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Das seit dem 1. April geltende neue Hochschulgesetz macht die Neubearbeitung
der Verfassung der RUB erforderlich. Eine der Änderungen wird (muss) die
Streichung des Konvents als zentrales universitäres Gremium sein. Damit
wird bereits zum zweiten Mal in der Geschichte der RUB dieses immerhin
satzungsgebende Organ abgeschafft. Die bereits eröffnete Debatte
um neues Hochschulrecht gibt Anlass, einen Blick auf die Etappen einer
durchaus bewegten Verfassungsgeschichte einer jungen Universität zu werfen.
Pünktlich zur Eröffnung der RUB im Jahr 1965 hatte die Vollversammlung
der bis dahin berufenen Professoren ihren Verfassungsentwurf vorgelegt.
Mit einigen Änderungen wurde er ein Jahr später genehmigt. An der Spitze
der Uni stand der Rektor (ein Rektorat gab es nicht), er leitete die Geschäfte
des Senats und des Konvents. Letzterem gehörten anfänglich alle Professoren
an, und, neben anderen, je fünf Vertreter der wissenschaftlichen Beamten
und der Studierenden.
Der allgemeine Ruf nach Demokratisierung, letztlich aber wohl die Initiative
und Reformfreudigkeit Prof. Biedenkopfs (1967 bis 69 Rektor), führten
schon im Juni 1969 zur Verabschiedung einer neuen Verfassung. Begleitet
von studentischen Go-ins hatten Senat und Verfassungskommission ihre Beratungen
zu einem Zeitpunkt abgeschlossen (und der Konvent seinen Entschluss gefasst),
als die Landesregierung gerade einmal ihren Entwurf für ein neues Hochschulgesetz
vorgelegt hatte. Nur mit Vorbehalten genehmigte daher der Minister die
neue Grundordnung, lobte aber gleichzeitig die Bochumer Initiative.
Das Novum war das "Zwei-Kammer-Prinzip" mit dem
Senat als Organ der Abteilungen (damalige Bezeichnung der Fakultäten)
und dem Universitätsparlament (UP) als Organ der Universitätsmitglieder
- aber ohne Konvent. Das UP war viertelparitätisch besetzt
und vereinigte die Funktionen des Konvents und viele des früheren Senats
auf sich. Neu waren auch das Leitungsgremium Rektorat und die Universitätskommissionen,
sie allerdings Kommissionen des UP.
So zügig 1969 die neue Ordnung durchgesetzt wurde, so sehr verwundert
es, dass die nächste Verfassung erst 1984 in Kraft trat. Immerhin hatte
sich die Gesetzlage zweimal geändert und bereits 1980 war zusammen mit
dem UP ein Satzungskonvent gewählt worden. Durch die Wahl "uno actu" erreichte
man, dass die Mitglieder beider Gremien identisch waren, ein "Trick",
mit dem das UP nochmals (gerade auch angesichts seiner bevorstehenden
Abschaffung) seinen Anspruch untermauerte, "Organ der Rechtssetzung" an
der RUB zu sein. Der eigentliche Grund für die abermalige Neuordnung liegt
aber weiter zurück. Schon 1973 hatte das Bundesverfassungsgericht das
unzureichende Gewicht der Professoren in den Gremien bemängelt. Zwar sei
die "Gruppenuniversität" nicht verfassungswidrig, jedoch müsse der Gruppe
der Hochschullehrer "ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben", bei
Fragen der Lehre genüge es, wenn sie "über die Hälfte der Stimmen verfügt."
Die "herausgehobene Stellung der Hochschullehrer"
manifestierte sich in der Verfassung von 1984 in der Kompetenzsteigerung
des Senats sowie in der Stärkung der Professoren im neuen satzungsgebenden
Organ Konvent (Verhältnis Professoren 2, wissenschaftliche Mitarbeiter
1, Studierende 1, nichtwissenschaftliche Mitarbeiter 1). Fünf Jahre später
- wieder hatte eine Gesetzesnovelle eine Anpassung der Verfassung erforderlich
gemacht - erhielten die Hochschullehrer auch im Konvent die absolute Mehrheit
(22-7-7-7).
Zwei markante Unterschiede lassen sich zwischen den Vorgängen 1969 und
1984/89 ausmachen: 1969 setzte Bochum im Vorgriff auf neues Hochschulrecht
Maßstäbe, 1984 und 1989 reagierte man lediglich auf neue Gesetzlagen.
Und: 1969 waren die Beratungen vom Engagement der Gruppen, bis hin zu
lautstarken bis massiven Versuchen der Einflussnahme, gekennzeichnet.
Dagegen blieb 1984/89 die Diskussion auf die Gremien beschränkt. Zumindest
1989 erfolgte die Anpassung, wie der Rektoratsbericht konstatierte, "ohne
hochschulöffentliche Anteilnahme"... Jörg Lorenz, Uniarchiv
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