algII-antrag

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ALG II

Alg II - Leistungen ("Hartz IV") kommen für Studierende nur in Ausnahmefällen in Betracht. Studierende, die sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden, sind grundsätzlich von Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie keine Förderung nach dem BAföG erhalten. Beantragt werden Alg II-Leistungen bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen ARGE/Jobcenter.

Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen ein Bezug von Alg II für hilfebedürftige Studierende in Frage kommen kann:

Vom Studium beurlaubte Studierende

Vom Studium beurlaubte Studierende sind für den Zeitraum der Beurlaubung nicht mehr BAföG-berechtigt. Aus diesem Grund ergibt sich stattdessen für hilfebedürftige Studierende ein Anspruch auf Alg II. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Studierende die Ausbildung für den Zeitraum der Beurlaubung tatsächlich unterbricht.

Lässt man sich wegen Krankheit beurlauben und dauert diese nicht länger als 6 Monate, gilt man immer noch als erwerbsfähig, bezieht also - sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - Alg II. Dauert die Krankheit allerdings länger, erhält man entweder Sozialgeld oder Sozialhilfe.

Zu beachten ist, dass beurlaubte Studierende, die Alg II beziehen, den gleichen Pflichten unterliegen, wie alle anderen Bezieher/innen von Alg II, das heißt, es kann passieren, dass man verpflichtet wird, an Maßnahmen oder Veranstaltungen zu verschiedenen Themen teilzunehmen.

Hinweis: Beurlauben lassen kann man sich unter Umständen auch rückwirkend für ein Semester. ALG II erhält man jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Hat man in dem Semester noch BAföG bekommen,, muss man die BAföG-Leistungen zurückzahlen.

Darlehen im HÄrtefall

Wenn Studierende kein BAföG erhalten, kann eine Unterstützung durch Alg II in Form eines Darlehens in Fällen besonderer Härte gewährt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). ‚Besondere Härte‘ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob der Fall einer besonderen Härte gegeben ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Folgende Fälle können nach bereits erfolgten Rechtssprechungen auf eine besondere Härte hindeuten:

  • Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit kann nicht verlangt werden, oder ist kaum möglich. z.B. wegen Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren, Schwangerschaft oder Behinderung.
  • Der/die Studierende befindet sich kurz vor dem Abschluss des Studiums in der Prüfungsphase und die finanzielle Grundlage des Studiums, welche zuvor gesichert war, ist entfallen und der/die Studierende hat begründete Aussichten, nach dem Studium eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können.
  • Die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG wird wegen einer Behinderung oder schweren Erkrankung überschritten und der/die Studierende hat anderenfalls kaum eine Chance auf berufliche Eingliederung.

Die Beispiele zeigen, dass ein Fall besonderer Härte im Allgemeinen vorliegen kann, wenn der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, oder konkret nicht möglich ist.

Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen

Der Ausschluss von Studierenden von Alg II-Leistungen bezieht sich nur auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht jedoch auf Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen. In folgenen Lebenslagen können hilfebedürftige Studierende Mehrbedarfsleistungen beantragen:

  • Schwangerschaft (ab der 13. Schwangerschaftswoche)
  • Allein Erziehende
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Medizinisch erforderliche kostenaufwändige Ernährung
  • Erwerbsfähige bedinderte Menschen
  • Mehrbedarf für erwerbsfähige Gehbehinderte

Sozialgeld fÜr Kinder von Studierenden

Der allgemeine Leistungsausschluss von Studierenden von Leistungen für den Ausbildungs- und Lebensbedarf gilt nicht für deren Kinder. Ihnen kann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern Sozialgeld gemäß
§ 28 SGB II gewährt werden, wenn ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht. Sozialgeld beinhaltet die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Voraussetzung der Gewährung von Sozialgeld ist die Hilfebedürftigkeit.

 

 

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