Bundes-Ausbildungs-Förderungs-Gesetz: BAföG
Grundsätzliches zum Bafög
Für die sozialen und wirtschaftlichen
Belange rund um das Studium sind nach entsprechenden Ländergesetzen
die Studentenwerke zuständig, in Bochum das Akademische
Förderungswerk Bochum (AkaFö), Universitätsstr.
150, 44701 Bochum. Sie finden das BAföG-Amt in der Brücke
zwischen Univerwaltung und Studierendenhaus: 1. Etage, Zimmer
121 - 160.
Das AkaFö ist unter anderem zuständig für die Förderung nach dem BAföG und betreibt in eigener Zuständigkeit Studentenwohnheime und Mensen.
Stellen Sie Ihren BAföG-Antrag am besten sofort nach
der Immatrikulation. Zur Fristwahrung genügt zunächst
ein formloser, schriftlicher Antrag. Ein entsprechendes Formblatt
finden Sie auf der Download-Seite des AkaFö
unten unter "Finanzierung".
Die anderen dort angebotenen Formulare brauchen Sie für
Ihren endgültigen Antrag auch.
BAföG und Studienbeiträge
Angesichts der Studienbeiträge und Studiengebühren ist es immer sinnvoll, einen BAföG-Antrag zu stellen. Wenn Sie mehr als ca. 350,- EUR BAföG pro Monat bekommen, müssen Sie eventuell beantragte Studienbeitragsdarlehen der NRW.Bank nicht zurück zahlen.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz geht davon aus,
dass zunächst die Unterhaltspflichtigen (Eltern,
Ehegatten...) für die Ausbildung und den Unterhalt aufkommen.
Für deutsche (und unter bestimmten Voraussetzungen auch
für ausländische) Studierende besteht ein Rechtsanspruch
auf Förderung nach BAföG. Voraussetzung ist,
dass der/die Auszubildende, seine Eltern oder andere Unterhaltsverpflichtete
auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht in der Lage
sind, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
aufzubringen.
Darlehen und Zuschuss
Die Förderungsleistung besteht nach der augenblicklichen Rechtslage grundsätzlich zu 50% aus einem zinslosen Darlehen, das zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss und zu 50% aus einem Zuschuss. In bestimmten Fällen besteht die Förderung aus einem verzinslichen Bankdarlehen. Wie sich diese Regelung auf Ihren Schuldenstand nach dem Studium auswirkt erfahren Sie in in "Zu viele Schulden?"
Informationen zur Rückzahlungsverpflichtung
Sie können bei der Rückzahlung des BAföG-Darlehens sparen:
Sie erhalten Nachlässe auf Ihr Darlehen, wenn Sie nach dem Studium das Darlehen vorzeitig zurück zahlen können, wenn Sie die mit dem Darlehen geförderte Ausbildung überdurchschnittlich gut abgeschlossen haben und wenn Sie Ihr Studium vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen haben.
Wer?
Gefördert werden kann, wer bei Beginn der Ausbildung die Altersgrenze von 30 Jahren noch nicht überschritten hat (Ausnahmen sind möglich).
Staatsangehörigkeit
Ausbildungsförderung wird geleistet für
- Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
- Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
- Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
- Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
- Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
- eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
- zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
Wieviel?
Grundsätzlich wird BAföG unter Anrechnung des Einkommens der Eltern ermittelt. Deshalb: Einkommensunterlagen der Eltern (Steuerbescheid etc.) von vor 2 Jahren mitbringen. Die Höhe der Förderung wird durch sog. Bedarfsätze bestimmt. Der derzeitige Höchstsatz beträgt je nach Art der Unterkunft und nach der Höhe der Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 643,- EUR inkl. Krankenversicherung plus Pflegeversicherung sowie nachweis-abhängigem Wohnzuschlag.
Gegebenenfalls kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind hinzu.
Spielt das Alter eine Rolle?
Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn der Auszubildende unverzüglich, nachdem er z. B. die Hochschulzugangsberechtigung erlangt oder ihn eine Krankheit nicht mehr an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hat, die Ausbildung seiner Wahl aufgenommen hat.
Wechsel der Fachrichtung und die Weiterförderung nach dem BAföG
Ein Fachrichtungswechsel kann den Verlust der Förderung nach sich ziehen! Ein Fachwechsel liegt besonders dann vor, wenn das Hauptfach oder auch nur eines Ihrer 2 Fächer im B.A. gewechselt wird. Auch der Wechsel von einem Alternativstudium in das eigentlich gewünschte Studienfach gilt als Fachrichtungswechsel.
