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  Rektorbrief zum neuen Hochschulgesetz
 
 

Liebe Mitglieder und Angehörige der Ruhr-Universität,
seit dem 1. April 2000 gilt das neue Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Es verpflichtet die Universitäten und Fachhochschulen, bis März 2002 ihre jeweiligen Grundordnungen anzupassen. Trotz mancher Kritik im Einzelnen, trotz hoher Belastung durch Gremien- und Verwaltungsarbeit, durch Studienreform und Qualitätspakt: Nutzen Sie die Chance der vor uns liegenden Verfassungsdebatte, mischen Sie sich - quer durch alle Gruppen - in die Diskussion ein, tragen Sie bei zu einem produktiven Diskurs zu Chancen, zu Problemen, zur Zukunft unserer Universität.
Wann, wenn nicht jetzt, sollten wir über unser Selbstverständnis als Universität nachdenken, über beste Lösungen für eine Bildungsinstitution, die auch in 10 oder 20 Jahren nicht zu den mittelmäßigen, sondern zu den besten Universitäten in Deutschland und in Europa zählen will.

Drei Fragen stellen sich vorweg, auf die ich heute nur kurz und vorläufig Antworten geben kann:
- Um was geht es?
- Wie könnte es gehen?
- Was gilt für den Übergang?

Um was geht es? Zum dritten Mal in der jungen Geschichte der Ruhr-Universität Bochum geht es um eine neue Grundordnung, nach der so genannten Biedenkopf-Verfassung vom 25.6.1969 und der geltenden Verfassung vom 30.6.1989. Hochschulverfassungen sind zum einen Folge neuer rechtlicher Rahmenbedingungen, zum anderen Ausdruck des jeweiligen institutionellen Selbstverständnisses. Im Fall der Ruhr-Universität gibt es in ihrer 35-jährigen Geschichte einen deutlich erkennbaren "roten Faden": Das Ziel höchster Qualität und internationaler Orientierung von Forschung und Lehre wurde immer verbunden mit Reformfähigkeit, gesellschaftlicher Verpflichtung, demokratischer Verantwortung und regionalem Engagement. Diese Messlatte muss auch für die künftigen Debatten gelten, die zu neuen Regeln führen werden, u.a.
- für das Verhältnis von rechtlich gestärktem Rektorat zu Senat;
- für das Verhältnis und das Gewicht der Gruppen in den Gremien;
- für Zielvereinbarungen zwischen Zentralebene und Fakultäten oder für Regeln zur Evaluation der Lehre;
- für die künftigen Beziehungen zwischen Universität, Staat und regionalem Umfeld (Kuratorium);
- für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages;
- für die gesetzlich vorgegebene Zusammenarbeit mit benachbarten Hochschulen.

Wie könnte es gehen? Der Senat hat auf seiner Sitzung am 8. Juni zwei Festlegungen getroffen: Eine Verfassungskommission einzusetzen, in der alle Gruppen des Senats sowie beratend die Gleichstellungsbeauftragte vertreten sein werden; ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen, etwa durch öffentliche Anhörungen oder Sondersitzungen des Senats. Einigungswille auf allen Seiten vorausgesetzt, sollte die vom Gesetz vorgegebene Frist zur Verabschiedung einer neuen Grundordnung einzuhalten sein. Rektor und Rektorat werden hierbei beratend und unterstützend mitwirken.

Was gilt für den Übergang? Für den Übergang hat das Rektorat entsprechend § 122 Hochschulgesetz vorläufig Folgendes festgelegt:
- Alle Mitglieder von Gremien (Stand: 1.4.2000) bzw. gewählte Funktionsträger (Rektoratsmitglieder, Dekane etc.) bleiben bis zur Bildung neuer Wahlgremien auf der Basis der künftigen Verfassung im Amt. Für Studierende gilt davon abweichend die bisherige Regelung (Neuwahl nach einem Jahr).
- Die bisherigen Zuständigkeiten von Organen und Gremien (Rektorat, Senat, Fakultätsräte, zentrale Kommissionen) gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Verfassung. Freilich verweise ich ergänzend auf Folgendes: Diese Festlegung des Rektorats steht im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Wissenschaftsministeriums, das die neuen, im Gesetz fixierten Zuständigkeiten ab sofort für verbindlich erklärt hat. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise das Rektorat bereits jetzt abschließend über den Entwicklungsplan der Universität oder eine Fakultät über Prüfungsordnungen entscheiden könnte (bislang der Senat). Mit unserer vorläufigen Festlegung befinden wir uns im Einklang mit der demokratischen Tradition der Ruhr-Universität Bochum, aber auch in der guten Gesellschaft von etwa der Hälfte der Landesuniversitäten (u.a. Köln, Bonn, Münster).
Ich wiederhole abschließend meine Bitte: Stehen Sie bei der Verfassungsgebung in der überschaubaren Welt der Universität nicht abseits, fragen Sie nach, geben Sie Anregungen! Wir - Rektorat, Senat, Fakultäten - sind nur dann handlungsfähig, wenn wir uns auf Ihr kritisches Engagement stützen können.

Ihr Dietmar Petzina

   
   
   
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01.07.2000