Selbst ist die Uni
   
  Neues Hochschulgesetz
 
 

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen können künftig ihre Angelegenheiten stärker als bisher selbst verwalten. So lässt sich das am 23. Februar vom Landtag in Düsseldorf beschlossene neue Hochschulgesetz (gültig ab 1.4.2000) zusammen. Es folgen einige Details zum neuen Gesetz.
Die Vorschriften über die innere Struktur der Hochschulen wurden weitgehend dereguliert.
Für die Zusammensetzung der Gremien werden keine konkreten Vorgaben gemacht. Die Hochschulen können über die Zusammensetzung des Senats, des neu eingeführten erweiterten Senats und des Rektorats innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst entscheiden.
Das Ministerium kann den Hochschulen auch die Befugnis, Professoren zu berufen, übertragen sowie den Rektor zum Dienstvorgesetzten der Professoren bestimmen.
Ein Kuratorium wird zwar für alle Hochschulen vorgeschrieben, seine Aufgaben beschränken sich jedoch vor allem auf Beratung und Stellungnahme. Es soll die regionale Einbindung der Hochschule fördern und Rektorat und Senat insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungsplans beraten.
Das neue Gesetz garantiert Freiheit von Studiengebühren bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für das Studium in einem aufbauenden Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Zu den Aufgaben des gestärkten Rektorats gehören insbesondere der Beschluss über den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation und der Abschluss von Zielvereinbarungen. Dies soll im Benehmen mit dem Senat geschehen. Gleiches gilt für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel.
Zu den dem Senat zugewiesenen Aufgaben gehören die Beschlussfassung über die Hochschulordnungen und Rahmenordnungen über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und Einrichtungen sowie die Festsetzung von Zulassungszahlen - im Rahmen der von der Rechtsprechung vorgegebenen Normen.
Entsprechend werden auch Zuständigkeiten vom Fachbereichsrat zum Dekan verschoben. Prüfungs- und Promotionsordnungen werden in Zukunft nicht mehr vom Senat beschlossen, sondern vom Fachbereichsrat erlassen.
Die Hochschulen können sich in Zukunft in ihrer Grundordnung auch für eine Präsidialverfassung anstelle der Rektoratsverfassung entscheiden.
Die Amtszeit des Rektors kann durch die Grundordnung der Hochschule auch auf mehr als vier Jahre festgelegt werden. Neu ist auch die Möglichkeit der Abwahl des amtierenden Rektors.
Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass einer der Prorektoren ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, sofern die Professoren im Rektorat über die Mehrheit der Stimmen verfügen.
Der Konvent als zentrales Hochschulorgan ist abgeschafft. An seine Stelle tritt bei der Wahl des Rektors und der Prorektoren der Senat, beim Beschluss über die Grundordnung der neu geschaffene erweiterte Senat. Dessen Zusammensetzung nach Gruppen (Professoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter - Weitere Mitarbeiter - Studierende) erfolgt wahlweise nach dem Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. Der Rektor ist nach dem Gesetz nicht mehr stimmberechtigtes Mitglied und nur nach Maßgabe der Grundordnung Vorsitzender des Senats und des erweiterten Senats.
Die Professoren verfügen auch weiterhin in Gremien, die Fragen der Lehre, Forschung, Kunst und Berufung unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ausnahme bildet die Evaluierung der Lehre. Bei Berufungen ist bei einer Entscheidung nicht mehr die Mehrheit der Stimmen der Professoren erforderlich, sondern lediglich die Mehrheit des gesamten Gremiums.
Die Frauenbeauftragte heißt in Zukunft "Gleichstellungsbeauftragte". Ihre Beteiligungsrechte wurden maßgeblich erweitert. Zu Sitzungen des Senats, des erweiterten Senats, der Fakultätsräte, der Berufungskommissionen und auch des Rektorats sowie aller weiteren Gremien ist sie wie ein Mitglied zu laden. Sie hat in allen Fällen Antrags- und Rederecht. Unterstützt wird sie von einer Gleichstellungskommission, die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.
Die Habilitation als Regelvoraussetzung für die Berufung auf eine Professur wird abgeschafft. An ihre Stelle können gleichwertige wissenschaftliche Leistungen treten. Zugleich wird die Leistung des Hochschullehrers in der Lehre bei den Einstellungsvoraussetzungen gestärkt. Die Hochschulen bieten zur Vorbereitung auf den Beruf als Hochschullehrer fachübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Wissenschaftsmanagement an. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Assistenten ist die Gelegenheit zum Erwerb didaktischer und sonstiger Qualifikationen zu geben.
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich in Zukunft an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität insbesondere in Lehre und Forschung sollen ständig überprüft werden.
Die Hochschule hat nach dem neuen Gesetz die Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern besonders zu berücksichtigen.
Wenn Studierende in Gremien tätig waren oder im Ausland studiert haben, bleiben künftig beim Freiversuch jeweils bis zu drei (vorher zwei) Fachsemester unberücksichtigt.
Studienverzögerungen in Folge einer Behinderung können im Umfang von bis zu vier Semestern unberücksichtigt bleiben.
Die Hochschule hat sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den Studienstand der Studierenden zu informieren und soll gegebenenfalls eine Studienberatung durchzuführen. Die zunächst vorgesehene Pflicht des Studierenden zur Teilnahme an der Beratung wurde wieder gestrichen.
Das neue Hochschulgesetz trägt erstmals der Tatsache Rechnung, dass ein Großteil der Studierenden neben dem Studium erwerbstätig ist. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sollen in geeigneten Fällen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. dpa/ad

   
   
   
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01.04.2000