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RUBENS 99

1. Juli 2005

Abwahl einer großen Unbekannten

EU-Verfassung: Interview mit der Europarechtlerin Prof. Adelheid Puttler


Nach Ablehnung der Europäischen Verfassung bei den Referenden in Frankreich und den Niederlanden haben sich die EU-Staaten eine Denkpause verordnet. „Diese sollte auch dafür genutzt werden, ausführlich über die Ziele der Union einschließlich ihrer geografischen Ausdehnung zu diskutieren – und das nicht nur in europäischen Zirkeln, sondern in breiten Kreisen der Bevölkerung“, sagt Prof. Dr. Adelheid Puttler (Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht) im Gespräch mit Barbara Kruse.


RUBENS: Für viele Bürger ist die Europäische Verfassung ein „unbeschriebenes Blatt“. Was sollten sie unbedingt wissen?

PUTTLER: Dass wir bereits Rechtsgrundlagen haben, die seit den 50er-Jahren immer wieder durch verschiedene völkerrechtliche Verträge geändert und ergänzt wurden. Jetzt, in der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Union, haben diese Handlungs- und Entscheidungsmechanismen an Effektivität verloren. Der neue Vertrag über eine Europäische Verfassung soll das ändern und zudem mehr Transparenz und Demokratie schaffen. Er setzt stärker auf Mehrheitsentscheidungen, eine verkleinerte Kommission, wobei die Staaten wechselweise Kommissare stellen. Sie enthält erstmals einen geschriebenen Grundrechtekatalog (s. Info), indem sich Bürger über ihre Grundrechte auf EU-Ebene informieren können, ohne wie bisher die Urteile des Europäischen Gerichtshofes studieren zu müssen. Schließlich wurde ein Europäisches Bürgerbegehren eingeführt.

RUBENS: Wo liegt der Schwerpunkt Ihrer Forschungen?
PUTTLER: Ich beschäftige mich mit drei Aspekten: Die Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, insbesondere mit dem Einfluss des Europarechts auf die Machtverhältnisse zwischen Bund und Ländern. Dies betrifft Bereiche, wo Wirtschaft mit Kultur verbunden ist, etwa den Streit über die Fernsehrichtlinie, in der die Gemeinschaft grenzüberschreitendes Fernsehen durch Quoten für europäische Werke regeln wollte. Durch diese Einflussnahme auf die Programmwahl sahen sich die Länder in ihrer Kulturhoheit beeinträchtigt. Ein zweiter Aspekt ist die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts – konkret, die Bedingungen für Zuschüsse aus der EU-Kasse an Förderungsgebiete. Die dritte Forschungsrichtung betrifft die sog. Beihilfenkontrolle der Union, durch die eine regionale Förderung aus Haushaltsmitteln des Landes verhindert werden soll. So müsste etwa NRW die Genehmigung in Brüssel einholen, wenn es Opel unterstützen wollte.

RUBENS: Die Mitgliedstaaten fürchten zunehmend um die eigene, nationale Souveränität – sind sie noch „Herren der Gemeinschaft“?

PUTTLER: Die Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahrzehnten viele Kompetenzen auf die EU übertragen, etwa die ganze Agrarpolitik, die Währungspolitik, alle wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Öffnung der Binnengrenzen, oder Teile der Asyl- und Einwanderungspolitik. Sie erhoffen davon eine steigende Wirtschaftkraft, Stärkung der Bürgerrechte, bessere Reisemöglichkeiten, höheren Wohlstand und nicht zuletzt Friedenssicherung – wer miteinander Handel treibt, wirft keine Bomben aufeinander. Die freiwillige Einschränkung unserer Souveränität lässt uns aber die Möglichkeit, die Rechtsgrundlagen neu festzulegen – bis hin zu einem ausdrücklichen Austrittsrecht im neuen Europäischen Verfassungsvertrag. So wollen die Mitgliedstaaten keine Vereinigten Staaten von Europa schaffen, sondern einzelne selbständige Staaten bleiben.

RUBENS: Hat die Verfassungskrise unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Forschungen?

PUTTLER: Die gescheiterten Referenden schaffen eine „Atempause“. Der Verfassungsentwurf wurde unter großem Zeitdruck durch den Konvent erstellt, von der Regierungskonferenz verändert und den Staats- und Regierungschefs zur Unterzeichnung vorgelegt. Wir können jetzt einige mit „heißer Nadel gestrickte“ Neuerungen analysieren, gegebenenfalls die von Konvent und Regierungskonferenz nicht bedachten Folgen aufzeigen und Veränderungsvorschläge machen.

RUBENS: Welche Situation haben wir Mitte 2007, nach der durch den EU-Rat eingeräumten Denkpause – wagen Sie eine Prognose?

PUTTLER: Die Mitgliedstaaten werden sich bis dahin vermutlich auf eine abgespeckte Version des Vertrages – ohne den hochtrabenden wie irreführenden Titel „Verfassung“ – geeinigt haben, in dem nur die nötigsten Teile der bisherigen vertraglichen Grundlagen geändert und ergänzt werden. Vielleicht können später schrittweise weitere Teile des Verfassungsvertrages, etwa die Grundrechtecharta, in Kraft gesetzt werden.

EU-Verfassung: Wissenswertes aus 448 Artikeln und 500 Seiten
Die Basis: Der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nur in Kraft treten kann, wenn ihm alle 25 Mitgliedstaaten zustimmen. Er wurde in 15-monatigen Beratungen in einem speziell dafür eingesetzten Konvent vorbereitet. Der Konvent konnte auf zwei Verträge zurückgreifen, auf deren Grundlage die EU heute arbeitet: der Vertrag über die Europäische Union und der EG-Vertrag. Letzterer weist allein schon 338 Artikel auf.
Das Ziel: Der Verfassungsvertrag soll die erweiterte Union handlungsfähiger und effektiver machen, die Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedstaaten klarer verteilen sowie Bürgernähe, Demokratie und Transparenz verbessern.
Der Aufbau: Der Vertrag gliedert sich in eine Präambel und vier Teile mit insgesamt 448 Artikeln. Teil I regelt die allgemeine Organisation der Union. Teil II integriert die Charta der Grundrechte, Teil III regelt die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union und übernimmt darin weitgehend den bisherigen EG-Vertrag, Teil IV enthält Schlussbestimmungen.
Die Neuerungen: Zu den wesentlichen Neuerungen gegenüber den bisherigen Verträgen gehören:
• Aufnahme der Charta der Grundrechte, ein geschriebener Grundrechtekatalog mit Rechten der Bürger gegenüber den Organen der EU und den Mitgliedstaaten.
• Die EU wird ermächtigt, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beizutreten.
• Die Organe der EU werden verschlankt (max. 750 Abgeordnete für das Europäische Parlament, Verkleinerung der Kommission ab 2014).
• Der „Personalisierung“ der EU nach außen und der besseren Koordinierung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen zwei neu geschaffene Ämter mit verlängerter Amtszeit: Außenminister der Union und Präsident des Europäischen Rates.
• Das Europäische Parlament wird bei der Rechtsetzung möglichst gleichgewichtig zum Rat gestärkt.
• Der Ausbau des Mehrheitsprinzips bei weitgehender Abschaffung der Pflicht zu einstimmigen Entscheidungen macht die Entscheidungsfindung effektiver und berücksichtigt stärker die Größe der Mitgliedstaaten bei der Stimmengewichtung im Rat.

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Letzte Änderung: 30.06.2005| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik