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RUBENS 113

1. Februar 2007

Rektor für vier Jahre

Beamtenrecht geht vor



„Lass Dich überraschen“, sang in den späten 80er- und frühen 90er-Jahren der begnadete Showmaster Rudi Carrell und erfüllte manchen Herzenswunsch aus dem Publikum. Eine freudige Überraschung flatterte uns kurz vor Jahresende ins Haus. In einem Erlass des NRW-Innovationsministeriums (MIWFT) vom 22.12.2006 erläutert Ministerialdirigent Heiner Kleffner den Hochschulen, wie das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) umzusetzen sei. Darin heißt es im Zusammenhang mit der Neubildung von Gremien und Neubestellung von Funktionsträgern u. a. „Der Grundsatz der unverzüglichen Neuwahl oder Neubestellung nach Anpassung der hochschulinternen Bestimmungen findet aus dienstrechtlichen Gründen jedoch keine Anwendung auf Rektorinnen und Rektoren …, deren besondere Beamtenverhältnisse auf Zeit noch nicht beendet sind.“
Anders also als in der Dezember-RUBENS im Interview angesprochen und im Editorial der Januar-RUBENS kommentiert, weiß zumindest Rektor Prof. Dr. Elmar Weiler nun, wie lange seine erste Amtszeit dauern wird: vier Jahre! Dies hat Dr. Joachim Göbel aus der Rechtsabteilung des MIWFT gegenüber RUBENS bestätigt, mit der Begründung, dass aus „rechtlichen Gründen“ in Beamtenverhältnisse auf Zeit „nicht eingegriffen werden dürfe“.


 


jk
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Letzte Änderung: 1.2.2007| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik