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Die Biologen der RUB machen Nägel mit Köpfen und erkennen
per Verabschiedung des Fakultätsrates (9.5.2000) von mehreren Personen verfasste
Dissertationen an. Die entsprechende Ausführungsbestimmung zu § 10 der Promotionsordnung
bezüglich kumulativer Dissertationen liest sich wie folgt:
"Wesentliche
Beiträge zu einer wissenschaftlichen Arbeit, die in Zusammenarbeit mehrerer
Personen entstanden und publiziert worden ist, können als Dissertation vorgelegt
werden. In diesem Fall muss der Anteil des/der Doktorand/in ... eindeutig
erkennbar und bewertbar sein und auch für sich allein den Anforderungen
an eine Dissertation genügen. Liegen wesentliche oder alle Teile der Dissertation
bereits als Publikation(en) oder als angenommene Manuskripte in Journalen
mit Fachgutachtersystem vor, können diese in Form einer kumulativen Schrift
eingereicht werden. Hierbei gelten nur Arbeiten, die der/die Doktorand/in
als Erstautor verfasst hat. Der/die Doktorand/in muss erklären, dass die
Arbeiten selbstständig verfasst und diese oder Teile davon bei keiner anderen
Fakultät eingereicht wurden. Die Dissertation muss eine Einleitung und eine
übergreifende Diskussion sowie eine Zusammenfassung aller Ergebnisse auf
Deutsch oder Englisch enthalten." |