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RUBENS
- Zeitschrift der Ruhr-Universität
Nachrichten, Berichte und Meinungen
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Editorial zu
40 Jahre Ruhr-Uni
Zu viele
Daten
40 Jahre Ruhr-Uni aber wann wurde sie denn nun
eigentlich gegründet? Die so simple Frage wirft ein
Problem auf: Welches Ereignis, welchen (historischen)
Akt nimmt man als Geburtsstunde (an)? Man muss eine Periode
von nicht weniger als viereinhalb Jahren in Betracht ziehen,
in der man mit mehr oder weniger, immer jedoch streitbarer
Berechtigung die Gründung an einem präzisen
Datum festmachen könnte. Diese Periode reicht von
der viel zitierten Entscheidung des Landtags vom 18. Juli
1961, die neue Uni in Bochum zu errichten (genau genommen
war es mehr eine Entscheidung über den Standort,
nicht darüber, ob eine Uni errichtet wird), bis hin
zur Aufnahme des Lehrbetriebs am 2. November 1965.
Gegen das letztgenannte Datum erhebt sich leicht Widerspruch,
war doch die Uni schon am 30. Juni feierlich eröffnet
worden. Am erstgenannten Datum rüttelte bereits die
Politik jener Jahre, mit ihr die Landesregierung, die
der Fortsetzung der Debatte um den Standort nahezu tatenlos
gegenüber stand und sich folglich am 12. Juni 1962
genötigt sah, gegen die vehementen Vorstöße
nochmals definitiv zu beschließen, die Universität
nicht auf die Standorte Bochum und Dortmund zu verteilen.
Gleichzeitig billigte sie in der Sitzung übrigens
die Konzeption des Gründungsausschusses, die der
Teilung vollkommen zuwider gelaufen wäre.
Was tat sich in der Zwischenzeit in Bochum? Am 2. Juli
1962 legt Ministerpräsident Meyers den Grundstein
für das erste Gebäude der Universität
(das spätere Wohnheim Overbergstraße; in der
eingemauerten Urkunde wird explizit auf den 18. Juli 1961
Bezug genommen), am 17. April 1963 wird der erste ordentliche
Professor ernannt, am 2. Januar 1964 ist Baubeginn auf
dem Campus, am 29./30. April 1965 beschließt die
Vollversammlung der Professoren über eine Verfassung
und wählt den ersten Rektor reichlich Daten,
denen leicht weitere hinzugefügt werden könnten.
Einem Aspekt ist bisher jedoch kaum Beachtung geschenkt
worden: dem nach der rein rechtlichen Existenz der RUB.
In Düsseldorf hatte man seinerzeit den Mangel einer
entsprechenden Grundlage durchaus erkannt und Initiativen
ergriffen, Abhilfe zu schaffen. Im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
jedenfalls findet sich eine Akte Errichtungsgesetz
für die Universität Bochum, die allerdings,
um es salopp zu formulieren, im Nichts endet. Weite Kreise
im Verwaltungsapparat hielten in der allgemeinen Gründungseuphorie
ein solches Gesetz für unnötig.
Auf ein solches beruft sich eine Vielzahl von Einrichtungen,
wenn es um die Frage geht, wann sie ins Leben gerufen
wurden. Für die Bochumer gab es so aber nicht einmal
Übergangsregelungen, die rechtliche Sicherheit geschaffen
hätten, wie an der im Aufbau befindlichen Uni Entscheidungen
herbeigeführt werden konnten. So blieb auch der Vollversammlung
der Professoren kaum anderes übrig, als sich kurzerhand
zum Senat zu erklären, den Rektor zu wählen
und eine Verfassung zu verabschieden, war doch weit und
breit kein Gremium zu erblicken, das eine entsprechende
Legitimation hätte aufweisen können. Es mag
mit an der unklaren Situation gelegen haben, dass der
Minister diese Verfassung später nicht genehmigte,
sondern sich lediglich damit einverstanden [erklärte],
vorläufig danach zu verfahren.
Ganz ohne rechtlichen Rahmen blieb die Uni schließlich
doch nicht. In sprichwörtlich letzter Minute, am
2. November 1965 (s.o. ! ), steuerte die Landesregierung
gegen und beschloss eilends (und wenigstens) ein Gesetz,
dessen Text kaum länger als sein Titel ist und mit
dem der längst arbeitenden Uni das unerlässliche
Recht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
verliehen wurde.
Jörg
Lorenz
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