Behinderte und Chronisch Kranke Studierende
BAFÖG - Nachteilsausgleichsregelungen fÜr Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit
Zusätzlicher Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung der Eltern/des Ehegatten
§ 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) regelt, dass auf Antrag der Eltern/des Ehegatten des/der behinderten Studierenden bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ein zusätzlicher Härtefreibetrag berücksichtigt werden kann. Die Berücksichtigung besonderer Belastungen angesichts von Aufwendungen für Familienmitglieder mit Behinderung ist beim Amt für Ausbildungsförderung gesondert zu beantragen und nachzuweisen. Hierzu gibt es beim Amt für Ausbildungsförderung einen speziellen Vordruck „Erklärung über außergewöhnliche Belastungen“, der zusammen mit Nachweisen (Schwerbehindertenausweis/Nachweis des Versorgungsamtes) eingereicht wird.
Zusätzlicher Vermögensfreibetrag für Studierende
Zum allgemeinen Vermögensfreibetrag von 5200 € kann ein weiterer Teil des Vermögens behinderter Studierender zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben (§ 29 Abs. 3 BAföG).
Spätere Vorlage des Leistungsnachweises
In Verbindung mit dem obligatorischen Leistungsnachweis am Ende des 4. Semesters nach § 48 BAföG besteht die Möglichkeit, behinderungs- bzw. krankheitsbedingte Verzögerungen geltend zu machen, wenn diese ursächlich für die Studienverzögerungen waren. Können Studierende nachweisen, dass sie aufgrund einer Behinderung/Krankheit nicht in der Lage gewesen sind, die geforderten Leistungen bis zum Ende des 4. Semesters zu erbringen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Im Allgemeinen richtet sich die Förderungshöchstdauer des BAföG nach der Regelstudienzeit. Studierenden kann gemäß § 15 Abs.3 auf Antrag eine angemessene Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sie Nachweise erbringen über:
- die Behinderung/Krankheit,
- die ursächlich auf die Behinderung/Krankheit zurückzuführenden Ausbildungsverzögerungen,
- die Aussichtslosigkeit, die Verzögerungen zu verhindern,
- die tatsächlichen Zeitverluste.
Wird ein Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer wegen Behinderung/Krankheit hinaus bewilligt, wird diese Förderung als Vollzuschuss gezahlt!
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
In der Regel sind Studierende von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") bzw. von Leistungen nach dem SGB XII ("Sozialhilfe") ausgeschlossen. Erwerbsfähige Studierende fallen unter die Bestimmungen des SGB II („Grundsicherung für Arbeitssuchende“). Für die anderen Studierenden, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind und auch nicht mit „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben“ (§ 7 SGB II), gilt dagegen das SGB XII (Sozialhilfe). In einigen Ausnahmefällen können hilfebedürftige Studierende Leistungen nach dem SGB II bzw .dem SGB XII beziehen:
Beurlaubung vom Studium
Vom Studium beurlaubte Studierende sind nicht BAföG-berechtigt und können so einen Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben.
Leistungen im Härtefall
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelt, dass im Falle eines besonderen Härtefalls Studierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den ausbildungsgeprägten Bedarfs als Darlehen erhalten können. Allerdings lässt sich die Frage, wann ein solcher Härtefall vorliegt, nicht einheitlich beantworten. Im Allgemeinen kann von einem besonderen Härtefall gesprochen werden, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf oder konkret nicht möglich ist. Beispiele hierfür können sein:
- Studierende, deren BAföG-Leistungen unterhalb des Existenzminimums liegen und die einer Nebentätigkeit nicht nachgehen können
- Behinderte und kranke Menschen
- Alleinerziehende, die nicht arbeiten können
- eine fortgeschrittene Schwangerschaft
- Menschen, die aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können
- Menschen in der Examensphase
Mehrbedarfe
Studierende können einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt, der sich aufgrund ihrer Behinderung/Krankheit ergibt nach SGB II bzw. SGB XII geltend machen.
Ergänzende Leistungen nach SGB XII
Ergänzende Leistungen nach dem SGB XII, zu denen insbesondere die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe zur Gesundheit zählen, fallen nicht unter die Ausschlussklausel für Studierende.
Reicht eigenes Vermögen oder Einkommen des/der Studierenden nicht aus, um notwendige Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft zu finanzieren, und sind keine anderen Leistungeserbringer dafür zuständig, können ergänzende Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Hierzu zählen für Studierende mit Behinderung vor allem
- die Hilfe zur Ausbildung (z.B. persönliche Studienassistenzen, studienbezogene Hilfsmittel),
- die Finanzierung technischer Hilfen,
- die Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltung eines individuell angepassten Kraftfahrzeugs inkl. der Erlangung der Fahrerlaubnis
- sowie weitere im Einzelfall notwendigen Hilfen.


