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BundesausbildungsfÖrderungsgesetz - BAFÖG

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist die staatliche Unterstützung von Studierenden geregelt. Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen - unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern (oder ihrer Ehegatten) und ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation - die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. BAföG wird zur einen Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt, das man in der Regel 5 Jahre nach der letzten Förderungsrate zurückzahlt.

Für deutsche (und unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische) Studierende besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung nach BAföG. Voraussetzung ist, dass der/die Auszubildende, seine/ihre Eltern oder andere unterhaltsverpflichtete Personen aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht in der Lage sind, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des/der Studierenden aufzubringen. 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um gefördert werden zu können?

Förderungsfähigkeit der Ausbildung 

Gefördert werden können grundsätzlich Studierende aller Studiengänge im Erststudium an staatlichen oder gleichwertigen privaten Hochschulen. Studierende im Master-Studium können gefördert werden, wenn sie vor dem Master erst einen Bachelor-Abschluss erlangt haben. Zudem muss der Master einen Bachelor-Abschluss voraussetzen und berufsqualifizierend sein. In vielen Fällen kann BAföG auch für einen Studienaufenthalt im Ausland gewährt werden.

Staatsangehörigkeit

Neben deutschen Studierenden können auch ausländische Studierende in bestimmten Fällen BAföG erhalten (§8 BAföG). Eines der folgenden Kriterien muss vorliegen, um als ausländischer Student/ausländische Studentin BAföG bekommen zu können:
Für Studierende, die nicht aus einem EU-Staat kommen:

  • heimatlose, Flüchtlinge, asylberechtigte oder Studierende unter Abschiebeschutz
  • Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einem Elternteil mit deutschem Pass
  • Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und mindestens einem Elternteil, der sich in den letzten 6 Jahren in Deutschland aufgehalten hat davon mindestens 3 Jahre erwerbstätig war (Zeit von 3 Jahren verringert sich auf 6 Monate, wenn einer der folgenden Gründe eine weitere Erwerbstätigkeit verhindert hat: Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Mutterschaft, Fortbildung etc.)
  • Studierende, die 60 Monate in Deutschland nachweisbar ihren Lebensunterhalt verdient haben (hierzu zählen keine Teilzeitarbeit, keine Ferienjobs und Ausbildungsgänge)

Für Studierende, die aus einem EU-Staat kommen:

  • Studierende, die sich selbst oder deren Eltern oder deren Gatte/Gattin sich nach den EU-Freizügigkeitsregelungen zur Arbeitssuche oder Arbeitsaufnahme in Deutschland dauerhaft niederlassen dürfen
  • Studierende, die mindestens 7 Monate in Deutschland erwerbstätig waren und im bisherigen Beruf unverschuldet arbeitslos geworden sind

Die MitarbeiterInnen des AKAFÖ informieren über Voraussetzungen und Regelungen für ausländische Studierende!

Alter

Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr, bzw. das 35. Lebensjahr bei einem Master-Studiengang, vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für AbsolventInnen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres/bzw. 35. Lebensjahres bei einem Master-Studiengang zu beginnen. Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn der/die Auszubildende unverzüglich, nachdem er/sie z. B. die Hochschulzugangsberechtigung erlangt, oder ihn/sie eine Krankheit nicht mehr an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hat, die Ausbildung seiner/ihrer Wahl aufgenommen hat.

Wie hoch ist die Förderung?

Grundsätzlich wird BAföG unter Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Ehegatten ermittelt. Bei der Berechnung des BAföG werden pauschale Bedarfssätze zugrunde gelegt. Der mögliche Höchstbetrag für Studierende ,die bei den Eltern wohnen, liegt bei monatlich 495 €. Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, können maximal 670 € monatlich erhalten. Ob und wie viel BAföG man tatsächlich erhält, hängt davon ab, ob das eigene Vermögen und das Einkommen der Eltern/des Ehegatten ausreichen würden, um das Studium eigenständig zu finanzieren. BAföG-Empfänger/innen, die ein Kind unter 10 Jahren in ihrem Haushalt betreuen, erhalten zusätzlich einen Kinderzuschlag von 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind.

Ein Online-Rechner von Studis-Online ermöglicht eine erste Einschätzung der Förderungshöhe. Zuvor sollte man allerdings dringend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.

Welche Voraussetzungen müssen für eine elternunabhängige Förderung erfüllt sein?

In der Regel wird das Einkommen der Eltern des vorletzten Kalenderjahres bei der Berechnung des Fördersatzes berücksichtigt, sowie das voraussichtliche Einkommen des/der Studierenden im Antragszeitraum und das Vermögen des/der Studierenden. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Fördersatz ohne eine Berücksichtigung des Einkommens der Eltern bestimmt wird. In den folgenden Fällen werden nur die Einkünfte und das Vermögen des/der Studierenden und ggf. des Ehepartners zugrunde gelegt:

  • Der Aufenthaltsort der Eltern des/der Studierenden ist unbekannt.
  • Die Eltern des/der Studierenden leben im Ausland und können in Deutschland keinen Unterhalt leisten.
  • Das Studium wird nach dem 30. Geburtstag begonnen.
  • Der Student/die Studentin war bei Beginn des Studiums nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest 3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung 3 Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig.

