Gesetzeslücke trifft Alleinerziehende
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Alterssicherung in Zeiten unbeständiger Partnerschaften
Das Thema „Generationenvertrag“ beschäftigt Professor Dr. Martin Werding (Fakultät für Sozialwissenschaften, Lehrstuhl für Sozialpolitik und Sozialökonomie an der Ruhr-Universität Bochum) seit gut zehn Jahren. Insbesondere, wenn es darum geht, die Zusammenhänge zwischen Kindererziehung, sozialer Alterssicherung und Familienleistungsausgleich in der geltenden Gesetzeslage herauszuarbeiten. Jüngst beschäftigte ihn die „Lücke bei der Alterssicherung Alleinerziehender“ und wie diese geschlossen werden könnte.

Abb.1: Alleinerziehend: Das Geld ist immer knapp - und selten reicht die Zeit für einen Blick in die Zukunft.
Die wirtschaftlich schwierige Situation Alleinerziehender ist dokumentiert. So wird im Dritten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2008) auf ein stark erhöhtes Armutsrisiko Alleinerziehender hingewiesen. Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem Jahr 2009 belegt, dass Alleinerziehende überproportional Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehen und gleichzeitig länger auf diese Leistungen angewiesen sind als andere Empfänger. Die in jungen Jahren auftretende Einkommenslücke wird sich auch später im Rentenalter negativ auswirken. Die Gründe, warum und unter welchen Bedingungen für Alleinerziehende im gegenwärtig geltenden Ehe-, Familien- und Sozialrecht eine echte Sicherungslücke bezüglich ihrer Altersversorgung existiert, diesen Fragen ist Prof. Dr. Martin Werding jüngst in einer empirischen Untersuchung nachgegangen.
„Alleinerziehende“, die Bezeichnung klingt alltäglich und ist dennoch kompliziert zu handhaben. Administrativ betrachtet ist schnell zu sagen, wer als Alleinerziehender gilt: Wer verwitwet ist, geschieden oder getrennt lebt oder ledig ist und mit Kind(ern) aber ohne Partner lebt. In allen Fällen regelt das Ehe-, Familien-, Sozial- und Rentenrecht die unterschiedlichen Ansprüche, mit denen die Betroffenen ihren momentanen Lebensunterhalt absichern. Dieses Regelwerk hat in erster Linie die laufenden Ausgaben und die daraus resultierenden Unterhaltsansprüche im Visier. Da die finanziellen Möglichkeiten der zum Unterhalt Verpflichteten bereits aktuell in aller Regel ausgeschöpft sind, richtet sich der Blick selten in die Zukunft, um zu erkunden, wie einst die Alterssicherung Alleinerziehender aussehen wird.
Die längerfristige Betrachtung des Lebenslaufs Alleinerziehender ist auf vielfältige Weise kompliziert. Alleinerziehende verbleiben nicht zwangsläufig dauerhaft in dieser Lebenssituation. Verwitwete und Geschiedene heiraten wieder, Ledige erstmalig. Manche Elternpaare sind verheiratet, leben aber getrennt. Ledige mit Kindern leben im Verbund mit wechselnden Partnern. Es gibt mannigfache Möglichkeiten im Familiensinne „alleine“ zu leben und Kinder zu erziehen. Richtet sich der Blick perspektivisch auf das Thema Alterssicherung, dann gilt allgemein, Alleinerziehender ist, „wer zu irgendeiner Phase der jeweiligen Biographie mit mindestens einem minderjährigen Kind, aber ohne Partner im Haushalt gelebt hat und die alleinige Erziehungsverantwortung trägt“.
