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Liebe Mitglieder und Angehörige der Ruhr-Universität,
seit dem 1. April 2000 gilt das neue Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Es verpflichtet die Universitäten und Fachhochschulen, bis März 2002 ihre
jeweiligen Grundordnungen anzupassen. Trotz mancher Kritik im Einzelnen,
trotz hoher Belastung durch Gremien- und Verwaltungsarbeit, durch Studienreform
und Qualitätspakt: Nutzen Sie die Chance der vor uns liegenden Verfassungsdebatte,
mischen Sie sich - quer durch alle Gruppen - in die Diskussion ein, tragen
Sie bei zu einem produktiven Diskurs zu Chancen, zu Problemen, zur Zukunft
unserer Universität.
Wann, wenn nicht jetzt, sollten wir über unser Selbstverständnis als Universität
nachdenken, über beste Lösungen für eine Bildungsinstitution, die auch
in 10 oder 20 Jahren nicht zu den mittelmäßigen, sondern zu den besten
Universitäten in Deutschland und in Europa zählen will.
Drei Fragen stellen sich vorweg, auf die ich heute nur kurz und vorläufig
Antworten geben kann:
- Um was geht es?
- Wie könnte es gehen?
- Was gilt für den Übergang?
Um was geht es? Zum dritten Mal in
der jungen Geschichte der Ruhr-Universität Bochum geht es um eine neue
Grundordnung, nach der so genannten Biedenkopf-Verfassung vom 25.6.1969
und der geltenden Verfassung vom 30.6.1989. Hochschulverfassungen sind
zum einen Folge neuer rechtlicher Rahmenbedingungen, zum anderen Ausdruck
des jeweiligen institutionellen Selbstverständnisses. Im Fall der Ruhr-Universität
gibt es in ihrer 35-jährigen Geschichte einen deutlich erkennbaren "roten
Faden": Das Ziel höchster Qualität und internationaler Orientierung von
Forschung und Lehre wurde immer verbunden mit Reformfähigkeit, gesellschaftlicher
Verpflichtung, demokratischer Verantwortung und regionalem Engagement.
Diese Messlatte muss auch für die künftigen Debatten gelten, die zu neuen
Regeln führen werden, u.a.
- für das Verhältnis von rechtlich gestärktem Rektorat zu Senat;
- für das Verhältnis und das Gewicht der Gruppen in den Gremien;
- für Zielvereinbarungen zwischen Zentralebene und Fakultäten oder für
Regeln zur Evaluation der Lehre;
- für die künftigen Beziehungen zwischen Universität, Staat und regionalem
Umfeld (Kuratorium);
- für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages;
- für die gesetzlich vorgegebene Zusammenarbeit mit benachbarten Hochschulen.
Wie könnte es gehen? Der Senat hat
auf seiner Sitzung am 8. Juni zwei Festlegungen getroffen: Eine Verfassungskommission
einzusetzen, in der alle Gruppen des Senats sowie beratend die Gleichstellungsbeauftragte
vertreten sein werden; ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen, etwa
durch öffentliche Anhörungen oder Sondersitzungen des Senats. Einigungswille
auf allen Seiten vorausgesetzt, sollte die vom Gesetz vorgegebene Frist
zur Verabschiedung einer neuen Grundordnung einzuhalten sein. Rektor und
Rektorat werden hierbei beratend und unterstützend mitwirken.
Was gilt für den Übergang? Für den
Übergang hat das Rektorat entsprechend § 122 Hochschulgesetz vorläufig
Folgendes festgelegt:
- Alle Mitglieder von Gremien (Stand: 1.4.2000) bzw. gewählte Funktionsträger
(Rektoratsmitglieder, Dekane etc.) bleiben bis zur Bildung neuer Wahlgremien
auf der Basis der künftigen Verfassung im Amt. Für Studierende gilt davon
abweichend die bisherige Regelung (Neuwahl nach einem Jahr).
- Die bisherigen Zuständigkeiten von Organen und Gremien (Rektorat, Senat,
Fakultätsräte, zentrale Kommissionen) gelten bis zum In-Kraft-Treten der
neuen Verfassung. Freilich verweise ich ergänzend auf Folgendes: Diese
Festlegung des Rektorats steht im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Wissenschaftsministeriums,
das die neuen, im Gesetz fixierten Zuständigkeiten ab sofort für verbindlich
erklärt hat. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise das Rektorat bereits
jetzt abschließend über den Entwicklungsplan der Universität oder eine
Fakultät über Prüfungsordnungen entscheiden könnte (bislang der Senat).
Mit unserer vorläufigen Festlegung befinden wir uns im Einklang mit der
demokratischen Tradition der Ruhr-Universität Bochum, aber auch in der
guten Gesellschaft von etwa der Hälfte der Landesuniversitäten (u.a. Köln,
Bonn, Münster).
Ich wiederhole abschließend meine Bitte: Stehen Sie bei der Verfassungsgebung
in der überschaubaren Welt der Universität nicht abseits, fragen Sie nach,
geben Sie Anregungen! Wir - Rektorat, Senat, Fakultäten - sind nur dann
handlungsfähig, wenn wir uns auf Ihr kritisches Engagement stützen können.
Ihr Dietmar Petzina
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