Abwahl einer
großen Unbekannten
EU-Verfassung:
Interview mit der Europarechtlerin Prof. Adelheid Puttler
Nach Ablehnung der Europäischen Verfassung bei den
Referenden in Frankreich und den Niederlanden haben sich
die EU-Staaten eine Denkpause verordnet. Diese sollte
auch dafür genutzt werden, ausführlich über
die Ziele der Union einschließlich ihrer geografischen
Ausdehnung zu diskutieren und das nicht nur in
europäischen Zirkeln, sondern in breiten Kreisen
der Bevölkerung, sagt Prof. Dr. Adelheid Puttler
(Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht)
im Gespräch mit Barbara Kruse.
RUBENS: Für viele Bürger ist die Europäische
Verfassung ein unbeschriebenes Blatt. Was
sollten sie unbedingt wissen?
PUTTLER: Dass wir bereits Rechtsgrundlagen haben, die
seit den 50er-Jahren immer wieder durch verschiedene völkerrechtliche
Verträge geändert und ergänzt wurden. Jetzt,
in der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Union, haben
diese Handlungs- und Entscheidungsmechanismen an Effektivität
verloren. Der neue Vertrag über eine Europäische
Verfassung soll das ändern und zudem mehr Transparenz
und Demokratie schaffen. Er setzt stärker auf Mehrheitsentscheidungen,
eine verkleinerte Kommission, wobei die Staaten wechselweise
Kommissare stellen. Sie enthält erstmals einen geschriebenen
Grundrechtekatalog (s. Info), indem sich Bürger über
ihre Grundrechte auf EU-Ebene informieren können,
ohne wie bisher die Urteile des Europäischen Gerichtshofes
studieren zu müssen. Schließlich wurde ein
Europäisches Bürgerbegehren eingeführt.
RUBENS: Wo liegt der Schwerpunkt Ihrer Forschungen?
PUTTLER: Ich beschäftige mich mit drei Aspekten:
Die Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten,
insbesondere mit dem Einfluss des Europarechts auf die
Machtverhältnisse zwischen Bund und Ländern.
Dies betrifft Bereiche, wo Wirtschaft mit Kultur verbunden
ist, etwa den Streit über die Fernsehrichtlinie,
in der die Gemeinschaft grenzüberschreitendes Fernsehen
durch Quoten für europäische Werke regeln wollte.
Durch diese Einflussnahme auf die Programmwahl sahen sich
die Länder in ihrer Kulturhoheit beeinträchtigt.
Ein zweiter Aspekt ist die Politik des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts konkret, die Bedingungen
für Zuschüsse aus der EU-Kasse an Förderungsgebiete.
Die dritte Forschungsrichtung betrifft die sog. Beihilfenkontrolle
der Union, durch die eine regionale Förderung aus
Haushaltsmitteln des Landes verhindert werden soll. So
müsste etwa NRW die Genehmigung in Brüssel einholen,
wenn es Opel unterstützen wollte.
RUBENS: Die Mitgliedstaaten fürchten zunehmend um
die eigene, nationale Souveränität sind
sie noch Herren der Gemeinschaft?
PUTTLER: Die Mitgliedstaaten haben in den vergangenen
Jahrzehnten viele Kompetenzen auf die EU übertragen,
etwa die ganze Agrarpolitik, die Währungspolitik,
alle wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Öffnung
der Binnengrenzen, oder Teile der Asyl- und Einwanderungspolitik.
Sie erhoffen davon eine steigende Wirtschaftkraft, Stärkung
der Bürgerrechte, bessere Reisemöglichkeiten,
höheren Wohlstand und nicht zuletzt Friedenssicherung
wer miteinander Handel treibt, wirft keine Bomben
aufeinander. Die freiwillige Einschränkung unserer
Souveränität lässt uns aber die Möglichkeit,
die Rechtsgrundlagen neu festzulegen bis hin zu
einem ausdrücklichen Austrittsrecht im neuen Europäischen
Verfassungsvertrag. So wollen die Mitgliedstaaten keine
Vereinigten Staaten von Europa schaffen, sondern einzelne
selbständige Staaten bleiben.
RUBENS: Hat die Verfassungskrise unmittelbare Auswirkungen
auf Ihre Forschungen?
PUTTLER: Die gescheiterten Referenden schaffen eine Atempause.
Der Verfassungsentwurf wurde unter großem Zeitdruck
durch den Konvent erstellt, von der Regierungskonferenz
verändert und den Staats- und Regierungschefs zur
Unterzeichnung vorgelegt. Wir können jetzt einige
mit heißer Nadel gestrickte Neuerungen
analysieren, gegebenenfalls die von Konvent und Regierungskonferenz
nicht bedachten Folgen aufzeigen und Veränderungsvorschläge
machen.
RUBENS: Welche Situation haben wir Mitte 2007, nach der
durch den EU-Rat eingeräumten Denkpause wagen
Sie eine Prognose?
PUTTLER: Die Mitgliedstaaten werden sich bis dahin vermutlich
auf eine abgespeckte Version des Vertrages ohne
den hochtrabenden wie irreführenden Titel Verfassung
geeinigt haben, in dem nur die nötigsten Teile
der bisherigen vertraglichen Grundlagen geändert
und ergänzt werden. Vielleicht können später
schrittweise weitere Teile des Verfassungsvertrages, etwa
die Grundrechtecharta, in Kraft gesetzt werden.
EU-Verfassung: Wissenswertes aus 448 Artikeln und
500 Seiten
Die Basis: Der Vertrag über eine Verfassung
für Europa ist ein völkerrechtlicher
Vertrag, der nur in Kraft treten kann, wenn ihm alle
25 Mitgliedstaaten zustimmen. Er wurde in 15-monatigen
Beratungen in einem speziell dafür eingesetzten
Konvent vorbereitet. Der Konvent konnte auf zwei Verträge
zurückgreifen, auf deren Grundlage die EU heute
arbeitet: der Vertrag über die Europäische
Union und der EG-Vertrag. Letzterer weist allein schon
338 Artikel auf.
Das Ziel: Der Verfassungsvertrag soll die erweiterte
Union handlungsfähiger und effektiver machen, die
Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedstaaten
klarer verteilen sowie Bürgernähe, Demokratie
und Transparenz verbessern.
Der Aufbau: Der Vertrag gliedert sich in eine Präambel
und vier Teile mit insgesamt 448 Artikeln. Teil I regelt
die allgemeine Organisation der Union. Teil II integriert
die Charta der Grundrechte, Teil III regelt die Politikbereiche
und die Arbeitsweise der Union und übernimmt darin
weitgehend den bisherigen EG-Vertrag, Teil IV enthält
Schlussbestimmungen.
Die Neuerungen: Zu den wesentlichen Neuerungen
gegenüber den bisherigen Verträgen gehören:
Aufnahme der Charta der Grundrechte, ein geschriebener
Grundrechtekatalog mit Rechten der Bürger gegenüber
den Organen der EU und den Mitgliedstaaten.
Die EU wird ermächtigt, der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) beizutreten.
Die Organe der EU werden verschlankt (max. 750
Abgeordnete für das Europäische Parlament,
Verkleinerung der Kommission ab 2014).
Der Personalisierung der EU nach
außen und der besseren Koordinierung der gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik dienen zwei neu
geschaffene Ämter mit verlängerter Amtszeit:
Außenminister der Union und Präsident des
Europäischen Rates.
Das Europäische Parlament wird bei der Rechtsetzung
möglichst gleichgewichtig zum Rat gestärkt.
Der Ausbau des Mehrheitsprinzips bei weitgehender
Abschaffung der Pflicht zu einstimmigen Entscheidungen
macht die Entscheidungsfindung effektiver und berücksichtigt
stärker die Größe der Mitgliedstaaten
bei der Stimmengewichtung im Rat.
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