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Gut Ding braucht Weile. Seit dem 1.4.2000 gilt in NRW ein neues Hochschulgesetz,
das die Landeshochschulen u.a. dazu aufforderte, sich eine neue Verfassung
zu geben (RUBENS
51). An der RUB konstituierte sich rund ein halbes Jahr später
(27.10.2000) ein Verfassungsausschuss, der sich in den folgenden 14 Monaten
17 mal traf. Auf der letzten Sitzung (14.12.2001) legte das 12-köpfige
Gremium einen 32-seitigen Verfassungsentwurf vor, der innerhalb der RUB,
insbesondere im Senat, diskutiert - werden - wird (RUBENS
67). Bis zum 30.3.2002 muss die neue Verfassung stehen.
"Leitgedanke der Beratungen des Ausschusses war, möglichst die
bisherige Verfassung beizuhalten", heißt es im Abschlussbericht
des Verfassungsausschusses. Deshalb enthält der Entwurf ausschließlich
punktuelle Änderungen, die gleichwohl höchst spannend sind,
wie wir im Gespräch mit dem Vorsitzenden des Verfassungsausschusses
Prof. Dr. Rolf Wank (Juristische Fakultät) erfahren. Zunächst
erklärt er, dass die Verfassung nur dort geändert wurde, "wo
es zwingende Vorgaben durch das neue Hochschulgesetz gab". In diesen
Fällen wurden die Vorgaben 1:1 übernommen. Dort, wo es keine
Vorgaben gab, diskutierten die Mitglieder des Ausschusses (besetzt mit
Vertretern aller Statusgruppen) ausführlich und zum Teil kontrovers.
Unter anderem wurde durch das neue Gesetz der Konvent abgeschafft. Seine
Aufgaben übernimmt der Senat (Rektorwahl) bzw. der erweiterte Senat
(Verfassungsänderungen). Die Zusammensetzungen dieser Gremien (wie
auch die der Fakultätsräte) mit grundsätzlicher Professorenmehrheit
regelt ebenfalls das Hochschulgesetz. Es schreibt auch vor, dass der Rektor
und die Prorektoren per konstruktivem Misstrauensvotum vom Senat abgewählt
werden können (Voraussetzungen: Zweidrittelmehrheit, Nachfolger).
Gestärkt wurde
per Gesetz auch die Stellung des Rektorats, das weitgehende politische
Entscheidungskompetenzen erhält und diese zum Teil vom Senat übernimmt,
dessen Rolle geschwächt wird. Nur in sechs
grundsätzlichen Angelegenheiten (Hochschulentwicklungsplan; Stellen-
und Mittelverteilung; Zielvereinbarungen der RUB mit dem Wissenschaftsministerium;
Bildung/Teilung/Auflösung von Fakultäten; Zentraler Verfügungsfond
des Rektorats; Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen) sieht der Verfassungsentwurf
eine "Benehmensherstellung" von Rektorat und Senat vor: Scheitert
in solchen Angelegenheiten ein Vorschlag des Rektorats am Veto des Senats,
findet nach Aussprache in einer Schlichtungskommission eine zweite Beratung
im Senat statt. Sehr ähnlich ist jetzt das Verhältnis zwischen
(gestärktem) Dekan/Dekanat und (geschwächtem) Fakultätsrat
geregelt. Und zwar ebenfalls zwingend per neuem Hochschulgesetz.
Deshalb kann es hier per se nicht zu kontroversen Diskussionen im Senat
kommen. Prof. Wank rechnet allerdings damit, dass es diese in anderen
(nicht schon per Hochschulgesetz bestimmten) Bereichen durchaus geben
wird. Den Vorsitz im Senat wird nach den Plänen des Verfassungsausschusses
nicht mehr der Rektor haben, sondern ein vom Senat gewählter Sprecher.
Hierüber könnte es nach Ansicht Wanks unterschiedliche Positionen
geben. Gleiches gilt für die geplante
Erhöhung der Zahl der Prorektoren (und damit zugleich der ständigen
Universitätskommissionen) von drei auf vier (oder in Ausnahmefällen
auf fünf); neu wäre der Prorektor für Finanzen. Ein Streitthema
könnte auch der Vorschlag sein, einen der Prorektoren (Prodekane,
s. u.) mit einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter zu besetzen. Oder
der Vorschlag, es den Fakultäten zu überlassen, ob sie weiter
mit einem Dekan an der Spitze arbeiten möchte oder sich (per Zweidrittelmehrheit
im Fakultätsrat) zu einem Dekanat (mit zwei bis vier Prodekanen)
entschließen. Diskutiert wird möglicherweise auch die grundlegende
Entscheidung des Verfassungsausschusses gegen eine Präsidialverfassung
anstelle des Rektorats. Abgesehen vom letzten Beispiel würden mögliche
Änderungswünsche im Senat die neue Verfassung der RUB laut Prof.
Wank kaum beeinträchtigen, es müssten nur eine einzelne Passagen
geändert/gestrichen/erweitert werden.
Am 14. Februar präsentiert der Verfassungsausschuss seinen Entwurf
dem Senat. An diesem Tag, spätestens aber auf einer Senatssitzung
im März muss der Senat (anstelle des abgeschafften Konvents und des
noch nicht gewählten erweiterten Senats) die neue Verfassung mit
Zweidrittelmehrheit beschließen und anschließend der Landesregierung
vorlegen. Dort wird geprüft und (möglicherweise mit Auflagen)
genehmigt. Nach ihrer anschließenden Verkündigung (Veröffentlichung)
tritt die neue Verfassung in Kraft und ermöglicht so die Neuwahl
der verschiedenen Gremien. Über den Fortgang werden wir in RUBENS
berichten. ad
Wer den Entwurf wie auch die noch gültige Verfassung
der RUB genauer unter die Lupe nehmen möchte, kann im Intranet entsprechende
PDF-Dateien laden (www.ruhr-uni-bochum.de/strukturdebatte/verfassung.htm).
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