Viel zu tun
   
  Neues Hochschulgesetz wird umgesetzt
 
  1. April gilt in NRW ein neues Hochschulgesetz (RUBENS 51). Bekanntlich liegt zwischen einem reinen Gesetzestext mit den dazu üblichen ministeriellen Erlassen und der Umsetzung eine Menge Arbeit. An der RUB hat man sich umgehend hinein gestürzt, Rektorat und Senat befinden sich mitten in der Umsetzung. Auf einige Neuerungen wird man allerdings noch bis zu zwei Jahre warten müssen, die das Gesetz den Hochschulen zur Umsetzung einräumt. Immerhin müssen sich die Hochschulen kraft Gesetz eine neue Grundordnung geben, die an der RUB selbstbewusst "Verfassung" genannt wird. Fest steht, dass die neue Verfassung der RUB keinen Konvent mehr beinhalten wird. Den schaffte das neue Hochschulgesetz zum 1.4. automatisch ab. Seine Aufgaben (u.a. Wahl des Rektors) übernimmt fortan der Senat, später zum Teil der erweiterte Senat. Dem Senat obliegt es auch, einen Verfassungsausschuss zu bilden (wahrscheinlich im Juni), der die neue Verfassung ausarbeitet, die spätestens zum 1.4.02 in Kraft tritt. Bis dahin soll an der RUB, insbesondere was Aufgaben und Wahlen von Senat und Fakultätsräten betrifft, "nach altem Recht" verfahren werden, erklärt Helmut Weigmann (Leiter des Dezernat 1 und Referent des Rektors) und verweist explizit darauf, dass dies seine Rechtsauffassung ist.
Weigmann geht übrigens davon aus, dass es an der RUB auch zukünftig einen Rektor geben wird, von der per Gesetz vorgesehenen Option einer Präsidialverfassung wird wohl kein Gebrauch gemacht. Weigmann sieht auch keine Notwendigkeit, die Amtszeit des Rektors zu verlängern: "Mit der bisherigen Regelung, vier Jahre für den Rektor, zwei Jahre für die Prorektoren, sind wir gut gefahren."
Wesentlich schneller als die Verfassung musste an der RUB die Position der Senatsbeauftragten für Frauenfragen neu geregelt werden. Sie heißt nun Gleichstellungsbeauftragte, und ihre Beteiligungsrechte wurden maßgeblich erweitert. Zu Sitzungen des Senats, des erweiterten Senats, der Fakultätsräte, der Berufungskommissionen ist sie wie ein Mitglied zu laden. Sie hat in allen Fällen Antrags- und Rederecht. Sie kann auch an den (im Semester in der Regel wöchentlichen) Sitzungen des Rektorats teilnehmen. Da hier jedoch stets zahlreiche Themen besprochen werden, die nicht ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, hat das Rektorat mit der aktuellen Gleichstellungsbeauftragten bereits eine Absprache getroffen. Alle relevanten Themen werden auf bestimmte Rektoratssitzungen konzentriert, und genau an diesen nimmt die Gleichstellungsbeauftragte teil, z. B. einmal pro Monat.
Auch sonst tut sich an der RUB einiges in Sachen Gleichstellung. Immerhin gilt es, auch das Landesgleichstellungsgesetz vom November 1999 umzusetzen. Das läuft bereits auf Hochtouren; zudem setzt der Senat im Juni eine Gleichstellungskommission ein, die darüber hinaus die Gleichstellungsbeauftragte unterstützen soll. Des Weiteren wird eine Projektstelle eingerichtet. Ihr Ziel ist es, Gleichstellung, Frauenförderpläne etc. ins Bewusstsein der Unimitglieder zu bringen.
Auch eine andere Regelung des neuen Hochschulgesetzes muss zügig eingeführt werden: Die Hochschule hat sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den Studienstand der Studierenden zu informieren und soll gegebenenfalls eine Studienberatung durchzuführen. "Hierbei handelt es sich um eine reine Verwaltungsmaßnahme", erläutert Helmut Weigmann, "da haben wir keinen Spielraum, das muss so eingeführt werden, wie es im Gesetz steht." Die zusätzliche Arbeit müssen die Fächer und Fakultäten bzw. die dortigen Studienberater bewältigen. ad
   
   
   
  Ihre Meinung ist gefragt! Schreiben Sie uns einen Leser(innen)brief!
zurückblättern zur Themenübersicht weiterblättern

01.06.2000