Kindergeld
Für Studierende, die noch nicht 25 Jahre alt sind, können die Eltern Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Leisten die Eltern keinen, sehr wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt, können Studierende beantragen, dass das Kindergeld nicht an die Eltern, sondern an sie selbst überwiesen wird.
Für die ersten zwei Kinder beträgt das Kindergeld jeweils 184 € monatlich und für das dritte Kind 190 € im Monat.
Das Einkommen eines volljährigen Kindes, das sich in der Erstausbildung befindet, wird ab dem Jahr 2012 nicht mehr beim Kindergeld angerechnet. Studierende, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, werden seit 2012 beim Kindergeld unabhängig davon berücksichtigt, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie verdienen.
Studierende mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Berufsausbildung werden beim Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn:
- sie regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden (z.B. JuristInnen und LehrerInnen im Refrendariat) oder
- sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.


