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RUBENS 71 1. Juni 2002

Leserbrief

Editorial


RUBENS 70, "Neue Verfassung: Zu viel Benehmen"
Hat das MSWF durch die Streichung der Benehmensherstellung an vier Stellen wirklich die Zuständigkeiten nach der Verfassung der RUB verändert? Meiner Meinung nach nicht, denn die in den betroffenen Artikeln bezüglich der Beschlüsse über die Bildung, Auflösung oder Teilung von Fakultäten, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von zentralen Einrichtungen sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen an der Universität und von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultäten sind durch "Art. 20 (2) ... Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fakultäten im Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt ..." bereits geregelt. Da keine weitere Regelung in der Verfassung vorkommt, wird mit der Herstellung des Benehmens über den Hochschulentwicklungsplan natürlich auch das Benehmen in den o. g. Punkten hergestellt werden müssen. Der Verfassungsentwurf sollte nur einen Hinweis bei den Artikeln, die die Hochschulorganisation betreffen, geben. Eine weitere Stärkung des Rektorates kann ich daher ebenso wenig erkennen, wie eine inhaltliche Veränderung des vorgelegten Verfassungsentwurfes.
Mit der neuen Verfassung wird die Entscheidungskompetenz von Fakultätsräten bzw. Senat in vielen Fällen auf den Dekan oder das Rektorat übertragen. Im Rahmen der Benehmensherstellung sind die Gremien auch in der Zukunft an der Steuerung der RUB beteiligt. Unsere neue Verfassung ist so angelegt, dass die Entscheidungsfindung auch in Zukunft durch die Beteiligung der Gremien und deren Kommissionen transparent gehalten werden kann. Die Beteiligung an der Selbstverwaltung ist daher weiterhin sinnvoll. Daher: Gehen Sie zu den Wahlen zu Senat, erweiterten Senat und Fakultätsräten am 25.6.2002. Rolf Wernhardt

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Letzte Änderung: 31.05.2002| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik