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RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM
Germanistisches Institut
Sektion Skandinavistik

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Hinweis: Die Angaben in dieser Studienordnung in Form eines HTML-Dokuments sind ohne Gewähr. Die Links auf den Paragraphen in der Übersicht zeigen zum jeweiligen Textabschnitt. Die Links auf den Paragraphen in den Textabschnitten zeigen auf den Seitenanfang. Im Zweifelsfalle informieren Sie sich bitte im Geschäftszimmer der Skandinavistik! Allgemeine Infos zur Philologie von und an der Ruhr-Universität Bochum finden Sie unter http://www.dekphil.ruhr-uni-bochum.de/


Studienordnung
für den Studiengang Skandinavistik
mit dem Abschluß Magistra/Magister
an der Ruhr-Universität Bochum
vom 20. 1. 1999

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 1.Juli 1997 (GV. NW S. 213), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Studienordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zugangsvoraussetzung

§ 3 Besondere notwendige Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Studienbeginn

§ 5 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer, Umfang und Aufbau des Studiums

§ 6 Ziele des Studiums

§ 7 Bereiche und Teilgebiete der Skandinavistik

§ 8 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen

§ 9 Leistungsnachweise und andere Seminar- und Studienbescheinigungen

§ 10 Studienberatung, Studienpläne

II. Grundstudium:

§ 11 Dauer, Inhalte, Leistungs- und Teilnahmenachweise

§ 12 Zwischenprüfung

III. Hauptstudium:

§ 13 Dauer, Inhalte, Leistungs- und Teilnahmenachweise

§ 14 Magisterprüfung

IV. Schlußbestimmungen:

§ 15 Anrechnung von Studien, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 16 Übergangsbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Philologie der Ruhr-Universität Bochum vom 22. August 1997 (ABL. NRW.1998, S. 991) außerdem bekanntgemacht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum Nr. 325 vom 8. Dezember 1998, das Studium der Skandinavistik mit dem Abschluß der Magisterprüfung an der Ruhr-Universität Bochum.

(2) Das Studium der Skandinavistik kann als Haupt- oder Nebenfach abgeschlossen werden.

(3) Das Magisterstudium umfaßt gemäß Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Philologie das Studium eines Hauptfaches und zweier Nebenfächer. Das Fach Skandinavistik kann als Haupt- oder Nebenfach mit höchstens einem Fach der Germanistik oder der Niederlandistik kombiniert werden. Das Fach Niederlandistik ist in der MPO nicht ausgewiesen. Ansonsten kann die Skandinavistik mit allen übrigen Fächern der Fakultät für Philologie und einer Reihe von Fächern anderer Fakultäten kombiniert werden. Kombinierbarkeit mit den letztgenannten Fächern regelt § 3, Abs. 4 und 5 der Magisterprüfungsordnung.

§ 2
Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.

§ 3
Notwendige Vorkenntnisse

(1) Für das Studium der Skandinavistik als Haupt- oder Nebenfach ist der Nachweis des Latinums oder entsprechender Lateinkenntnisse oder der Nachweis von sicheren Kenntnissen in drei Fremdsprachen erforderlich (ausgenommen die Sprache, die als Schwerpunktsprache für das Skandinavistik-Studium gewählt wurde). Näheres regelt § 11, Absatz 2-4 der Magisterprüfungsordnung.

(2) Studierende, die eine Promotion in der Fakultät für Philologie anstreben, werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß hierfür der Nachweis des Latinums/Großen Latinums erforderlich ist.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5
Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. Davon müssen mindestens zwei Semester an der Ruhr-Universität Bochum studiert werden.

(2) Das Studium gliedert sich in

– das Grundstudium, das vier Semester umfaßt und mit der Zwischenprüfung abschließt, und

– das Hauptstudium, das einschließlich der Anfertigung der Magisterarbeit fünf Semester umfaßt und mit der Magisterprüfung abschließt.

