Rektor
für vier Jahre
Beamtenrecht
geht vor
„Lass Dich überraschen“, sang
in den späten 80er- und frühen 90er-Jahren
der begnadete Showmaster Rudi Carrell und erfüllte
manchen Herzenswunsch aus dem Publikum. Eine freudige
Überraschung flatterte uns kurz vor Jahresende
ins Haus. In einem Erlass des NRW-Innovationsministeriums
(MIWFT) vom 22.12.2006 erläutert Ministerialdirigent
Heiner Kleffner den Hochschulen, wie das Hochschulfreiheitsgesetz
(HFG) umzusetzen sei. Darin heißt es im Zusammenhang
mit der Neubildung von Gremien und Neubestellung von
Funktionsträgern u. a. „Der Grundsatz der
unverzüglichen Neuwahl oder Neubestellung nach
Anpassung der hochschulinternen Bestimmungen findet
aus dienstrechtlichen Gründen jedoch keine Anwendung
auf Rektorinnen und Rektoren …, deren besondere
Beamtenverhältnisse auf Zeit noch nicht beendet
sind.“
Anders also als in der Dezember-RUBENS
im Interview angesprochen und im Editorial der Januar-RUBENS
kommentiert, weiß zumindest Rektor Prof. Dr.
Elmar Weiler nun, wie lange seine erste Amtszeit dauern
wird: vier Jahre! Dies hat Dr. Joachim Göbel aus
der Rechtsabteilung des MIWFT gegenüber RUBENS
bestätigt, mit der Begründung, dass aus „rechtlichen
Gründen“ in Beamtenverhältnisse auf
Zeit „nicht eingegriffen werden dürfe“.
jk
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