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RUBENS 98

1. Juni 2005

Editorial zu 40 Jahre Ruhr-Uni

Zu viele Daten



40 Jahre Ruhr-Uni – aber wann wurde sie denn nun eigentlich gegründet? Die so simple Frage wirft ein Problem auf: Welches Ereignis, welchen („historischen“) Akt nimmt man als Geburtsstunde (an)? Man muss eine Periode von nicht weniger als viereinhalb Jahren in Betracht ziehen, in der man mit mehr oder weniger, immer jedoch streitbarer Berechtigung die „Gründung“ an einem präzisen Datum festmachen könnte. Diese Periode reicht von der viel zitierten Entscheidung des Landtags vom 18. Juli 1961, die neue Uni in Bochum zu errichten (genau genommen war es mehr eine Entscheidung über den Standort, nicht darüber, ob eine Uni errichtet wird), bis hin zur Aufnahme des Lehrbetriebs am 2. November 1965.
Gegen das letztgenannte Datum erhebt sich leicht Widerspruch, war doch die Uni schon am 30. Juni feierlich eröffnet worden. Am erstgenannten Datum rüttelte bereits die Politik jener Jahre, mit ihr die Landesregierung, die der Fortsetzung der Debatte um den Standort nahezu tatenlos gegenüber stand und sich folglich am 12. Juni 1962 genötigt sah, gegen die vehementen Vorstöße nochmals definitiv zu beschließen, die Universität nicht auf die Standorte Bochum und Dortmund zu verteilen. Gleichzeitig billigte sie in der Sitzung übrigens die Konzeption des Gründungsausschusses, die der Teilung vollkommen zuwider gelaufen wäre.
Was tat sich in der Zwischenzeit in Bochum? Am 2. Juli 1962 legt Ministerpräsident Meyers den Grundstein für „das erste Gebäude der Universität“ (das spätere Wohnheim Overbergstraße; in der eingemauerten Urkunde wird explizit auf den 18. Juli 1961 Bezug genommen), am 17. April 1963 wird der erste ordentliche Professor ernannt, am 2. Januar 1964 ist Baubeginn auf dem Campus, am 29./30. April 1965 beschließt die Vollversammlung der Professoren über eine Verfassung und wählt den ersten Rektor – reichlich Daten, denen leicht weitere hinzugefügt werden könnten.
Einem Aspekt ist bisher jedoch kaum Beachtung geschenkt worden: dem nach der rein rechtlichen Existenz der RUB. In Düsseldorf hatte man seinerzeit den Mangel einer entsprechenden Grundlage durchaus erkannt und Initiativen ergriffen, Abhilfe zu schaffen. Im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf jedenfalls findet sich eine Akte „Errichtungsgesetz für die Universität Bochum“, die allerdings, um es salopp zu formulieren, im Nichts endet. Weite Kreise im Verwaltungsapparat hielten in der allgemeinen Gründungseuphorie ein solches Gesetz für „unnötig“. Auf ein solches beruft sich eine Vielzahl von Einrichtungen, wenn es um die Frage geht, wann sie ins Leben gerufen wurden. Für die Bochumer gab es so aber nicht einmal Übergangsregelungen, die rechtliche Sicherheit geschaffen hätten, wie an der im Aufbau befindlichen Uni Entscheidungen herbeigeführt werden konnten. So blieb auch der Vollversammlung der Professoren kaum anderes übrig, als sich kurzerhand zum Senat zu erklären, den Rektor zu wählen und eine Verfassung zu verabschieden, war doch weit und breit kein Gremium zu erblicken, das eine entsprechende Legitimation hätte aufweisen können. Es mag mit an der unklaren Situation gelegen haben, dass der Minister diese Verfassung später nicht genehmigte, sondern sich lediglich „damit einverstanden [erklärte], vorläufig danach zu verfahren.“
Ganz ohne rechtlichen Rahmen blieb die Uni schließlich doch nicht. In sprichwörtlich letzter Minute, am 2. November 1965 (s.o. ! ), steuerte die Landesregierung gegen und beschloss eilends (und wenigstens) ein Gesetz, dessen Text kaum länger als sein Titel ist und mit dem der längst arbeitenden Uni das unerlässliche Recht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurde.

Jörg Lorenz
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Letzte Änderung: 31.05.2005| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik