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RUBENS
- Zeitschrift der Ruhr-Universität
Nachrichten, Berichte und Meinungen
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Leserbrief
Editorial
RUBENS 70, "Neue
Verfassung: Zu viel Benehmen"
Hat das MSWF durch die Streichung der Benehmensherstellung an vier Stellen
wirklich die Zuständigkeiten nach der Verfassung der RUB verändert?
Meiner Meinung nach nicht, denn die in den betroffenen Artikeln bezüglich
der Beschlüsse über die Bildung, Auflösung oder Teilung von
Fakultäten, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von zentralen
Einrichtungen sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen an der Universität
und von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultäten
sind durch "Art. 20 (2) ... Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung
der Entwicklungspläne der Fakultäten im Benehmen mit dem Senat
den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots,
der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation soweit diese Verfassung
nichts anderes bestimmt ..." bereits geregelt. Da keine weitere Regelung
in der Verfassung vorkommt, wird mit der Herstellung des Benehmens über
den Hochschulentwicklungsplan natürlich auch das Benehmen in den o.
g. Punkten hergestellt werden müssen. Der Verfassungsentwurf sollte
nur einen Hinweis bei den Artikeln, die die Hochschulorganisation betreffen,
geben. Eine weitere Stärkung des Rektorates kann ich daher ebenso wenig
erkennen, wie eine inhaltliche Veränderung des vorgelegten Verfassungsentwurfes.
Mit der neuen Verfassung wird die Entscheidungskompetenz von Fakultätsräten
bzw. Senat in vielen Fällen auf den Dekan oder das Rektorat übertragen.
Im Rahmen der Benehmensherstellung sind die Gremien auch in der Zukunft
an der Steuerung der RUB beteiligt. Unsere neue Verfassung ist so angelegt,
dass die Entscheidungsfindung auch in Zukunft durch die Beteiligung der
Gremien und deren Kommissionen transparent gehalten werden kann. Die Beteiligung
an der Selbstverwaltung ist daher weiterhin sinnvoll. Daher: Gehen Sie zu
den Wahlen zu Senat, erweiterten Senat und Fakultätsräten am 25.6.2002.
Rolf Wernhardt
ad
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