(3) Das Lehrangebot ist berechnet für acht Semester. Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt für das Studium als Hauptfach insgesamt 62 SWS, für das Nebenfach insgesamt 32 SWS. Hinzu kommt ein Wahlbereich von insgesamt 14 SWS, der nicht prüfungsrelevant ist und zur freien Verfügung steht. Der Pflichtbereich umfaßt die zumeist im Grundstudium angesiedelten verbindlichen Veranstaltungen des Lehrangebots (z.B. die Grundkurse bzw. Einführungsveranstaltungen), der Wahlpflichtbereich jeweils Gruppen von Veranstaltungen aus verbindlich zu belegenden Teilgebieten des Faches (vgl. § 7). Die Lehrveranstaltungen im Wahlbereich sollten aus dem Lehrangebot der Skandinavistik oder benachbarter Fächer mit Blick auf das angestrebte Berufsziel so gewählt werden, daß sich eine sinnvolle Ergänzung von Pflicht- und Wahlpflichtbereich ergibt. Der Besuch von Lehrveranstaltungen ist durch selbständige Studien und vor allem durch intensive Lektüre zu ergänzen. In ganz besonderem Maße gilt das für die vorlesungsfreie Zeit, die intensiv für das Studium genutzt werden sollte.

(4) Von den insgesamt vorgeschriebenen 62 Semesterwochenstunden des Hauptfachstudiums entfallen 34 auf das Grundstudium und 28 auf das Hauptstudium, von den insgesamt vorgeschriebenen 32 Semesterwochenstunden des Nebenfachstudiums 18 auf das Grundstudium und 14 auf das Hauptstudium.

(5) Hauptfachstudierenden der Skandinavistik wird ein Auslandsaufenthalt in Skandinavien nach dem Grundstudium empfohlen (z.B. ein 1- bis 2-semestriger Studienaufenthalt an einer skandinavischen Universität oder Teilnahme an einem Sprachkurs in den Semesterferien).

§ 6
Ziele des Studiums

(1) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(2) Ziele des Studiums sind im einzelnen:

- solide Kenntnisse einer skandinavischen Sprache und Lesefähigkeit in einer weiteren skandinavischen Sprache

- vertieftes Verständnis für Geschichte, Gattungen und Konzepte der skandinavischen Literatur

- gründliche Kenntnisse und exemplarisches Detailwissen der skandinavischen Literatur vom 13. bis zum 20. Jahrhundert

- methodische Sicherheit bei der Analyse literarischer Texte

§ 7
Bereiche, Teilgebiete und Themenschwerpunkte der Skandinavistik

(1) Bereiche und Teilgebiete der Skandinavistik

1) Bereich I: Altskandinavistik

I.1. Altnordische Literatur (13. Jahrhundert)

I.1.a. Historische Literatur, Saga

I.1.b. Eddische Dichtung, Skaldik

I.2. Historische Sprachwissenschaft

I.2.a. Altisländisch

I.2.b. Runenkunde

2) Bereich II: Neuskandinavistik

II.1. Literaturgeschichte der skandinavischen Länder vom 17. bis 20. Jahrhundert (Schwerpunkt 19. und 20. Jahrhundert)

II.1.a. Literarische Gattungen: Drama, Lyrik, Erzählung, Roman; literarische Epochen und deren repräsentative Autorinnen und Autoren

II.1.b. Literaturwissenschaftliche Theorien und Methoden

Aus diesen Bereichen sind im Hauptfach für die mündliche Prüfung fünf Teilgebiete auszuwählen. Dabei sollen drei Teilgebiete aus dem jeweiligen Studienschwerpunkt (Alte bzw. Neuere Skandinavistik) stammen. Im Bereich der Neueren Skandinavistik werden folgende Teilgebiete geprüft: ein Autor, eine literarische Gattung und ein Jahrhundert (bzw. ‘Epoche’), wobei keine Überschneidungen zulässig sind. Im Nebenfach sind drei Themenbereiche zu wählen.

§ 8
Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen

(1) In der Skandinavistik werden regelmäßig folgende Typen von Lehrveranstaltungen angeboten:

Die folgenden Beschreibungen sollen den Studierenden das Verständnis des Veranstaltungsprogramms der Sektion Skandinavistik erleichtern.

(2) Vorlesungen sind für Studierende aller Semester zugänglich. Sie stellen Gegenstände des Faches (z.B. altisländische Literatur, Mythologie, Runenkunde, verschiedene Epochen, Autoren und Gattungen) exemplarisch und systematisch dar und bieten eine Übersicht über Problemzusammenhänge.

(3) Grundkurse/ Einführungskurse sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die grundlegende Fragestellungen und Begriffe und Methoden der Alt- und Neuskandinavistik vermitteln und zum wissenschaftlichen Arbeiten anleiten.

(4) Sprachkurse sind Veranstaltungen, die in erster Linie dem Kenntniserwerb der skandinavischen Sprachen dienen (Schwedisch, Norwegisch, Dänisch).

(5) Übungen/Lektüreübungen befassen sich mit der älteren und neueren skandinavischen Literatur sowie mit Landeskunde. Diese Veranstaltungen stehen den Studierenden aller Semester offen, sind jedoch hauptsächlich für Studierende im Grundstudium gedacht.

(6) Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Grundstudiums, in denen das in den Einführungsübungen vermittelte Wissen vorausgesetzt wird. Wissenschaftliches Arbeiten wird anhand einer schriftlichen Hausarbeit zu einem begrenzten Stoffgebiet unter entsprechender Betreuung eingeübt.

(7) Hauptseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Hauptstudiums, die das im Grundstudium vermittelte Wissen voraussetzen. Ziel des Hauptstudiums soll die selbständige
Erarbeitung von Themenschwerpunkten sein, die später Gegenstand der Magisterprüfung sein können. Der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme.

(8) Oberseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen, die sich an fortgeschrittene Studenten des Hauptstudiums richten. Die Teilnahme ist in der Regel nur nach Absprache mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter möglich.

(9) Examenskolloquia sind wissenschaftliche Veranstaltungen, die sich in erster Linie an Studierende in der Examensphase wenden; es werden Probleme besprochen, die im Zusammenhang mit Examensarbeiten, Klausuren und den Vorbereitungen auf die mündliche Prüfung stehen.

(10) Exkursionen bieten die Gelegenheit, zentrale Forschungseinrichtungen und Kulturdenkmäler im In- und Ausland kennenzulernen. Sie dienen u.a. der Einübung empirisch-praktischer Arbeits- und Lernformen. In der Regel sind sie anderen Veranstaltungstypen zugeordnet.

§ 9
Leistungsnachweise und andere Seminar- und Studienbescheinigungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Proseminaren und Hauptseminaren wird mit einem Leistungsnachweis (LN) bescheinigt, wenn die nach Absatz 3 für die Erteilung eines LN erforderliche Leistung im Rahmen eines Seminars erbracht und mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist. Bei mit "nicht ausreichend" bewerteten Leistungen ist die schriftliche Arbeit nach Absprache mit dem Lehrenden beliebig oft wiederholbar. Die Teilnahme an Seminaren, an Einführungen und Übungen wird dann mit einem Teilnahmeschein (TN) bescheinigt, wenn sich die oder der Studierende durch regelmäßige Anwesenheit und Mitarbeit und ggf. durch Erbringung der in der Lehrveranstaltung verbindlich gemachten schriftlichen oder mündlichen Arbeiten an der Lehrveranstaltung beteiligt hat.

(2) Die Entscheidung über eine geeignete Leistungsform soll außer fachinhaltlichen Gesichtspunkten auch den prüfungsvorbereitenden und den berufsqualifizierenden Wert der zur Wahl stehenden Leistungsformen berücksichtigen. Dabei ist auch auf ein Gleichgewicht zwischen schriftlichen und mündlichen Formen zu achten. Kooperative Formen des Nachweises (z.B. Moderation einer Seminarsitzung zu zweit oder Kleingruppen-Kolloquium) sind im Hinblick auf die spätere berufliche Anforderung wünschenswert; eine individuelle Teilleistung muß dabei jedoch erkennbar sein.

