Studiengebühren
anno 1968
Serie Archivsplitter
Ein Blick in die frühen Vorlesungsverzeichnisse
der Ruhr-Universität belegt es: Studiengebühren,
die seit dem laufenden Sommersemester an fast allen
NRW-Hochschulen erhoben werden, sind keineswegs neu.
Bis zum Wintersemester 1969/70 wurden bei der Erstimmatrikulation
30 DM erhoben und für jedes Semester war eine Studiengebühr
in Höhe von 80 DM fällig. Darüber hinaus
mussten die Studierenden Unterrichtsgeld entrichten
– 2,50 DM pro Semester-Wochenstunde. Letzteres
floss nicht in den Uni-Haushalt, sondern stand den ordentlichen
Professoren zu.
Das Aufkommen aus diesen Gebühren betrug beispielsweise
1968 knapp 1,1 Mio. DM und damit 2,5 Prozent der Personal-
und Sachausgaben der Ruhr-Universität (Ansätze
laut Haushaltsplan 1968, Baukosten nicht berücksichtigt).
Für den einzelnen Studenten konnten sich die pro
Semester aufzubringenden Gebühren nebst Sozialbeitrag
durchaus auf über 200 DM belaufen.
Um diese Belastung zumindest ansatzweise einschätzen
zu können, lohnt ein Blick auf die im Januar 1968
vom Senat veranlasste Untersuchung zu den Studienbedingungen
an der Ruhr-Universität. Hiernach betrug der durchschnittliche
monatliche Bedarf eines Studierenden 297,37 DM. Zwei
Fragen drängen sich jedoch auf: Warum ermittelte
man nicht die Summe, die dem Studierenden wirklich zur
Verfügung stand? Und: Warum schloss man bei der
Befragung explizit die Gebühren für das Studium
aus? Beim „Durchschnittsstudenten“ betrugen
diese immerhin – wir nehmen wieder die Zahlen
des Haushaltsplans – zwischen acht und zwölf
Prozent des Monatsbedarfs.
2,50 Reichsmark pro Stunde
Das Unterrichtsgeld geht im Übrigen zurück
auf die seit der frühen Neuzeit erhobenen Kollegiengelder.
Der Unterricht in den Kollegien war privat und entwickelte
eine solch überragende Bedeutung, dass selbst in
den amtlichen Vorlesungsverzeichnissen die (unentgeltlichen)
„lectiones publicae“ nur eine untergeordnete
Rolle spielten. Für die kärglich besoldeten
Professoren wurde die „collegia privata“
dagegen bald die Haupteinnahmequelle. Im 19. Jahrhundert
wurden Professoren gar von der Verpflichtung zu kostenfreien
Vorlesungen entbunden, wenn sie „dialogische Übungen
für einen engeren Kreis“ privatissime et
gratis abhielten – Veranstaltungen, wie sie vereinzelt
noch in den Anfangsjahren der Ruhr-Universität
stattfanden.
Der zu Ende des 19. Jahrhunderts einsetzende staatliche
Zugriff auf die Kollegiengelder mündete in den
20er-Jahren des 20. Jahrhunderts in einer (inflationsbedingten)
Neuerung: Einführung fester Studiengebühren
und Normierung der Kollegiengelder (jetzt: „Unterrichtsgeld“)
auf die Hälfte des Vorkriegsniveaus. Es betrug
1930 in Preußen 2,50 Reichsmark pro Wochenstunde,
ein Satz übrigens, der trotz Kaufkraftschwund und
Währungsumstellung bis 1970 unverändert blieb.
Mit dem Hochschulgebührengesetz vom 5. Mai 1970
wurden die Gebühren in NRW faktisch aufgehoben.
Zwar waren sie noch vorgesehen (außer den Unterrichtsgeldern),
jedoch waren die Landeskinder davon befreit, ebenso
die Studierenden aus denjenigen Ländern, „wenn
und soweit Gegenseitigkeit verbürgt [war].“
Jörg
Lorenz, Universitätsarchiv
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