Fast neu verfasst
   
  Verfassungsausschuss präsentiert Entwurf
 
 

Gut Ding braucht Weile. Seit dem 1.4.2000 gilt in NRW ein neues Hochschulgesetz, das die Landeshochschulen u.a. dazu aufforderte, sich eine neue Verfassung zu geben (RUBENS 51). An der RUB konstituierte sich rund ein halbes Jahr später (27.10.2000) ein Verfassungsausschuss, der sich in den folgenden 14 Monaten 17 mal traf. Auf der letzten Sitzung (14.12.2001) legte das 12-köpfige Gremium einen 32-seitigen Verfassungsentwurf vor, der innerhalb der RUB, insbesondere im Senat, diskutiert - werden - wird (RUBENS 67). Bis zum 30.3.2002 muss die neue Verfassung stehen.
"Leitgedanke der Beratungen des Ausschusses war, möglichst die bisherige Verfassung beizuhalten", heißt es im Abschlussbericht des Verfassungsausschusses. Deshalb enthält der Entwurf ausschließlich punktuelle Änderungen, die gleichwohl höchst spannend sind, wie wir im Gespräch mit dem Vorsitzenden des Verfassungsausschusses Prof. Dr. Rolf Wank (Juristische Fakultät) erfahren. Zunächst erklärt er, dass die Verfassung nur dort geändert wurde, "wo es zwingende Vorgaben durch das neue Hochschulgesetz gab". In diesen Fällen wurden die Vorgaben 1:1 übernommen. Dort, wo es keine Vorgaben gab, diskutierten die Mitglieder des Ausschusses (besetzt mit Vertretern aller Statusgruppen) ausführlich und zum Teil kontrovers.
Unter anderem wurde durch das neue Gesetz der Konvent abgeschafft. Seine Aufgaben übernimmt der Senat (Rektorwahl) bzw. der erweiterte Senat (Verfassungsänderungen). Die Zusammensetzungen dieser Gremien (wie auch die der Fakultätsräte) mit grundsätzlicher Professorenmehrheit regelt ebenfalls das Hochschulgesetz. Es schreibt auch vor, dass der Rektor und die Prorektoren per konstruktivem Misstrauensvotum vom Senat abgewählt werden können (Voraussetzungen: Zweidrittelmehrheit, Nachfolger). Gestärkt wurde per Gesetz auch die Stellung des Rektorats, das weitgehende politische Entscheidungskompetenzen erhält und diese zum Teil vom Senat übernimmt, dessen Rolle geschwächt wird. Nur in sechs grundsätzlichen Angelegenheiten (Hochschulentwicklungsplan; Stellen- und Mittelverteilung; Zielvereinbarungen der RUB mit dem Wissenschaftsministerium; Bildung/Teilung/Auflösung von Fakultäten; Zentraler Verfügungsfond des Rektorats; Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen) sieht der Verfassungsentwurf eine "Benehmensherstellung" von Rektorat und Senat vor: Scheitert in solchen Angelegenheiten ein Vorschlag des Rektorats am Veto des Senats, findet nach Aussprache in einer Schlichtungskommission eine zweite Beratung im Senat statt. Sehr ähnlich ist jetzt das Verhältnis zwischen (gestärktem) Dekan/Dekanat und (geschwächtem) Fakultätsrat geregelt. Und zwar ebenfalls zwingend per neuem Hochschulgesetz.
Deshalb kann es hier per se nicht zu kontroversen Diskussionen im Senat kommen. Prof. Wank rechnet allerdings damit, dass es diese in anderen (nicht schon per Hochschulgesetz bestimmten) Bereichen durchaus geben wird. Den Vorsitz im Senat wird nach den Plänen des Verfassungsausschusses nicht mehr der Rektor haben, sondern ein vom Senat gewählter Sprecher. Hierüber könnte es nach Ansicht Wanks unterschiedliche Positionen geben. Gleiches gilt für die geplante Erhöhung der Zahl der Prorektoren (und damit zugleich der ständigen Universitätskommissionen) von drei auf vier (oder in Ausnahmefällen auf fünf); neu wäre der Prorektor für Finanzen. Ein Streitthema könnte auch der Vorschlag sein, einen der Prorektoren (Prodekane, s. u.) mit einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter zu besetzen. Oder der Vorschlag, es den Fakultäten zu überlassen, ob sie weiter mit einem Dekan an der Spitze arbeiten möchte oder sich (per Zweidrittelmehrheit im Fakultätsrat) zu einem Dekanat (mit zwei bis vier Prodekanen) entschließen. Diskutiert wird möglicherweise auch die grundlegende Entscheidung des Verfassungsausschusses gegen eine Präsidialverfassung anstelle des Rektorats. Abgesehen vom letzten Beispiel würden mögliche Änderungswünsche im Senat die neue Verfassung der RUB laut Prof. Wank kaum beeinträchtigen, es müssten nur eine einzelne Passagen geändert/gestrichen/erweitert werden.
Am 14. Februar präsentiert der Verfassungsausschuss seinen Entwurf dem Senat. An diesem Tag, spätestens aber auf einer Senatssitzung im März muss der Senat (anstelle des abgeschafften Konvents und des noch nicht gewählten erweiterten Senats) die neue Verfassung mit Zweidrittelmehrheit beschließen und anschließend der Landesregierung vorlegen. Dort wird geprüft und (möglicherweise mit Auflagen) genehmigt. Nach ihrer anschließenden Verkündigung (Veröffentlichung) tritt die neue Verfassung in Kraft und ermöglicht so die Neuwahl der verschiedenen Gremien. Über den Fortgang werden wir in RUBENS berichten. ad

Wer den Entwurf wie auch die noch gültige Verfassung der RUB genauer unter die Lupe nehmen möchte, kann im Intranet entsprechende PDF-Dateien laden (www.ruhr-uni-bochum.de/strukturdebatte/verfassung.htm).

   
   
   
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01.02.2002