Im Prinzip günstig
Der Jurist Rolf Wank untersucht aktuelle Tendenzen im
Tarifrecht
Wenn die Angestellten im öffentlichen Dienst fürs
gleiche Geld mehr arbeiten, sind ihre Arbeitsplätze
sicherer - vor allem, wenn sie zusätzlich aufs
Urlaubs- und einen Teil des Weihnachtsgeldes verzichten.
Das behauptet die Landesregierung. In der freien Wirtschaft
existieren ähnliche Bestrebungen. Unternehmer stellen
ihre Belegschaft vor die Wahl: Entweder ihr verzichtet
aufs Weihnachtsgeld oder ich verlagere den Betrieb nach
Polen. Doch wie verhält es sich juristisch betrachtet
mit solchen Maßnahmen? Das untersucht zurzeit
Prof. Rolf Wank (Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht der RUB).
Mit ihm unterhielt sich Arne Dessaul u. a. über
Tarifverträge und das sog. Günstigkeitsprinzip.
RUBENS: Herr Prof. Wank. Im Frühjahr haben
die Tarifgemeinschaft der Länder und die Landesregierungen
die Bestimmungen zur Arbeitszeit für Angestellte
und Arbeiter in den alten Bundesländern gekündigt.
Das führte in NRW - zunächst nur für
Neueingestellte - zu einer Verlängerung der Arbeitszeit
von 38,5 auf 41 Wochenstunden. Wie beurteilen Sie diese
Kündigung aus juristischer Sicht?
PROF. WANK: Den Regelungen liegen Tarifverträge
zugrunde. Anders als bei Beamten, für die der Staat
einseitig die Arbeitsbedingungen durch Gesetze und Verordnungen
festlegt, gilt für Arbeiter und Angestellte im
öffentlichen Dienst das allgemeine Arbeitsrecht.
Die Arbeitsbedingungen werden außer durch Gesetze
in weitem Umfang durch Tarifverträge geregelt.
Wenn der Arbeitgeber (hier: der Staat) mit der bestehenden
tariflichen Regelung nicht mehr einverstanden ist, muss
er die Tarifverträge kündigen und neu verhandeln.
RUBENS: Die Landesregierung verspricht (sich) von längeren
Arbeitszeiten sichere Arbeitsplätze. Dieses Argument
wird auch in der freien Wirtschaft gerne ins Feld geführt.
Dabei wird das so genannte Günstigkeitsprinzip
berührt. Was hat es damit genau auf sich?
PROF. WANK: Die Grundidee des Günstigkeitsprinzips
ist leicht zu verstehen. Tarifverträge sollen nur
Mindestarbeitsbedingungen festlegen. Schließen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag, der für
den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen
vorsieht als der Tarifvertrag, so geht diese individualvertragliche
Regelung vor. Seit einigen Jahren steht das Günstigkeitsprinzip
allerdings zur Diskussion. Dabei geht es um ein Auslegungsproblem
und um ein Kompetenzproblem.
RUBENS: Können Sie das konkretisieren?
PROF. WANK: Von einer günstigeren Regelung kann
man immer dann sprechen, wenn es um "mehr von demselben
geht". So sind acht Wochen Urlaub im Individualarbeitsvertrag
günstiger als sieben Wochen Urlaub im Tarifvertrag.
Aber lässt sich das im Tarifvertragsgesetz geregelte
Günstigkeitsprinzip auch so auslegen, dass man
Arbeitsentgelt und Arbeitszeit einerseits der (vorübergehenden)
Arbeitsplatzsicherheit gegenüberstellen kann? Ist
die Zusage, drei Jahre lang keine betriebsbedingte Kündigung
auszusprechen bei Verlängerung der Arbeitszeit
und Streichung des Weihnachtsgeldes günstiger als
die tarifliche Regelung mit Kündigungsmöglichkeit,
aber kürzerer Arbeitszeit und Weihnachtsgeld? Das
Bundesarbeitsgericht und die Mehrheit der Arbeitsrechtler
lehnen einen solchen Vergleich ab; es handele sich um
den "Vergleich von Äpfeln mit Birnen".
