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RUBENS 109

1. Oktober 2006

Mehr Freiheit wagen?


Das neue Hochschulfreiheitsgesetz juristisch betrachtet


Am 1. Januar 2007 tritt das neue Hochschulfreiheitsgesetz in Kraft. Die NRW-Landesregierung entlässt die Universitäten und Fachhochschulen in die Selbständigkeit. Dies hat auch für die Ruhr-Universität einschneidende Konsequenzen. Denn im nächsten Jahr entscheidet sie selbst über Organisation, Finanzen und Personal.

Das Schlagwort heißt Eigenverantwortlichkeit. Mit dem neuen Hochschulfreiheitsgesetz will sich die Landesregierung aus der „Detailsteuerung“ zurückziehen und das Verhältnis von Staat und Hochschule auf eine neue Basis stellen. Michael Brinkmeier – wissenschaftlicher Sprecher der CDU-Landesfraktion – ist der Ansicht, dass „die Hochschulen von überflüssigen Regularien und Vorschriften befreit werden müssen“. NRW-Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart spricht sogar von der Verabschiedung „staatlichen Dirigismus“.
Ein Blick ins aktuelle Hochschulgesetz NRW verrät, dass sich der Staat schon jetzt weitgehend aus bestimmten Bereichen heraushält. Inwieweit er sich in Hochschulangelegenheiten einmischen darf, richtet sich danach, ob er die Rechts- oder Fachaufsicht besitzt. Während sich die Rechtsaufsicht darauf beschränkt, dass sich die Betätigungen der Hochschulen im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen, besteht bei der Fachaufsicht eine Zweckmäßigkeitskontrolle. Die Ruhr-Uni als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zwar nach dem derzeitigen Hochschulgesetz eine Landeseinrichtung; gleichwohl ist sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und nimmt schon jetzt viele Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Und in diesen Bereichen – wie etwa der Forschung und Lehre – ist der Staat auf die Fachaufsicht beschränkt.

Schärferer Dirigismus?

Den eigentlichen Strukturwandel sieht das Hochschulfreiheitsgesetz insbesondere im Personal- und Haushaltswesen sowie in Wirtschaftsangelegenheiten vor. Diese Bereiche sind nach dem aktuellen Hochschulgesetz noch staatliche Angelegenheiten, mit der Folge, dass der Staat die Fachaufsicht ausübt. Zwar spricht § 107 Hochschulgesetz NRW von einer unbeschränkten Zweckmäßigkeitskontrolle in Form der Fachaufsicht. Da aber Selbstverwaltungsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten häufig nicht scharf voneinander abzugrenzen sind, ist eine unbeschränkte Zweckmäßigkeitskontrolle schon jetzt nicht immer möglich. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn akademische Themen staatliche Angelegenheiten tangieren. Insoweit ist es höchst fraglich, ob bislang wirklich von einem „staatlichen Dirigismus“ gesprochen werden kann.
Andererseits hinterlässt der staatliche Dirigismus ohnehin kein Vakuum, sondern wird von einem neuen Organ abgelöst. Nunmehr übernimmt der Hochschulrat die Fachaufsicht und entscheidet sogar über die strategische Ausrichtung der Hochschule. Nach dem Gesetzentwurf besteht der Hochschulrat aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, wobei mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind. Ob anstelle der staatlichen Intervention ein anderer – vielleicht sogar schärferer – Dirigismus Einzug erhält, bleibt abzuwarten.
Fest steht jedenfalls, dass mit dem Hochschulfreiheitsgesetz neue Leitungsstrukturen geschaffen werden sollen, die den besonderen Erfordernissen von Wirtschaftsbetrieben entsprechen. Dazu gehört auch ein eigenverantwortliches Personalmanagement. Arbeitgeber und Dienstherr für Landesbeamte ist nicht mehr das Land, sondern die Hochschule. Allerdings ist für das verbeamtete Hochschulpersonal nach wie vor das Landesbeamtengesetz maßgeblich.
Etwas anderes könnte sich indes für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben. Zwar sind betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Verselbständigung nicht möglich; gleichwohl schließt dies eine spätere betriebsbedingte Kündigung nicht unbedingt aus. Nach Ansicht des Innovationsministeriums (MIWFT) stehen die Arbeitnehmer mit der Regelung aus dem Hochschulfreiheitsgesetz sogar besser dar. Denn eine betriebsbedingte Kündigung sei nur möglich, wenn der Arbeitnehmer das Angebot einer anderen Hochschule oder einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung am selben Dienstort einschließlich seines Einzuggebietes (30 km) endgültig ablehne.

Arbeitnehmer nicht besser gestellt

Auf den ersten Blick scheint dies in der Tat eine arbeitnehmerfreundliche Regelung. Doch was passiert, wenn eine Hochschule dem Wettbewerb nicht stand hält oder ein Studiengang geschlossen wird? Was dann mit dem Personal geschieht, wird im Hochschulfreiheitsgesetz weitgehend offen gelassen. Zwar sollen nach dem Regierungsentwurf die Arbeitnehmer, die von den Hochschulen übernommen worden sind, nicht schlechter stehen, als wenn sie beim Land verblieben wären. Das Risiko, dass ein Studiengang oder Institut geschlossen wird, ist aber höher, als dass eine Landesbehörde dieses Schicksal ereilt. Ob in solch einer Situation den betroffenen Arbeitnehmern wirklich eine vergleichbare Stelle angeboten wird, wird sich zeigen. Denn auch die anderen Hochschulen werden mit der neuen Situation zu kämpfen haben. Faktisch werden damit die Arbeitnehmer einer Hochschule eben nicht besser gestellt.
Mit Verleihung der Dienstherrenfähigkeit wird schließlich der gesamte Verwaltungsaufwand an die Hochschulen abgegeben, so dass auch neue Kosten auf sie zukommen könnten. An dieser Stelle ist betriebswirtschaftliches Know-how gefragt. Denn neben neuen Risiken haben die Hochschulen auch die Chance, selbst wirtschaftlich tätig zu werden. Die wirtschaftliche Betätigung ist zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; gleichwohl steckt hier eines der größten Potentiale des Hochschulfreiheitsgesetzes.
Die Ruhr-Uni muss sich ein spezifisches Profil geben, um langfristig erfolgreich zu sein. Sie wird Schwerpunkte bilden, um sich von anderen Hochschulen abzuheben. Wenn ihr dies gelingt, wird sie ihre Ziele erreichen und so zu einer gesicherten Finanzierung beisteuern. Denn die staatliche Finanzierung wird sich nach dem Gesetzentwurf an den erbrachten Leistungen orientieren.


Tina Käpernick
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Letzte Änderung: 29.9.2006| Ansprechpartner/in: Inhalt & Technik