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RUBENS 121

3. Januar 2008


Kampfansage


Serie Archivsplitter



Nach knapp einjähriger Beratung und Beschluss des Senats vom Oktober 2007 hat die RUB eine neue Verfassung – immerhin die sechste in ihrer jungen Geschichte, von zwischenzeitlichen Änderungen einmal abgesehen. In der Regel waren es jeweils höchstrichterliche Entscheidungen bzw. Gesetzesnovellen, wie zuletzt das Hochschulfreiheitsgesetz, die eine Beratung und Beschlussfassung über eine neue Verfassung erzwungen hatten.

Anders 1969. Bei dieser (zweiten) Verfassung war es die RUB, die – ungeachtet eines in Vorbereitung befindlichen Hochschulgesetzes – die Beratungen über eine neue Verfassung auf Grundlage eines Entwurfs des damaligen Rektors Prof. Kurt Biedenkopf in Gang setzte und schließlich am 25. Juni 1969 im Konvent verabschiedete. Dieser Vorgriff war sicher nicht die Ursache für die ein knappes Jahr später einsetzenden Konflikte, verkomplizierte jedoch die Auseinandersetzungen, die durch Beanstandungen, Klagen, ministerielle Eingriffe und Gerichtsentscheide gekennzeichnet waren. Neuralgische Punkte waren dabei die Rektorwahl und der sog. Wahlordnungsstreit.

Nagelprobe

Mit Blick auf das bevorstehende Hochschulgesetz hatte die Landesregierung zunächst nur ihre Zustimmung zur vorläufigen Anwendung der Verfassung erteilt. Die Nagelprobe (aus Bochumer Sicht) kam jedoch im Juli 1970, als die Neuwahl eines Rektors anstand: Entweder verschob das Universitätsparlament (UP) die Wahl bis zur endgültigen Genehmigung (das neue Hochschulgesetz war inzwischen in Kraft getreten) oder es wählte nach dem in der RUB-Verfassung vorgesehenen Modus. Das UP entschied sich für letzteres, eine Kampfansage an den Minister, der Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen trug, die ein Kandidat für das Amt zu erfüllen hatte: Hierzu waren in der Verfassung keine Aussagen getroffen.
Bis zum Wahltag am 8. Juli war auf der Kandidatenliste nur der Assessor Ernst Albrecht von Renesse (Vorschlag der Assistenten) eingetragen. Erst auf der Sitzung entschied sich Prof. Siegfried Grosse, ebenfalls eine Kandidatur zu akzeptieren. Er siegte schließlich knapp im dritten Wahlgang. Sogleich nach der Wahl wurde aber Einspruch erhoben: Zum einen sei die Ergänzung der Kandidatenliste nicht rechtens gewesen, zum anderen hätten drei nicht stimmberechtigte Dekane im dritten Wahlgang für Grosse votiert. Mit diesen Begründungen erhob der Student Jürgen Riesenbeck Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, um feststellen zu lassen, dass die Wahl Grosses ungültig ist – und hatte damit Erfolg.
Ebenfalls vor Gericht landeten zwei Maßnahmen des Nachfolgers von Kurt Biedenkopf und damaligen Rektors Prof. Hans Faillard. Er hatte zum einen Neuwahlen zum UP für die erste Novemberhälfte 1970 angesetzt und zum anderen die gerade vom Parlament verabschiedete neue Wahlordnung beanstandet und damit faktisch außer Kraft gesetzt. In der Klage des UP-Vorsitzenden Hans-Martin Saß waren beide Punkte konsequenterweise miteinander verknüpft, denn die Wahl hätte auf Grundlage der alten Übergangsbestimmungen stattfinden müssen. Das Rektorat hatte, nach Einholung eines Gutachtens aus der Juristischen Fakultät, an der neuen Ordnung moniert, dass die Wahlen hiernach nicht unmittelbar seien (Art. 16 der Verfassung) und dass das Gruppenprinzip verletzt sei, wenn die Vertreter aller Statusgruppen in den Abteilungsversammlungen mit ihren drei Stimmen jeweils einen Kandidaten der Listen der Professoren, der wissenschaftlichen Beamten und Angestellten und der Studierenden wählten.

Verfahrene Situation

Hinsichtlich der Wahl entschied das Verwaltungsgericht am 3.11.1970 zugunsten des UP. Die Ansetzung einer Neuwahl des Parlaments durch das Rektorat sei „offensichtlich rechtswidrig“, weil diese Kompetenz beim UP liege. Diese Entscheidung hatte nun zur Folge, dass Wissenschaftsminister Johannes Rau – um das Fehlen eines Verfassungsorgans zu kompensieren – den Vorsitzenden des alten UP Saß als Beauftragten für die vorübergehende Wahrnehmung der Geschäfte des UP einsetzte. Saß akzeptierte, wenngleich er sich – entgegen dem Willen des Ministers – den bisherigen Hauptausschuss des UP als Beratungsgremium erbat, an dessen „Entschließungen … ich mich politisch gebunden fühlen [werde]“. Dieser allerdings erteilte ihm sogleich eine Abfuhr, indem er in seiner Sitzung am 9.12. beschloss: „Eine Beratertätigkeit für einen Staatskommissar kommt für die Mitglieder des Hauptausschusses nicht in Frage. Wir fordern den Staatskommissar auf … zurückzutreten“.
Verfahrener konnte die Situation kaum sein, das Verwaltungsgericht musste eine Entscheidung herbeiführen. Es wies schließlich am 3.2.1971 die Klage des UP ab, womit dessen Wahlordnung endgültig vom Tisch war. Die Richter kritisierten allerdings auch eine weitere Bestimmung in der Verfassung, nach der die Vertretung des nichtwissenschaftlichen Personals unzureichend, zumindest missverständlich geregelt sei und nach der der Personalrat die Vertretung hätte stellen müssen. So war der Organwalter Saß zu einer Verfassungsänderung genötigt, was sogar schwere Bedenken bei Senat und Rektorat auslöste, schließlich aber akzeptiert wurde, weil nur so Neuwahlen durchgeführt werden konnten.
Prof. Grosse wurde schließlich am 9.2.1972 vom (3.) Universitätsparlament zum neuen Rektor gewählt, dieses Mal mit deutlicher Mehrheit und ohne Gegenkandidaten. Bereits im Januar 1972 hatte sich eine neue Satzungskommission des UP an die Arbeit gemacht: an die, wie es in der Zeitschrift der RUB seinerzeit hieß, „überfällige anwendungsorientierte Revision der sog. Biedenkopf-Verfassung.

 







Jörg Lorenz
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Letzte Änderung: 3.1.2008| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik