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RUBENS 114

1. April 2007

Studiengebühren anno 1968


Serie Archivsplitter

Ein Blick in die frühen Vorlesungsverzeichnisse der Ruhr-Universität belegt es: Studiengebühren, die seit dem laufenden Sommersemester an fast allen NRW-Hochschulen erhoben werden, sind keineswegs neu. Bis zum Wintersemester 1969/70 wurden bei der Erstimmatrikulation 30 DM erhoben und für jedes Semester war eine Studiengebühr in Höhe von 80 DM fällig. Darüber hinaus mussten die Studierenden Unterrichtsgeld entrichten – 2,50 DM pro Semester-Wochenstunde. Letzteres floss nicht in den Uni-Haushalt, sondern stand den ordentlichen Professoren zu.
Das Aufkommen aus diesen Gebühren betrug beispielsweise 1968 knapp 1,1 Mio. DM und damit 2,5 Prozent der Personal- und Sachausgaben der Ruhr-Universität (Ansätze laut Haushaltsplan 1968, Baukosten nicht berücksichtigt). Für den einzelnen Studenten konnten sich die pro Semester aufzubringenden Gebühren nebst Sozialbeitrag durchaus auf über 200 DM belaufen.
Um diese Belastung zumindest ansatzweise einschätzen zu können, lohnt ein Blick auf die im Januar 1968 vom Senat veranlasste Untersuchung zu den Studienbedingungen an der Ruhr-Universität. Hiernach betrug der durchschnittliche monatliche Bedarf eines Studierenden 297,37 DM. Zwei Fragen drängen sich jedoch auf: Warum ermittelte man nicht die Summe, die dem Studierenden wirklich zur Verfügung stand? Und: Warum schloss man bei der Befragung explizit die Gebühren für das Studium aus? Beim „Durchschnittsstudenten“ betrugen diese immerhin – wir nehmen wieder die Zahlen des Haushaltsplans – zwischen acht und zwölf Prozent des Monatsbedarfs.

2,50 Reichsmark pro Stunde

Das Unterrichtsgeld geht im Übrigen zurück auf die seit der frühen Neuzeit erhobenen Kollegiengelder. Der Unterricht in den Kollegien war privat und entwickelte eine solch überragende Bedeutung, dass selbst in den amtlichen Vorlesungsverzeichnissen die (unentgeltlichen) „lectiones publicae“ nur eine untergeordnete Rolle spielten. Für die kärglich besoldeten Professoren wurde die „collegia privata“ dagegen bald die Haupteinnahmequelle. Im 19. Jahrhundert wurden Professoren gar von der Verpflichtung zu kostenfreien Vorlesungen entbunden, wenn sie „dialogische Übungen für einen engeren Kreis“ privatissime et gratis abhielten – Veranstaltungen, wie sie vereinzelt noch in den Anfangsjahren der Ruhr-Universität stattfanden.
Der zu Ende des 19. Jahrhunderts einsetzende staatliche Zugriff auf die Kollegiengelder mündete in den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts in einer (inflationsbedingten) Neuerung: Einführung fester Studiengebühren und Normierung der Kollegiengelder (jetzt: „Unterrichtsgeld“) auf die Hälfte des Vorkriegsniveaus. Es betrug 1930 in Preußen 2,50 Reichsmark pro Wochenstunde, ein Satz übrigens, der trotz Kaufkraftschwund und Währungsumstellung bis 1970 unverändert blieb.
Mit dem Hochschulgebührengesetz vom 5. Mai 1970 wurden die Gebühren in NRW faktisch aufgehoben. Zwar waren sie noch vorgesehen (außer den Unterrichtsgeldern), jedoch waren die Landeskinder davon befreit, ebenso die Studierenden aus denjenigen Ländern, „wenn und soweit Gegenseitigkeit verbürgt [war].“



 

 

Jörg Lorenz, Universitätsarchiv
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