Wie lange ist eine Förderung möglich?

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von dem Moment an, in dem der BAföG-Antrag gestellt wurde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser, schriftlicher Antrag.

In der Regel müssen Studierende am Ende des 4. Semesters einen sogenannten Leistungsnachweis vorlegen und so nachweisen, dass sie auf dem nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehenen Leistungsstand sind. Ab dem 5. Semester erfolgt eine Förderung in der Regel nur noch, wenn der Leistungsnachweis vorgelegt werden kann. In bestimmten Fällen kann die Vorlage des Leistungsnachweises auf Antrag verschoben werden (z.B. bei einer Verlängerung des Studiums aufgrund von Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Krankheit oder Behinderung). Kann man den Leistungs-nachweis nicht vorlegen, besteht die Möglichkeit, den Leistungsrückstand aufzuholen und sich in die Förderung zurück zu arbeiten.

Die Förderung endet spätestens mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder mit Erreichen der Förderungshöchstdauer, die sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienfaches richtet, also in der Regel 6 Semester für einen Bachelor-Studiengang und 4 Semester für einen konsekutiven Master-Studiengang. In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer möglich (z.B. wegen einer Verlängerung des Studiums aufgrund von Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Krankheit oder Behinderung).

Ist eine Weiterführung der Förderung auch nach einem Fachrichtungswechsel möglich?

Ein Fachrichtungswechsel kann den Verlust der Förderung nach sich ziehen! Ein Fachrichtungswechsel liegt besonders dann vor, wenn das Hauptfach oder auch nur eines der 2 Fächer im B.A. gewechselt wird. Auch der Wechsel von einem Alternativstudium in das eigentlich gewünschte Studienfach gilt als Fach-richtungswechsel. Ein Fachrichtungswechsel liegt auch vor, wenn z. B. ein Fach im 2-Fächer-B.A.-Studiengang gewechselt wird oder wenn Studienleistungen aus dem alten Fach nicht voll für das neue Fach angerechnet werden; der Wechsel eines Unterrichtsfaches im Lehramtsstudium wird auch als Fachrichtungswechsel gewertet. 

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch ist bis zum Beginn des 3. FachsemestersGrund möglich. Bei vorliegen eines "wichtigen Grundes" ist ein Wechsel oder Abbruch unschädlich, wenn er bis zum Ende des 3. Fachsemsters erfolgt. Diese Frist verlängert sich jedoch um die Semester des bisherigen Studiums, die auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Für einen Wechsel/Abbruch aus einem "unabweisbaren Grund" gibt es keine zeitliche Begrenzung (dies wird allerdings selten anerkannt). Wenn Sie im späteren Studienverlauf einen Wechsel beabsichtigen, lassen Sie sich unbedingt von der Bafög-Beratung des AStA und anschließend bei Ihrem Sachbearbeiter / Ihrer Sachbearbeiterin beraten! 

Wie und wann wird der Darlehensteil des BAföG zurückgezahlt?

Die BAföG-Förderung besteht zu 50% aus einem Zuschuss und zu 50% aus einem zinslosen Darlehen. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die monatliche Rückzahlungsrate liegt bei 105 €. Allerdings erfolgt die Rückzahlung des zinslosen Darlehens einkom-mensabhängig. Wer nach Beginn der Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens wenig verdient, kann eine Rückstellung beim Bundesverwaltungsamt be-antragen und zahlt das Darlehen erst dann zurück, wenn das Einkommen über einem bestimmten Freibetrag liegt. Zudem können AbsolventInnen, die ihr Studium vor dem Jahr 2013 abschließen, einen Teilerlass der Rückzahlung bei überdurchschnittlichen und/oder vorzeitigem Studienabschluss beantragen. Die Rückzahlungssumme ist auf maximal 10.000 € begrenzt.

Wie und wo kann man BAföG beantragen?

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats. Stellen Sie Ihren BAföG-Antrag am besten sofort nach der Immatrikulation. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.

Für die Förderung der Bochumer und Gelsenkirchener Studierenden ist die Abteilung Ausbildungsförderung des Akademischen Förderungswerkes zuständig. Die Sachbearbeiter/innen stehen Ihnen bei Detailfragen und Problemen mit Rat und Tat zur Seite!

Akademisches Förderungswerk Bochum, Amt für Ausbildungsförderung
Brücke zwischen Univerwaltung und Studierendenhaus: 1. Etage, Zimmer 121 - 160.

InfoCenter (Grundberatung):
Studierendenhaus der Ruhr-Universität, 1. Etage, Zimmer 160.
Mo 12.00 Uhr - 15.00 Uhr, Di 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mi 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Do 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, Fr 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Tel.: (0234) 32 - 11 606, Frau Wenski

Eine aktuelle Liste der Sachbearbeite/rinnen finden Sie hier auf der Seite des AKAFÖ

Infos beim AkaFö unter http://www.akafoe.de/finanzierung/

Anträge und Formulare auch zum Download unter http://www.akafoe.de/service/downloads.html