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ALG II
Alg II - Leistungen ("Hartz IV") kommen für Studierende nur in Ausnahmefällen in Betracht. Studierende, die sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden, sind grundsätzlich nach § 7 Abs.5 SGB II von Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie keine Förderung nach dem BAföG erhalten; für die Ausschlussregelung genügt die Tatsache, dass man sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befindet.
Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Bezug von Alg II für hilfebedürftige Studierende bei Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen in Frage kommen kann:
Vom Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung beurlaubte Studierende
Von Studium beurlaubte Studierende, die sich nicht mehr mit dem Studium befassen dürfen, bekommen keine BAföG-Leistungen, wodurch der Ausschluss von Studierenden von ALG II-Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht greift.
Gemäß § 15 Abs. 2a BAföG besteht infolge einer Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder Schwangerschaft über das Ende des dritten Monats hinaus kein Anspruch auf BAföG mehr. Aus diesem Grund besteht nach den Durchführungshinweisen zum SGB II der Agentur für Arbeit die Möglichkeit, Leistungen zum Lebensunterhalt zu beziehen, wenn die Ausbildung für mehr als 3 Monate unterbrochen wird.
Zu beachten ist, dass beurlaubte Studierende, die Alg II beziehen, den gleichen Pflichten unterliegen, wie alle anderen Bezieher/innen von Alg II; hierzu gehören ggf. bei Zumutbarkeit auch die Teilnahme an Maßnahmen und die Dokumentation von Arbeitssuche.
Hinweis: Beurlauben lassen kann man sich unter Umständen auch rückwirkend für ein Semester. ALG II erhält man jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Hat man in dem Semester noch BAföG bekommen,muss man die bereits erhaltenen BAföG-Leistungen zurückzahlen.
Darlehen im Härtefall
Wenn Studierende kein BAföG erhalten, kann (!) eine Unterstützung durch Alg II in Form eines Darlehens in Fällen besonderer Härte gewährt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). ‚Besondere Härte‘ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob der Fall einer besonderen Härte gegeben ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Folgende Fälle können nach bereits erfolgten Rechtssprechungen auf eine besondere Härte hindeuten:
- Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit kann nicht verlangt werden, oder ist kaum möglich. z.B. wegen Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren, Schwangerschaft oder Behinderung.
- Der/die Studierende befindet sich kurz vor dem Abschluss des Studiums in der Prüfungsphase und die finanzielle Grundlage des Studiums, welche zuvor gesichert war, ist entfallen und der/die Studierende hat begründete Aussichten, nach dem Studium eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.
- Die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG wird wegen einer Behinderung oder schweren Erkrankung überschritten und der/die Studierende hat anderenfalls kaum eine Chance auf berufliche Eingliederung.
Die Beispiele zeigen, dass ein Fall besonderer Härte im Allgemeinen vorliegen kann, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, oder konkret nicht möglich ist.
Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen und einmalige Leistungen
Der Ausschluss von Studierenden von Alg II-Leistungen bezieht sich nur auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch auf Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen und einmalige Leistungen. In folgenden Lebenslagen erhalten Studierenden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe, soweit Hilfebedürftigkeit nachgewiesen werden kann und die generellen Leistungsvoraussetzungen vorliegen:
| Art | Höhe des Mehrbedarfs |
| Werdende Mütter (ab. 13. SSW) | 17 % der Regelleistung |
| Alleinerziehende | |
| mit einem Kind unter 7 Jahren | 36% der Regelleistung |
| mit einem Kind über 7 Jahren | 12% der Regelleistung |
| mit 2 Kindern unter 16 Jahren | 36% der Regelleistung |
| mit 2 Kindern über 16 Jahren | 24% der Regelleistung |
| Kostenaufwendige Ernährung aufgrund einer drohenden oder bestehenden Erkrankung | Abhängig von der vorliegenden Erkrankung |
Als einmalige Leistungen können Studierenden Leistungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt beantragen.
Sozialgeld für Kinder von Studierenden
Der allgemeine Leistungsausschluss von Studierenden von Leistungen für den Ausbildungs- und Lebensbedarf nach § 7 Abs.5 SGB II gilt nicht für deren Kinder. Ihnen kann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern Sozialgeld gemäß § 28 SGB II gewährt werden, wenn ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Sozialgeld beinhaltet die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundvoraussetzung der Gewährung von Sozialgeld ist die Hilfebedürftigkeit und die Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen.