(3) Leistungsnachweise werden bei regelmäßiger Teilnahme an der Lehrveranstaltung ausgestellt aufgrund mindestens ausreichender Leistungen in

a) einem Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung (Referat) oder

b) der Moderation einer Seminarsitzung mit schriftlicher Vor- und Nachbereitung oder

c) der Teilnahme an einem Prüfungskolloquium (Einzelkolloquium) im Anschluß an eine Veranstaltung oder

d) einer schriftlichen Hausarbeit, die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (Hausarbeiten sollten im Grundstudium den Umfang von 15 Seiten à 2.500 Zeichen, im Hauptstudium von 20 Seiten à 2.500 Zeichen nicht überschreiten) oder

e) einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) im Umfang von bis zu zwei Zeitstunden, die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht.

Weitere Formen vergleichbaren Anspruchsniveaus sind möglich.

(4) Teilnahmescheine (TN) sind unbenotete Bescheinigungen. Sie bescheinigen die Mitarbeit in einer Veranstaltung unter Einbeziehung der in dieser Veranstaltung von allen Teilnehmenden verlangten Aktivitäten (z.B. schriftliche Übungen, Diskussionsbeiträge, Protokolle, Thesenpapiere, kurze freie Vorträge im Seminar, Moderationen).

(5) Bei weniger als mit "ausreichend" benoteten Leistungen legen die jeweiligen Lehrenden nach Beratung mit den Studierenden eine geeignete Form der Nachbesserung bzw. Wiederholung in derselben Veranstaltung fest.

(6) Es wird empfohlen, zur Vorbereitung der Zwischenprüfung im Anschluß an eine beliebige Lehrveranstaltung ein mündliches Prüfungsgespräch auf freiwilliger Basis zu absolvieren.

§ 10
Studienberatung

Für die allgemeine Studienberatung steht das Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum zur Verfügung. Es berät die Studierenden in allgemeinen Fragen der Studieneignung, Studienzulassung, Studiengänge und -fächer der Ruhr-Universität Bochum und steht bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch als psychologische Beratungsstelle zur Verfügung.

Die Studienberatung des Seminars für Skandinavistik umfaßt:

1) Erstsemesterberatung

2) Einführungsveranstaltung für Neuanfänger zu Beginn eines jeden Semesters

3) Regelmäßige Studien- und Prüfungsberatung durch die Lehrenden des Faches Skandinavistik in deren Sprechstunden und im Geschäftszimmer der Sektion Skandinavistik

II. Grundstudium

§ 11
Dauer, Inhalte, Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Das Grundstudium umfaßt das 1. bis 4. Semester und hat ein Studienvolumen von 34 Semesterwochenstunden für das Hauptfach, von 18 Semesterwochenstunden für das Nebenfach.

(2) Das Grundstudium der Skandinavistik dient der ersten Orientierung im universitären Lehrbetrieb, der Aneignung wissenschaftlicher Lern- und Arbeitsformen und dem Erwerb von Grundkenntnissen über Gegenstände und Methoden des Fachs.

(3) Ziel des Grundstudiums der Skandinavistik ist der Erwerb der folgenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse:

- Fertigkeit zum selbständigen Bibliographieren

- Fähigkeit zur Nutzung von Lexika und Forschungsliteratur des Fachgebiets

- Fähigkeit zur mündlichen Darstellung von Arbeitsergebnissen und Problemzusammenhängen im Rahmen von Lehrveranstaltungen

- Fähigkeit zur Abfassung einer schriftlichen Arbeit über ein Thema aus den Teilgebieten des Fachs

- erste Kenntnisse der skandinavischen Literatur des 13. bis 20. Jahrhunderts in ihrer historischen und systematischen Differenzierung

