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RUBENS 91 1. Oktober 2004


Im Prinzip günstig


Der Jurist Rolf Wank untersucht aktuelle Tendenzen im Tarifrecht



Wenn die Angestellten im öffentlichen Dienst fürs gleiche Geld mehr arbeiten, sind ihre Arbeitsplätze sicherer - vor allem, wenn sie zusätzlich aufs Urlaubs- und einen Teil des Weihnachtsgeldes verzichten. Das behauptet die Landesregierung. In der freien Wirtschaft existieren ähnliche Bestrebungen. Unternehmer stellen ihre Belegschaft vor die Wahl: Entweder ihr verzichtet aufs Weihnachtsgeld oder ich verlagere den Betrieb nach Polen. Doch wie verhält es sich juristisch betrachtet mit solchen Maßnahmen? Das untersucht zurzeit Prof. Rolf Wank (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht der RUB). Mit ihm unterhielt sich Arne Dessaul u. a. über Tarifverträge und das sog. Günstigkeitsprinzip.


RUBENS: Herr Prof. Wank. Im Frühjahr haben die Tarifgemeinschaft der Länder und die Landesregierungen die Bestimmungen zur Arbeitszeit für Angestellte und Arbeiter in den alten Bundesländern gekündigt. Das führte in NRW - zunächst nur für Neueingestellte - zu einer Verlängerung der Arbeitszeit von 38,5 auf 41 Wochenstunden. Wie beurteilen Sie diese Kündigung aus juristischer Sicht?
PROF. WANK: Den Regelungen liegen Tarifverträge zugrunde. Anders als bei Beamten, für die der Staat einseitig die Arbeitsbedingungen durch Gesetze und Verordnungen festlegt, gilt für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst das allgemeine Arbeitsrecht. Die Arbeitsbedingungen werden außer durch Gesetze in weitem Umfang durch Tarifverträge geregelt. Wenn der Arbeitgeber (hier: der Staat) mit der bestehenden tariflichen Regelung nicht mehr einverstanden ist, muss er die Tarifverträge kündigen und neu verhandeln.

RUBENS: Die Landesregierung verspricht (sich) von längeren Arbeitszeiten sichere Arbeitsplätze. Dieses Argument wird auch in der freien Wirtschaft gerne ins Feld geführt. Dabei wird das so genannte Günstigkeitsprinzip berührt. Was hat es damit genau auf sich?

PROF. WANK: Die Grundidee des Günstigkeitsprinzips ist leicht zu verstehen. Tarifverträge sollen nur Mindestarbeitsbedingungen festlegen. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag, der für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht als der Tarifvertrag, so geht diese individualvertragliche Regelung vor. Seit einigen Jahren steht das Günstigkeitsprinzip allerdings zur Diskussion. Dabei geht es um ein Auslegungsproblem und um ein Kompetenzproblem.

