mehr Informationen zu Möglichkeiten der Befreiung und Ermäßigung