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RUBENS
- Zeitschrift der Ruhr-Universität
Nachrichten, Berichte und Meinungen
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| RUBENS 122 |
1. Februar 2008
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Im Amt
Hochschulrat
offiziell ernannt
Der Hochschulrat der Ruhr-Uni ist offiziell im Amt. Innovationsminister
Prof. Andreas Pinkwart überreichte den sechs Mitgliedern
am 19. Januar die Ernennungsurkunden. In einer kleinen
Feierstunde, zu der Mitglieder des Senates und mehrere
Dekane gekommen waren, lobte der Minister die Entscheidung
der RUB, den Hochschulrat nur mit externen Personen zu
besetzen: „Er ist eine Chance, die Hochschule noch
mehr mit der Außenwelt zu verzahnen.“
In der konstituierenden Sitzung wurde Jürgen Schlegel
zum Vorsitzenden des Rates und Dorothee Dzwonnek zu seiner
Stellvertreterin gewählt. Die weiteren Mitglieder
sind Prof. Dr. Karin Donhauser, Prof. Dr. Daniel Fallon,
Birgit Fischer und Prof. Dr. Dr.-Ing. E.h. Ulrich Middelmann.
Schlegel betonte, dass die Ruhr-Uni „ihren erfolgreichen
Weg mit der Exzellenzinitiative weiterführen muss“.
Er fügte hinzu: „Wir haben Rektor Elmar Weiler
unser volles Vertrauen ausgesprochen und freuen uns auf
die Arbeit mit ihm.“ Prof. Weiler sagte: „Die
Uni ist jetzt in ihren Basisgremien vollständig.
Der Hochschulrat ist die Repräsentanz der Zivilgesellschaft,
er bringt uns zusätzlichen Fachverstand, der uns
weiterhelfen wird.“
Die Wahl der Ratsmitglieder war am 20.12.07 durch den
Senat bestätigt worden. Es ist der einzige geschlechterparitätisch
besetzte Hochschulrat in NRW. Er wählt in Zukunft
u.a. die Mitglieder des Rektorats. Er stimmt – basierend
auf Empfehlungen und Stellungnahmen des Senats –
z.B. dem Hochschulentwicklungsplan, dem Wirtschaftsplan
und Zielvereinbarungen der RUB sowie dem Rechenschaftsbericht
des Rektorats zu. Damit kompensiert das neue Aufsichts-
und Kontrollgremium den Teilrückzug des Landes aus
der Fachaufsicht. Im Oktober hatte der RUB-Senat eine
neue Verfassung verabschiedet; dort ist festgelegt dass
der Hochschulrat aus sechs externen Mitgliedern besteht.
Die Grundordnung trat am 14.12.07 in Kraft. Den Hochschulrat
schreibt das Hochschulgesetz NRW ab 2008 zwingend vor.
jk
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