- Grundkenntnis literaturwissenschaftlicher Theorien, Modelle und Methoden

(4) Im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sind im Rahmen des Grundstudiums die folgenden Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise zu erwerben:

Im Hauptfach:

I. Leistungsnachweise:

1 LN Einführung Altisländisch (2 SWS, Abschluß Klausur),

1 LN Proseminar Neuskandinavistik (2 SWS, Voraussetzung: erfolgreiche Teilnahme an. Neuskand. Sprachkurs II),

1 LN mediavistisches Proseminar (2 SWS),

1 LN Einführung in die Literaturwissenschaft mit begleitender Lektüre (4 SWS)

II. Teilnahmescheine:

 

3 TN (jeweils 2 SWS, Wahlthemen)

Voraussetzung für den Besuch der Proseminare ist der LN Einführung in die Literaturwissenschaft.

Im Nebenfach:

I. Leistungsnachweise:

1 LN Proseminar Neuskandinavistik oder LN mediavistisches Proseminar (2 SWS).

1 LN Einführung in die Literaturwissenschaft mit begleitender Lektüre (4 SWS).

II. Teilnahmescheine:

2 TN (2 SWS, Wahlthemen).

Voraussetzung für den Besuch des Proseminars ist der LN Einführung in die Literaturwissenschaft.

Empfohlen wird ferner die Teilnahme am Neuskandinavischen Sprachkurs I.

§ 12
Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium wird in der Regel nach der Vorlesungszeit des 4. Semesters mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.

(2) Die Zwischenprüfung besteht im Haupt- und Nebenfach Skandinavistik aus einer halbstündigen mündlichen Prüfung über einen aus einem Proseminar oder einer Vorlesung hervorgegangenen Themenschwerpunkt.

(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung kann erteilt werden, wenn die für das Grundstudium erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen.

(4) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium.

(5) Die weiteren Bestimmungen zur Durchführung der Zwischenprüfung sind der Magisterprüfungsordnung der Fakultät zu entnehmen. Sie regeln die Form der mündlichen Prüfung
(§ 15), ihre Bewertung (§. 17) und ihre Wiederholung (§ 18) sowie die Ausstellung des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (§ 19).

(6) Bei einem Wechsel von Nebenfach zu Hauptfach Skandinavistik müssen die entsprechenden Anforderungen für das Hauptfach nachgewiesen werden.

III. Hauptstudium

§ 13
Dauer, Inhalte, Leistungs- und Teilnahmenachweise

(1) Das Hauptstudium umfaßt die Semester 5 bis 8 und hat ein Studienvolumen von 28 Semesterwochenstunden für das Hauptfach, von 14 Semesterwochenstunden für das Nebenfach.

(2) Schwerpunkt des Hauptstudiums ist die Mitarbeit in Hauptseminaren und die selbständige Erarbeitung von Schwerpunktbereichen, die später Gegenstand der Magisterprüfung sein können. Der Leistungsnachweis im Hauptseminar besteht in der Regel in einer schriftlichen Hausarbeit, die höhere Anforderungen stellt als eine Proseminararbeit im Grundstudium.

(3) Ziel des Haupstudiums der Skandinavistik ist der Erwerb der folgenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse:

Für den Studienverlauf nach der Zwischenprüfung:

- Fähigkeit zur selbständigen Umsetzung literaturwissenschaftlicher Methoden und Modelle im Rahmen einer schriftlichen Hausarbeit über ein Thema aus den Teilgebieten des Faches

- vertieftere Kenntnisse ausgewählter Epochen der skandinavischen Literatur des 13.-20. Jahrhunderts bzw. exemplarischer Autoren dieses Zeitraums

- Fähigkeit zur methodisch selbständigen Abfassung einer wissenschaftlichen Hausarbeit über ein Thema aus den Teilgebieten des Faches

(4) Im Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Hauptstudiums sind die folgenden Veranstaltungen zu besuchen und die folgenden Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise zu erwerben:

Im Hauptfach:

I. Leistungsnachweise:

1 LN Hauptseminar Neuskandinavistik (2 SWS),

1 LN Hauptseminar Neuskandinavistik oder skandinavistische Mediävistik (2 SWS)

II. Teilnahmescheine:

2 TN (Wahlthemen)

Im Nebenfach:

I. Leistungsnachweis:

1 LN Hauptseminar Neuskandinavistik oder skandinavistische Mediävistik (2 SWS)

II. Teilnahmeschein:

1 TN (Wahlthema)

§ 14
Magisterprüfung

(1) Das Studium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen.

