Kampfansage
Serie Archivsplitter
Nach knapp einjähriger Beratung und Beschluss des
Senats vom Oktober 2007 hat die RUB eine neue Verfassung
– immerhin die sechste in ihrer jungen Geschichte,
von zwischenzeitlichen Änderungen einmal abgesehen.
In der Regel waren es jeweils höchstrichterliche
Entscheidungen bzw. Gesetzesnovellen, wie zuletzt das
Hochschulfreiheitsgesetz, die eine Beratung und Beschlussfassung
über eine neue Verfassung erzwungen hatten.
Anders 1969. Bei dieser (zweiten) Verfassung
war es die RUB, die – ungeachtet eines in Vorbereitung
befindlichen Hochschulgesetzes – die Beratungen
über eine neue Verfassung auf Grundlage eines Entwurfs
des damaligen Rektors Prof. Kurt Biedenkopf in Gang setzte
und schließlich am 25. Juni 1969 im Konvent verabschiedete.
Dieser Vorgriff war sicher nicht die Ursache für
die ein knappes Jahr später einsetzenden Konflikte,
verkomplizierte jedoch die Auseinandersetzungen, die durch
Beanstandungen, Klagen, ministerielle Eingriffe und Gerichtsentscheide
gekennzeichnet waren. Neuralgische Punkte waren dabei
die Rektorwahl und der sog. Wahlordnungsstreit.
Nagelprobe
Mit Blick auf das bevorstehende Hochschulgesetz hatte
die Landesregierung zunächst nur ihre Zustimmung
zur vorläufigen Anwendung der Verfassung erteilt.
Die Nagelprobe (aus Bochumer Sicht) kam jedoch im Juli
1970, als die Neuwahl eines Rektors anstand: Entweder
verschob das Universitätsparlament (UP) die Wahl
bis zur endgültigen Genehmigung (das neue Hochschulgesetz
war inzwischen in Kraft getreten) oder es wählte
nach dem in der RUB-Verfassung vorgesehenen Modus. Das
UP entschied sich für letzteres, eine Kampfansage
an den Minister, der Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen
trug, die ein Kandidat für das Amt zu erfüllen
hatte: Hierzu waren in der Verfassung keine Aussagen
getroffen.
Bis zum Wahltag am 8. Juli war auf der Kandidatenliste
nur der Assessor Ernst Albrecht von Renesse (Vorschlag
der Assistenten) eingetragen. Erst auf der Sitzung entschied
sich Prof. Siegfried Grosse, ebenfalls eine Kandidatur
zu akzeptieren. Er siegte schließlich knapp im
dritten Wahlgang. Sogleich nach der Wahl wurde aber
Einspruch erhoben: Zum einen sei die Ergänzung
der Kandidatenliste nicht rechtens gewesen, zum anderen
hätten drei nicht stimmberechtigte Dekane im dritten
Wahlgang für Grosse votiert. Mit diesen Begründungen
erhob der Student Jürgen Riesenbeck Klage beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, um feststellen zu
lassen, dass die Wahl Grosses ungültig ist –
und hatte damit Erfolg.
Ebenfalls vor Gericht landeten zwei Maßnahmen
des Nachfolgers von Kurt Biedenkopf und damaligen Rektors
Prof. Hans Faillard. Er hatte zum einen Neuwahlen zum
UP für die erste Novemberhälfte 1970 angesetzt
und zum anderen die gerade vom Parlament verabschiedete
neue Wahlordnung beanstandet und damit faktisch außer
Kraft gesetzt. In der Klage des UP-Vorsitzenden Hans-Martin
Saß waren beide Punkte konsequenterweise miteinander
verknüpft, denn die Wahl hätte auf Grundlage
der alten Übergangsbestimmungen stattfinden müssen.
Das Rektorat hatte, nach Einholung eines Gutachtens
aus der Juristischen Fakultät, an der neuen Ordnung
moniert, dass die Wahlen hiernach nicht unmittelbar
seien (Art. 16 der Verfassung) und dass das Gruppenprinzip
verletzt sei, wenn die Vertreter aller Statusgruppen
in den Abteilungsversammlungen mit ihren drei Stimmen
jeweils einen Kandidaten der Listen der Professoren,
der wissenschaftlichen Beamten und Angestellten und
der Studierenden wählten.
Verfahrene Situation
Hinsichtlich der Wahl entschied das Verwaltungsgericht
am 3.11.1970 zugunsten des UP. Die Ansetzung einer Neuwahl
des Parlaments durch das Rektorat sei „offensichtlich
rechtswidrig“, weil diese Kompetenz beim UP liege.
Diese Entscheidung hatte nun zur Folge, dass Wissenschaftsminister
Johannes Rau – um das Fehlen eines Verfassungsorgans
zu kompensieren – den Vorsitzenden des alten UP
Saß als Beauftragten für die vorübergehende
Wahrnehmung der Geschäfte des UP einsetzte. Saß
akzeptierte, wenngleich er sich – entgegen dem
Willen des Ministers – den bisherigen Hauptausschuss
des UP als Beratungsgremium erbat, an dessen „Entschließungen
… ich mich politisch gebunden fühlen [werde]“.
Dieser allerdings erteilte ihm sogleich eine Abfuhr,
indem er in seiner Sitzung am 9.12. beschloss: „Eine
Beratertätigkeit für einen Staatskommissar
kommt für die Mitglieder des Hauptausschusses nicht
in Frage. Wir fordern den Staatskommissar auf …
zurückzutreten“.
Verfahrener konnte die Situation kaum sein, das Verwaltungsgericht
musste eine Entscheidung herbeiführen. Es wies
schließlich am 3.2.1971 die Klage des UP ab, womit
dessen Wahlordnung endgültig vom Tisch war. Die
Richter kritisierten allerdings auch eine weitere Bestimmung
in der Verfassung, nach der die Vertretung des nichtwissenschaftlichen
Personals unzureichend, zumindest missverständlich
geregelt sei und nach der der Personalrat die Vertretung
hätte stellen müssen. So war der Organwalter
Saß zu einer Verfassungsänderung genötigt,
was sogar schwere Bedenken bei Senat und Rektorat auslöste,
schließlich aber akzeptiert wurde, weil nur so
Neuwahlen durchgeführt werden konnten.
Prof. Grosse wurde schließlich am 9.2.1972 vom
(3.) Universitätsparlament zum neuen Rektor gewählt,
dieses Mal mit deutlicher Mehrheit und ohne Gegenkandidaten.
Bereits im Januar 1972 hatte sich eine neue Satzungskommission
des UP an die Arbeit gemacht: an die, wie es in der
Zeitschrift der RUB seinerzeit hieß, „überfällige
anwendungsorientierte Revision der sog. Biedenkopf-Verfassung.
Jörg
Lorenz
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