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Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen können künftig ihre Angelegenheiten
stärker als bisher selbst verwalten. So lässt sich das am 23. Februar
vom Landtag in Düsseldorf beschlossene neue Hochschulgesetz (gültig ab
1.4.2000) zusammen. Es folgen einige Details zum neuen Gesetz.
Die Vorschriften über die innere Struktur der Hochschulen wurden weitgehend
dereguliert.
Für die Zusammensetzung der Gremien werden
keine konkreten Vorgaben gemacht. Die Hochschulen können über die Zusammensetzung
des Senats, des neu eingeführten erweiterten Senats und des Rektorats
innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst entscheiden.
Das Ministerium kann den Hochschulen auch die Befugnis, Professoren zu
berufen, übertragen sowie den Rektor zum Dienstvorgesetzten
der Professoren bestimmen.
Ein Kuratorium wird zwar für alle Hochschulen
vorgeschrieben, seine Aufgaben beschränken sich jedoch vor allem auf Beratung
und Stellungnahme. Es soll die regionale Einbindung der Hochschule fördern
und Rektorat und Senat insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungsplans
beraten.
Das neue Gesetz garantiert Freiheit von Studiengebühren
bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für das Studium in
einem aufbauenden Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden
Abschluss führt.
Zu den Aufgaben des gestärkten Rektorats
gehören insbesondere der Beschluss über den Hochschulentwicklungsplan
einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der
Hochschulorganisation und der Abschluss von Zielvereinbarungen. Dies soll
im Benehmen mit dem Senat geschehen. Gleiches gilt für die Verteilung
der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
Zu den dem Senat zugewiesenen Aufgaben
gehören die Beschlussfassung über die Hochschulordnungen und Rahmenordnungen
über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und Einrichtungen
sowie die Festsetzung von Zulassungszahlen - im Rahmen der von der Rechtsprechung
vorgegebenen Normen.
Entsprechend werden auch Zuständigkeiten vom Fachbereichsrat zum Dekan
verschoben. Prüfungs- und Promotionsordnungen werden in Zukunft nicht
mehr vom Senat beschlossen, sondern vom Fachbereichsrat erlassen.
Die Hochschulen können sich in Zukunft in ihrer Grundordnung auch für
eine Präsidialverfassung anstelle der
Rektoratsverfassung entscheiden.
Die Amtszeit des Rektors kann durch die
Grundordnung der Hochschule auch auf mehr als vier Jahre festgelegt werden.
Neu ist auch die Möglichkeit der Abwahl des amtierenden Rektors.
Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass einer der Prorektoren
ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, sofern die Professoren im Rektorat
über die Mehrheit der Stimmen verfügen.
Der Konvent als zentrales Hochschulorgan
ist abgeschafft. An seine Stelle tritt bei der Wahl des Rektors und der
Prorektoren der Senat, beim Beschluss über die Grundordnung der neu
geschaffene erweiterte Senat. Dessen Zusammensetzung nach Gruppen
(Professoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter - Weitere Mitarbeiter - Studierende)
erfolgt wahlweise nach dem Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. Der Rektor
ist nach dem Gesetz nicht mehr stimmberechtigtes Mitglied und nur nach
Maßgabe der Grundordnung Vorsitzender des Senats und des erweiterten Senats.
Die Professoren verfügen auch weiterhin
in Gremien, die Fragen der Lehre, Forschung, Kunst und Berufung unmittelbar
betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ausnahme bildet die Evaluierung
der Lehre. Bei Berufungen ist bei einer Entscheidung nicht mehr die Mehrheit
der Stimmen der Professoren erforderlich, sondern lediglich die Mehrheit
des gesamten Gremiums.
Die Frauenbeauftragte heißt in Zukunft
"Gleichstellungsbeauftragte". Ihre Beteiligungsrechte wurden maßgeblich
erweitert. Zu Sitzungen des Senats, des erweiterten Senats, der Fakultätsräte,
der Berufungskommissionen und auch des Rektorats sowie aller weiteren
Gremien ist sie wie ein Mitglied zu laden. Sie hat in allen Fällen Antrags-
und Rederecht. Unterstützt wird sie von einer Gleichstellungskommission,
die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne
überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.
Die Habilitation als Regelvoraussetzung
für die Berufung auf eine Professur wird abgeschafft. An ihre Stelle können
gleichwertige wissenschaftliche Leistungen treten. Zugleich wird die Leistung
des Hochschullehrers in der Lehre bei den Einstellungsvoraussetzungen
gestärkt. Die Hochschulen bieten zur Vorbereitung auf den Beruf als Hochschullehrer
fachübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete
Veranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Wissenschaftsmanagement
an. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Assistenten ist die Gelegenheit
zum Erwerb didaktischer und sonstiger Qualifikationen zu geben.
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen
orientiert sich in Zukunft an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten
Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei der
Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität insbesondere in Lehre und Forschung sollen ständig
überprüft werden.
Die Hochschule hat nach dem neuen Gesetz die Bedürfnisse von Studierenden
mit Kindern besonders zu berücksichtigen.
Wenn Studierende in Gremien tätig waren
oder im Ausland studiert haben, bleiben künftig beim Freiversuch jeweils
bis zu drei (vorher zwei) Fachsemester unberücksichtigt.
Studienverzögerungen in Folge einer Behinderung
können im Umfang von bis zu vier Semestern unberücksichtigt
bleiben.
Die Hochschule hat sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters
über den Studienstand der Studierenden zu informieren und soll gegebenenfalls
eine Studienberatung durchzuführen. Die
zunächst vorgesehene Pflicht des Studierenden zur Teilnahme an der Beratung
wurde wieder gestrichen.
Das neue Hochschulgesetz trägt erstmals der Tatsache Rechnung, dass ein
Großteil der Studierenden neben dem Studium erwerbstätig ist. Die Hochschulen
fördern eine Verbindung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit mit dem
Studium. Sie sollen in geeigneten Fällen das Lehrangebot so organisieren,
dass das Studium auch als Teilzeitstudium
erfolgen kann. dpa/ad
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