(2) Die Magisterprüfung besteht im Studiengang Skandinavistik als Hauptfach aus der Magisterarbeit sowie aus drei Fachprüfungen, die jeweils ein Teilgebiet mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten zum Gegenstand haben. Diese sind in Absprache mit dem Prüfenden zu wählen. Die Fachprüfungen umfassen

- eine schriftliche Hausarbeit unter Prüfungsbedingungen Neuskandinavistik oder skandinavische Mediävistik,

- eine Klausurarbeit (vierstündig),

- eine mündliche Prüfung (45 Minuten).

Die Reihenfolge dieser insgesamt vier Prüfungsleistungen ist durch die Studierenden wählbar. Bei der Meldung zur Magisterarbeit wie auch zu den drei Fachprüfungen müssen die vorgeschriebenen Leistungsnachweise und Teilnahmescheine vorliegen.

(3) Die Magisterprüfung besteht im Studiengang Skandinavistik als Nebenfach aus einer Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung (30 Minuten) in einem Teilgebiet des Faches, zu dem in Absprache mit dem Prüfenden Themenschwerpunkte auszuwählen sind. Bei der Meldung zu dieser Fachprüfung müssen die vorgeschriebenen Leistungsnachweise und Teilnahmenscheine vorliegen.

(4) Die Zulassung zur Magisterprüfung ist in § 20 der Magisterprüfungsordnung geregelt. Zu den dort geregelten Voraussetzungen gehören u.a.:

1. Nachweis der besuchten Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums im Umfang von 28 Semesterwochenstunden im Hauptfach bzw. 14 Semesterwochenstunden im Nebenfach,

2. Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses,

3. Vorlage aller nach § 13 Abs. 4 der Magisterstudienordnung für das Studienfach Skandinavistik genannten Leistungsnachweise und Teilnahmescheine.

(5) Die weiteren Durchführungsbestimmungen sind der Magisterprüfungsordung der Fakultät zu entnehmen. Sie regeln die Abfassung, Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
(§§ 22, 23), die Durchführung und Bewertung von Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und schriftlichen Hausarbeiten unter Prüfungsbedingungen, die Bildung der Gesamtnote und das Bestehen der Magisterprüfung (§§ 24, 25), den Freiversuch und die Wiederholung von Fachprüfungen und Magisterarbeit (§§ 26, 27) sowie die Ausstellung von Zeugnis und Urkunde und die Verleihung des Magistra- bzw. Magistergrades (§§ 28, 29).

IV. Schlußbestimmungen

§ 15
Anrechnung von Studien, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Gleichwertige Studien sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt.

(2) Für die Anrechnung von Studien sowie Studien- und Prüfungsleistungen gelten die Vorschriften der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Philologie. Über die Anrechnung entscheidet der Ausschuß für die Magisterprüfung der Fakultät für Philologie.

§ 16
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, können auf Antrag ihr Studium nach dieser Ordnung durchführen.

(3) Im übrigen wird auf die entsprechenden Vorschriften der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Philologie verwiesen.

§ 17
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Philologie der Ruhr-Universität Bochum vom 20.1.1998 und des Beschlusses des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom xx.xx.xxxx sowie der Genehmigung des Rektors der Ruhr-Universität Bochum vom xx.xx.xxxx.

Bochum, den

 

Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum

(Universitätsprofessor Dr. D. Petzina)

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©2004-01-04  Any questions or suggestions? Write to the webmaster!