RUBENS: Können Sie das konkretisieren?
PROF. WANK: Von einer günstigeren Regelung kann man immer dann sprechen, wenn es um "mehr von demselben geht". So sind acht Wochen Urlaub im Individualarbeitsvertrag günstiger als sieben Wochen Urlaub im Tarifvertrag. Aber lässt sich das im Tarifvertragsgesetz geregelte Günstigkeitsprinzip auch so auslegen, dass man Arbeitsentgelt und Arbeitszeit einerseits der (vorübergehenden) Arbeitsplatzsicherheit gegenüberstellen kann? Ist die Zusage, drei Jahre lang keine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen bei Verlängerung der Arbeitszeit und Streichung des Weihnachtsgeldes günstiger als die tarifliche Regelung mit Kündigungsmöglichkeit, aber kürzerer Arbeitszeit und Weihnachtsgeld? Das Bundesarbeitsgericht und die Mehrheit der Arbeitsrechtler lehnen einen solchen Vergleich ab; es handele sich um den "Vergleich von Äpfeln mit Birnen".
In Wahrheit geht es bei der Neuinterpretation des Günstigkeitsprinzips um etwas anderes. Niemand verkennt, dass es Situationen gibt, in denen Verschlechterungen von Arbeitsbedingungen in Kauf genommen werden müssen, wenn man Arbeitsplätze sichern will. Aber wer soll entscheiden, ob das in einem konkreten Fall notwendig ist und welche Änderungen und Gegenangebote angemessen sind? Manche Politiker, Ökonomen und Arbeitsrechtler meinen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit haben sollten, sich ohne Einbeziehung der Tarifvertragsparteien vom Tarifvertrag zu lösen.
Demgegenüber ist daran festzuhalten, dass derartige betriebliche Bündnisse für Arbeit Abweichungen vom Tarifvertrag nur mit Zustimmung des zuständigen Arbeitgeberverbands und der zuständigen Gewerkschaft wirksam schließen können. Zu dieser Erkenntnis gelangt auch die Arbeitsgruppe zum Tarifvertragsrecht, der ich angehört habe*. Genau so ist man bei den jüngsten Änderungen bei Daimler Chrysler, Siemens und anderen Unternehmen verfahren. Das zeigt, dass auch die Tarifvertragsparteien in der Lage sind, auf geänderte Verhältnisse flexibel zu reagieren.

RUBENS: Ist das Günstigkeitsprinzip auch auf die Angestellten im öffentlichen Dienst anwendbar?
PROF. WANK: Da Angestellte im öffentlichen Dienst dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen, gilt das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertragsgesetzes auch für sie. Allerdings werden sie auf betrieblicher Ebene nicht durch Betriebsräte, sondern durch Personalräte vertreten.

RUBENS: Wie beurteilen Sie die Zukunft des Tarifvertragsrechts allgemein?
PROF. WANK: Die oben genannten Kreise versuchen, entweder die bestehende Regelung zum Günstigkeitsprinzip umzuinterpretieren oder sie durch eine andere gesetzliche Regelung zu ersetzen. Ziel ist es, betrieblichen Bündnissen für Arbeit, also den Betriebsräten im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber, die Möglichkeit zu geben, die Tarifverträge auszuhebeln. Würde sich diese Tendenz durchsetzen, so hätten Tarifverträge in Zukunft nur noch empfehlenden Charakter. Mit der Drohung, Arbeitsplätze an andere deutsche Standorte oder ins Ausland zu verlegen, könnten Arbeitgeber auf breiter Front zu drastischen Abweichungen von den Tarifverträgen gelangen. Damit würde die Zukunft des Tarifvertragsrechts aufs Spiel gesetzt.

RUBENS: Wer soll Ihrer Meinung nach arbeitsrechtliche Regelungen aushandeln?
PROF. WANK: Das geltende Regelungssystem im Arbeitsrecht, bestehend aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen (Personalvereinbarungen) und Individualarbeitsverträgen, hat sich bewährt. Den neuen wirtschaftlichen Herausforderungen sollte man nicht durch Abschaffung dieses Systems begegnen, sondern durch dessen Anpassung. Das bedeutet, dass Tarifverträge in Zukunft vermehrt Öffnungsklauseln enthalten müssen, die unter bestimmten Voraussetzungen und in einem vorgegebenen Rahmen Abweichungen auf betrieblicher Ebene ermöglichen. Ohne derartige Öffnungsklauseln sollte an der Einbeziehung der Tarifvertragsparteien bei Verhandlungen über betriebliche Abweichungen festgehalten werden. Der Sachverstand und die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften schützen Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen Eingriffen in ihre tariflichen Rechte; und auch die Arbeitgeber müssen daran interessiert sein, dass das Tarifvertragssystem als Ordnungsfaktor erhalten bleibt.

* Siehe auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Tarifvertragsrechts, Recht der Arbeit 2004, S. 65 ff.

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