Denn die grundsätzliche Überlegung, die letztendlich zur Entdeckung der Sicherungslücke in der Altersversorgung Alleinerziehender geführt hat, ist die, dass diese gesellschaftliche Gruppe, weil sie alleinverantwortlich ein oder mehrere Kinder erzieht, in derselben Zeit oft nur eingeschränkt oder gar nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und daraus noch lange nach der Alleinerziehenden-Phase Nachteile erleidet. Fehlende Berufsjahre, geringere Einstiegsgehälter und Beschäftigung unterhalb der tatsächlichen Qualifikationen sind Faktoren, die auch langfristig gesehen die Einkommenssituation negativ beeinflussen. Folglich beziehen Alleinerziehende, die nicht lückenlos im Berufsleben erwerbstätig bleiben, entsprechend niedrige Altersrenten. Die gesetzliche Rentenversicherung basiert in Deutschland aber überwiegend auf der Dauer und dem Umfang einer Erwerbstätigkeit. Die Höhe des in dieser Zeit erworbenen Einkommens bestimmt im Alter den Wert der Rente.
An diesem Punkt macht Prof. Werding eine andere Rechnung auf. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine umlagefinanzierte Altersvorsorge. „Ihr ‚Kapital‘ ist das Humanvermögen bzw. die Erwerbseinkommenskapazität künftiger Beitragszahler“, so Werding. Demnach „zahlen“ Alleinerziehende in dieses System über die Erziehungsleistung für ihre Kinder überproportional ein und sorgen somit für das Funktionieren des gesetzlichen Rentensystems in der Zukunft. „Systemgerecht honorieren“ nennt Werding einen Weg, der die Kinderbetreuungszeiten für das Funktionieren des Systems entsprechend aufwerten würde. Die heute praktizierte Anrechnung von Kindererziehungszeiten erachtet er gemessen an der tatsächlichen Bedeutung dieser Leistungen und im Vergleich zur Bedeutung finanzieller Beiträge für den Erwerb von Rentenansprüchen als „bei weitem zu gering“. Langfristig gesehen könnte über die Einführung einer „Kinderrente“ die Sicherungslücke sogar beseitigt werden (s. Info1). Werding sieht vor dem Hintergrund des demographischen Wandels Chancen für ein neues Rentensystem, das letztlich erziehungsbedingte Alterssicherungslücken aller Eltern schließen könnte.
Wenn der Weg zu einer solchen allgemeinen Lösung zu weit ist, kann das Missverhältnis von elterlichen Erziehungsleistungen zu erwarteten Rentenleistungen zunächst aber auch gezielt für Alleinerziehende korrigiert werden, anknüpfend an die gemeinsame Verantwortung durch Elternschaft. In diesem Fall wäre der Nachteilsausgleich unter den Eltern zu suchen, indem der Unterhaltspflichtige eine angemessene Alterssicherung des alleinerziehenden Elternteils für die Phase der Kinderbetreuung übernimmt. Das derzeit geltende Ehe- und Familienrecht müsste in dem Sinne weiterentwickelt werden, dass besondere Verpflichtungen aus einer Ehe prinzipiell gleichrangig zu behandeln seien mit besonderen Verpflichtungen durch Elternschaft (s. Info 2).
Die Altersvorsorge Alleinerziehender aus empirischer Sicht zu analysieren, gestaltet sich schwierig, so Werding. „Es fehlt an Datenmaterial.“ Alleinerziehende lassen sich beispielsweise in den Datensätzen der Deutschen Rentenversicherung bislang nicht identifizieren. Für die nunmehr im Herbst 2009 startende Erhebung der Deutschen Rentenversicherung zur „Altersversorgung in Deutschland“ (AVID) ist das Frageprogramm aufgrund von Werdings Forschungen dahingehend ergänzt worden, dass alleinerziehende Personen, auch die in zurückliegenden Lebensphasen, identifiziert werden können.
Die in der Studie genannten empirischen Ergebnisse basieren auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), das allein eine hinreichend große Anzahl von Personen identifizieren kann, die jemals alleinerziehend waren. Die Wissenschaftler halten die Aussagekraft dieser Datenbasis allerdings ebenfalls für so eingeschränkt, dass sie die harten Anforderungen der Repräsentativität nicht erfüllen könne, sondern lediglich „belastbare Tendenzaussagen“ zulässt. Dennoch kann aufgrund dieser Aussagen empirisch belegt werden, was zuvor schon aus theoretischer Sicht konstatiert wurde. Frauen mit Kindern müssen demnach vor allem nach einer Scheidung erhebliche Einbußen in ihrer Altersvorsorge hinnehmen. Das ist eine überraschende Erkenntnis insofern, als die Gruppe unverheirateter Alleinerziehender aus rechtlicher Sicht die stärksten Nachteile erleidet. Für sie gibt es weder im Unterhaltsrecht noch an anderer Stelle eine irgendwie vergleichbare Regelung zum Versorgungsausgleich. Ihnen bleibt nur die Perspektive, dass es sich bei ihnen oft um eine vorübergehende Alleinelternschaft in einem relativ frühen Lebenszyklus handelt, die später in eine stabile und damit auch altersabsichernde Partnerschaft mündet. „Es ist empirisch festzustellen, dass unverheiratete Alleinerziehende besser mit ihrer Situation zurechtkommen als Betroffene nach einer Scheidung“, bestätigt Prof. Martin Werding. Wahrscheinlich seien ihre Lebensentwürfe und Erwartungen von vornherein andere. Ledige richten sich in dieser Situation auch erwerbsmäßig anders ein, während sich Alleinerziehende nach einer Scheidung vor unerwartet große Probleme gestellt sehen.
INFO 1
„Kinderrente“
Mit dem Begriff der „Kinderrente“ (Werding) wird ein praktikabler Weg beschrieben, wie ein künftiges Rentensystem aussehen könnte. Die Umstellung würde in zwei Schritten erfolgen:
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer bisherigen Form wird auf dem aktuellen Niveau eingefroren.
Daneben tritt ein neues System einer „Kinderrente“ für alle Bürger, die aus Beiträgen aller Erwerbstätigen oder aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird und Leistungen an alle Eltern gewährt.
Mit Blick auf die demographische Entwicklung und damit auf die Altersstruktur der Rentenversicherten führt die Deckelung des Beitragssatzes, aus dem weiterhin erwerbs- und beitragsbezogene Renten finanziert werden, längerfristig zu einer nennenswerten Reduktion des Rentenniveaus. Im selben Maße könnte jedoch die neue Säule des staatlichen Rentensystems über die ebenfalls umlagefinanzierte „Kinderrente“ mit einheitlichen Beträgen je Kind ausgebaut werden. Im Regelfall können die Ansprüche auf kinderbezogene Renten hälftig zwischen beiden Elternteilen geteilt werden. Im Vergleich zum derzeitigen Recht würde dieser systemgerechte Ansatz alle Personen belasten, die keine Erziehungsverantwortung für Kinder übernehmen.
INFO 2
Sicherungslücke schliessen: Vorschläge für eine Neuregelung
Die Lösung muss auf alle alleinerziehenden Elternteile, unabhängig vom Familienstand und dem Grund der alleinigen Erziehungsverantwortung, anwendbar sein.
Die Lösung sollte ausreichende Erwerbsanreize für beide Elternteile bieten, den (allein-) erziehenden wie den unterhaltspflichtigen.
Der Ausgleich sollte vorrangig unter den Elternteilen des jeweiligen Kindes erfolgen, nicht durch Verbesserung der Alterssicherung Alleinerziehender auf Kosten Dritter.
Zugleich sollte der Ausgleich die Rolle von Leistungen zur Betreuung und Erziehung von Kindern für die staatliche Alterssicherung möglichst systemgerecht („Humankapital“) honorieren.
Die hier skizzierten Vorschläge könnten im Rahmen der existierenden ehe-, familien- und rentenrechtlichen Regelungen die Sicherungslücke Alleinerziehender im Bereich der Alterssicherung schließen.