In Wahrheit geht es bei der Neuinterpretation des Günstigkeitsprinzips
um etwas anderes. Niemand verkennt, dass es Situationen
gibt, in denen Verschlechterungen von Arbeitsbedingungen
in Kauf genommen werden müssen, wenn man Arbeitsplätze
sichern will. Aber wer soll entscheiden, ob das in einem
konkreten Fall notwendig ist und welche Änderungen
und Gegenangebote angemessen sind? Manche Politiker,
Ökonomen und Arbeitsrechtler meinen, dass Arbeitgeber
und Betriebsrat die Möglichkeit haben sollten,
sich ohne Einbeziehung der Tarifvertragsparteien vom
Tarifvertrag zu lösen.
Demgegenüber ist daran festzuhalten, dass derartige
betriebliche Bündnisse für Arbeit Abweichungen
vom Tarifvertrag nur mit Zustimmung des zuständigen
Arbeitgeberverbands und der zuständigen Gewerkschaft
wirksam schließen können. Zu dieser Erkenntnis
gelangt auch die Arbeitsgruppe zum Tarifvertragsrecht,
der ich angehört habe*. Genau so ist man
bei den jüngsten Änderungen bei Daimler Chrysler,
Siemens und anderen Unternehmen verfahren. Das zeigt,
dass auch die Tarifvertragsparteien in der Lage sind,
auf geänderte Verhältnisse flexibel zu reagieren.
RUBENS: Ist das Günstigkeitsprinzip auch auf
die Angestellten im öffentlichen Dienst anwendbar?
PROF. WANK: Da Angestellte im öffentlichen Dienst
dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen, gilt das Günstigkeitsprinzip
des Tarifvertragsgesetzes auch für sie. Allerdings
werden sie auf betrieblicher Ebene nicht durch Betriebsräte,
sondern durch Personalräte vertreten.
RUBENS: Wie beurteilen Sie die Zukunft des Tarifvertragsrechts
allgemein?
PROF. WANK: Die oben genannten Kreise versuchen, entweder
die bestehende Regelung zum Günstigkeitsprinzip
umzuinterpretieren oder sie durch eine andere gesetzliche
Regelung zu ersetzen. Ziel ist es, betrieblichen Bündnissen
für Arbeit, also den Betriebsräten im Zusammenwirken
mit dem Arbeitgeber, die Möglichkeit zu geben,
die Tarifverträge auszuhebeln. Würde sich
diese Tendenz durchsetzen, so hätten Tarifverträge
in Zukunft nur noch empfehlenden Charakter. Mit der
Drohung, Arbeitsplätze an andere deutsche Standorte
oder ins Ausland zu verlegen, könnten Arbeitgeber
auf breiter Front zu drastischen Abweichungen von den
Tarifverträgen gelangen. Damit würde die Zukunft
des Tarifvertragsrechts aufs Spiel gesetzt.
RUBENS: Wer soll Ihrer Meinung nach arbeitsrechtliche
Regelungen aushandeln?
PROF. WANK: Das geltende Regelungssystem im Arbeitsrecht,
bestehend aus Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen
(Personalvereinbarungen) und Individualarbeitsverträgen,
hat sich bewährt. Den neuen wirtschaftlichen Herausforderungen
sollte man nicht durch Abschaffung dieses Systems begegnen,
sondern durch dessen Anpassung. Das bedeutet, dass Tarifverträge
in Zukunft vermehrt Öffnungsklauseln enthalten
müssen, die unter bestimmten Voraussetzungen und
in einem vorgegebenen Rahmen Abweichungen auf betrieblicher
Ebene ermöglichen. Ohne derartige Öffnungsklauseln
sollte an der Einbeziehung der Tarifvertragsparteien
bei Verhandlungen über betriebliche Abweichungen
festgehalten werden. Der Sachverstand und die Durchsetzungskraft
der Gewerkschaften schützen Arbeitnehmer vor unverhältnismäßigen
Eingriffen in ihre tariflichen Rechte; und auch die
Arbeitgeber müssen daran interessiert sein, dass
das Tarifvertragssystem als Ordnungsfaktor erhalten
bleibt.
* Siehe auch die Empfehlungen
der Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Tarifvertragsrechts,
Recht der Arbeit 2004, S. 65 ff.
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