Ein Fachrichtungswechsel liegt auch vor, wenn z. B. ein Fach im 2-Fächer-B.A.-Studiengang gewechselt wird oder wenn Studienleistungen aus dem alten Fach nicht voll für das neue Fach angerechnet werden; der Wechsel eines Unterrichtsfaches im Lehramtsstudium wird auch als Fachrichtungswechsel gewertet.Ansonsten kann ein Fachrichtungswechsel nur mit mangelnder intellektueller, psychischer oder körperlicher Eignung, einem grundlegenden Neigungswandel oder mit sonstigen unabweisbaren Gründen begründet werden. Der Fachwechsel muss unverzüglich erfolgen.
Ein Fachrichtungswechsel ist innerhalb der ersten zwei Fachsemester in der Regel problemlos möglich, danach nicht mehr (außer aus einem unabweisbaren Grund, was selten anerkannt wird); wenn Sie später einen Wechsel beabsichtigen, lassen Sie sich unbedingt von der Bafög-Beratung des AStA (siehe unten) und anschließend bei Ihrem Sachbearbeiter / Ihrer Sachbearbeiterin beraten!Weiterförderung nur bei erfolgreichem Studienverlauf
Sie werden nach dem 4. Fachsemester nur dann weitergefördert, wenn Sie bestimmte Eignungsnachweise (erfolgreich abgeschlossene Module, Credit Points, Vordiplom, Zwischenprüfung o. ä.) vorlegen können. Eine bestimmte Anzahl an CreditPoints in den Bachelor-Studiengängen wird auch akzeptiert. Die Bescheinigung über den erfolgreichen Studienverlauf stellen Ihnen die Studienfachberater Ihrer Fächer / Ihres Faches aus.
Wo?
Für die Förderung der Bochumer und Gelsenkirchener Studierenden ist die Abteilung Ausbildungsförderung des Akademischen Förderungswerkes zuständig.
Die Sachbearbeiter stehen Ihnen bei Detailfragen und Problemen mit Rat und Tat zur Seite!Akademisches Förderungswerk Bochum, Amt für Ausbildungsförderung
Brücke zwischen Univerwaltung und Studierendenhaus: 1. Etage, Zimmer 121 - 160.InfoCenter (Grundberatung):
Studierendenhaus der Ruhr-Universität, 1. Etage, Zimmer 160.
Mo 12.00 Uhr - 15.00 Uhr, Di 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mi 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Do 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, Fr 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Tel.: Frau Wenski
Tel. (0234) 32 - 11 606.Eine aktuelle Liste der Sachbearbeiter finden Sie hier auf der Seite des Studentenwerks
Infos beim AkaFö unter http://www.akafoe.de/finanzierung/
Anträge und Formulare auch zum Download unter http://www.akafoe.de/service/downloads.html
Wie lange?
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von dem Moment an, in dem der BAföG-Antrag gestellt wurde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser, schriftlicher Antrag.
Die Förderung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer, die sich nach dem jeweiligen Studienfach richtet.
Bei dem Einkommen handelt es sich um "Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG". Dieses Einkommen entspricht in etwa (nicht genau!) dem Netto-Einkommen der Eltern. Zugrunde gelegt wird das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gibt es eine Reihe weiterer Freibeträge (z.B. je nach Alter und Anzahl der Geschwister) und anrechenbares Einkommen, die den Förderungsbetrag beeinflussen.
Stipendien und weitere Finanzierungsmöglichkeiten
Literatur
Einen Überblick über die aktuelle Gesetzgebung zum BAföG mit vielen Beispielberechnungen finden Sie in der Broschüre "Das neue BAföG" des
Bundesministers für Bildung und Wissenschaft (BMBF)
Referat Öffentlichkeitsarbeit, Broschürenstelle
Dienstsitz Bonn
Heinemannstr. 2, 53175 Bonn-Bad Godesberg
Tel.: 01888/57- 0
Fax: 01888/57- 36 01
BAföG-Hotline beim BMBF: 0800-223 63 41Informationen des Ministeriums auch unter http://www.das-neue-bafoeg.de/
und bei den Studentenwerken unter http://www.studentenwerke.de mit BAFöG-Rechner.

