Mehr Freiheit
wagen?
Das neue Hochschulfreiheitsgesetz juristisch betrachtet
Am 1. Januar 2007 tritt das neue Hochschulfreiheitsgesetz
in Kraft. Die NRW-Landesregierung entlässt die
Universitäten und Fachhochschulen in die Selbständigkeit.
Dies hat auch für die Ruhr-Universität einschneidende
Konsequenzen. Denn im nächsten Jahr entscheidet
sie selbst über Organisation, Finanzen und Personal.
Das Schlagwort heißt Eigenverantwortlichkeit.
Mit dem neuen Hochschulfreiheitsgesetz will sich die
Landesregierung aus der „Detailsteuerung“
zurückziehen und das Verhältnis von Staat
und Hochschule auf eine neue Basis stellen. Michael
Brinkmeier – wissenschaftlicher Sprecher der CDU-Landesfraktion
– ist der Ansicht, dass „die Hochschulen
von überflüssigen Regularien und Vorschriften
befreit werden müssen“. NRW-Wissenschaftsminister
Andreas Pinkwart spricht sogar von der Verabschiedung
„staatlichen Dirigismus“.
Ein Blick ins aktuelle Hochschulgesetz NRW verrät,
dass sich der Staat schon jetzt weitgehend aus bestimmten
Bereichen heraushält. Inwieweit er sich in Hochschulangelegenheiten
einmischen darf, richtet sich danach, ob er die Rechts-
oder Fachaufsicht besitzt. Während sich die Rechtsaufsicht
darauf beschränkt, dass sich die Betätigungen
der Hochschulen im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen,
besteht bei der Fachaufsicht eine Zweckmäßigkeitskontrolle.
Die Ruhr-Uni als Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist zwar nach dem derzeitigen Hochschulgesetz
eine Landeseinrichtung; gleichwohl ist sie organisatorisch
aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert
und nimmt schon jetzt viele Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten
wahr. Und in diesen Bereichen – wie etwa der Forschung
und Lehre – ist der Staat auf die Fachaufsicht
beschränkt.
Schärferer Dirigismus?
Den eigentlichen Strukturwandel sieht das Hochschulfreiheitsgesetz
insbesondere im Personal- und Haushaltswesen sowie in
Wirtschaftsangelegenheiten vor. Diese Bereiche sind
nach dem aktuellen Hochschulgesetz noch staatliche Angelegenheiten,
mit der Folge, dass der Staat die Fachaufsicht ausübt.
Zwar spricht § 107 Hochschulgesetz NRW von einer
unbeschränkten Zweckmäßigkeitskontrolle
in Form der Fachaufsicht. Da aber Selbstverwaltungsangelegenheiten
und staatliche Angelegenheiten häufig nicht scharf
voneinander abzugrenzen sind, ist eine unbeschränkte
Zweckmäßigkeitskontrolle schon jetzt nicht
immer möglich. Insbesondere ist das dann der Fall,
wenn akademische Themen staatliche Angelegenheiten tangieren.
Insoweit ist es höchst fraglich, ob bislang wirklich
von einem „staatlichen Dirigismus“ gesprochen
werden kann.
Andererseits hinterlässt der staatliche Dirigismus
ohnehin kein Vakuum, sondern wird von einem neuen Organ
abgelöst. Nunmehr übernimmt der Hochschulrat
die Fachaufsicht und entscheidet sogar über die
strategische Ausrichtung der Hochschule. Nach dem Gesetzentwurf
besteht der Hochschulrat aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern,
wobei mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe
sind. Ob anstelle der staatlichen Intervention ein anderer
– vielleicht sogar schärferer – Dirigismus
Einzug erhält, bleibt abzuwarten.
Fest steht jedenfalls, dass mit dem Hochschulfreiheitsgesetz
neue Leitungsstrukturen geschaffen werden sollen, die
den besonderen Erfordernissen von Wirtschaftsbetrieben
entsprechen. Dazu gehört auch ein eigenverantwortliches
Personalmanagement. Arbeitgeber und Dienstherr für
Landesbeamte ist nicht mehr das Land, sondern die Hochschule.
Allerdings ist für das verbeamtete Hochschulpersonal
nach wie vor das Landesbeamtengesetz maßgeblich.
Etwas anderes könnte sich indes für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ergeben. Zwar sind betriebsbedingte
Kündigungen aus Anlass der Verselbständigung
nicht möglich; gleichwohl schließt dies eine
spätere betriebsbedingte Kündigung nicht unbedingt
aus. Nach Ansicht des Innovationsministeriums (MIWFT)
stehen die Arbeitnehmer mit der Regelung aus dem Hochschulfreiheitsgesetz
sogar besser dar. Denn eine betriebsbedingte Kündigung
sei nur möglich, wenn der Arbeitnehmer das Angebot
einer anderen Hochschule oder einer anderen Landesdienststelle
auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung am selben
Dienstort einschließlich seines Einzuggebietes
(30 km) endgültig ablehne.
Arbeitnehmer nicht besser gestellt
Auf den ersten Blick scheint dies in der Tat eine arbeitnehmerfreundliche
Regelung. Doch was passiert, wenn eine Hochschule dem
Wettbewerb nicht stand hält oder ein Studiengang
geschlossen wird? Was dann mit dem Personal geschieht,
wird im Hochschulfreiheitsgesetz weitgehend offen gelassen.
Zwar sollen nach dem Regierungsentwurf die Arbeitnehmer,
die von den Hochschulen übernommen worden sind,
nicht schlechter stehen, als wenn sie beim Land verblieben
wären. Das Risiko, dass ein Studiengang oder Institut
geschlossen wird, ist aber höher, als dass eine
Landesbehörde dieses Schicksal ereilt. Ob in solch
einer Situation den betroffenen Arbeitnehmern wirklich
eine vergleichbare Stelle angeboten wird, wird sich
zeigen. Denn auch die anderen Hochschulen werden mit
der neuen Situation zu kämpfen haben. Faktisch
werden damit die Arbeitnehmer einer Hochschule eben
nicht besser gestellt.
Mit Verleihung der Dienstherrenfähigkeit wird schließlich
der gesamte Verwaltungsaufwand an die Hochschulen abgegeben,
so dass auch neue Kosten auf sie zukommen könnten.
An dieser Stelle ist betriebswirtschaftliches Know-how
gefragt. Denn neben neuen Risiken haben die Hochschulen
auch die Chance, selbst wirtschaftlich tätig zu
werden. Die wirtschaftliche Betätigung ist zwar
nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; gleichwohl
steckt hier eines der größten Potentiale
des Hochschulfreiheitsgesetzes.
Die Ruhr-Uni muss sich ein spezifisches Profil geben,
um langfristig erfolgreich zu sein. Sie wird Schwerpunkte
bilden, um sich von anderen Hochschulen abzuheben. Wenn
ihr dies gelingt, wird sie ihre Ziele erreichen und
so zu einer gesicherten Finanzierung beisteuern. Denn
die staatliche Finanzierung wird sich nach dem Gesetzentwurf
an den erbrachten Leistungen orientieren.
Tina
Käpernick
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