Hochschulfreiheitsgesetz
Referentenentwurf liegt den NRW-Hochschulen zur Anhörung
vor
Das Kabinett der NRW-Landesregierung hat im Januar Eckpunkte
für ein Hochschulfreiheitsgesetz verabschiedet
und Anfang März den entsprechenden Referentenentwurf
beraten. Der liegt bis zum 18. April den Hochschulen
zur Anhörung vor. Der Gesetzentwurf soll noch vor
der Sommerpause in den Landtag eingebracht werden, zum
1.1.07 in Kraft treten und für die 26 öffentlichen
Hochschulen in NRW gelten.
Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart sieht darin "das
mit Abstand freiheitlichste Hochschulrecht“. Auch
viele Rektoren stimmen zu, sie erkennen z.B. „bemerkenswert
viel Spielraum“ (Prof. Matthias Winiger, Uni Bonn).
Anders sieht das die Opposition im Landtag: „Freiheit
von Forschung und Lehre werden auf dem Altar der Marktwirtschaft
geopfert“, so die grüne Hochschulexpertin
Ruth Seidl. Kritik kommt auch aus dem Senat der Ruhr-Uni,
wie der nebenstehende Kommentar zeigt.
Worum geht es in dem Gesetzentwurf? Grob lassen sich
fünf Bereiche identifizieren, die weit reichenden
Änderungen unterworfen werden:
Rechtsform: Hochschulen unterliegen
nicht mehr der Fachaufsicht des Ministeriums. Sie sind
keine staatlichen Einrichtungen mehr, sondern Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Hochschulen können
sich in Stiftungen umwandeln, eigene Unternehmen gründen
oder sich an Unternehmen mit Wissenschaftsbezug beteiligen.
Personal: Über die Berufung von
Professoren entscheiden die Hochschulen selbständig.
Ihnen steht frei, im Rahmen ihres Budgets Spitzenkräfte
anzuwerben. Arbeitgeber und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten
ist nun die Hochschule. Tarifverträge bleiben gültig.
Neue können abgeschlossen werden, wenn der Tarifpartner
der Hochschule mindestens 25 % der Beschäftigten
vertritt.
Finanzen: Die Hochschulen unterliegen
nicht mehr der Landeshaushaltsordnung. Sie werden über
Zuschüsse vom Land finanziert und können frei
wirtschaften, Geld ansparen oder Investitionen über
Kredite finanzieren, aber auch Pleite gehen. Die Zuweisung
der Finanzmittel erfolgt nach Aufgaben, Personal, Studentenzahl
und Leistung. Aufgaben und Leistungen werden in Zielvereinbarungen
mit dem Ministerium beschrieben.
Immobilien: Gebäude und Grundstücke
bleiben (zunächst) im Besitz des Landes. Die Uni
Köln und die FH Bonn-Rhein-Sieg erhalten in einem
Modellversuch das vollständige Eigentum an den
Liegenschaften, inkl. Management.
Gremien: Neu geschaffen wird ein Hochschulrat
(er löst das Kuratorium ab), der mindestens zur
Hälfte aus externen Mitgliedern besteht. Von außerhalb
der Hochschule soll auch der Vorsitzende kommen. Der
Rat entscheidet über die strategische Ausrichtung
der Hochschule und nimmt die Fachaufsicht wahr. Zudem
kann sich die Hochschule für ein Rektorat oder
ein Präsidium entscheiden. Rektor/Präsident
und Kanzler, die vom Rat für sechs Jahre gewählt
werden, können von außen kommen. Dem Senat
bleibt die Rolle des zentralen Beratungsgremiums.
Info: Am 4.4., 9 h, findet im Audimax
eine außerordentliche Personalversammlung statt
zum Thema „Das Hochschulfreiheitsgesetz und die
Auswirkungen auf die Beschäftigten an den Hochschulen
in NRW.“
Gastkommentar
Ohne jeden Zwang veröffentlicht die Landesregierung
„Eckpunkte zum Hochschulfreiheitsgesetz“.
Völlig befreit von bildungspolitischen Zielen will
sie sich von der Verantwortung für das Hochschulsystem
im Lande befreien und ist so frei, auch gleich den Landtag
befreien zu wollen. Außerdem sind die Kreditaufnahmen
des Landes sowieso zu hoch, da gibt man den in Freiheit
entlassenen Hochschulen doch besser die Freiheit, selbst
für ihre Finanzierung Kredite aufzunehmen.
Das ist allerdings nicht genug der Freiheit. So befreit
sich die Landesregierung von etwa einem Viertel des
Landespersonals (so ist auch die Opel AG ihre Mitarbeiter
losgeworden). Befreit von der Last, Tarifpartner zu
sein, befreit die Regierung das Land gleich auch noch
von Flächentarifverträgen. Dies wird alles
völlig frei von den wenig positiven Erfahrungen
bei gleichen Aktionen für Unikliniken und Studentenwerke
vor einigen Jahren vorgeschlagen.
Freiheitlich gesinnt, überträgt sie ihre Verpflichtungen
an einen Hochschulrat, den sie selbst einsetzt und dann
in die Freiheit entlässt. Die Freiheit der Forschung
und Lehre ist ja im Grundgesetz geregelt, da muss sich
die Hochschule keine Sorgen mehr um die Freiheit eines
Hochschulrates, die Ziele in Forschung und Lehre festzulegen,
machen. Und, wie die Erfahrung zeigt, sind die Mitglieder
der Hochschulräte in der Mehrzahl ja auch nur freie
Unternehmensentscheider aus der freien Wirtschaft.
Die freie Entscheidung des Hochschulrates über
die Besetzung der Hochschulleitung konnte allerdings
nur durch Aufgabe der Freiheit der Hochschule, selbst
darüber zu entscheiden, ermöglicht werden.
Dafür darf der Rat zusätzlich aber frei prüfen,
ob die Mitglieder der Hochschulleitung für allgemeine
Führungsaufgaben qualifiziert sind. Trotz der schon
durch das Ministerium bescheinigten Freiheit von Kompetenz,
wird der Rat auch Dienstvorgesetzter der Beamten der
Hochschule sein. Frei kann der Rat über die Bildung
neuer Unternehmen entscheiden, die dann völlig
frei von der Hochschule sein dürfen. Die Freiheit
geht allerdings nicht soweit, dass diese Unternehmen
„privaten“ Anbietern Konkurrenz machen dürfen;
da würde ja möglicherweise die Freiheit von
Bertelsmann etc., Geld zu verdienen, betroffen sein.
Das alles geht natürlich nicht, ohne die Freiheit
über die Gehälter der Hochschulleitungen zu
entscheiden (s. DaimlerChrysler, Deutsche Bank …).
Und was wäre das für eine Freiheit, wenn man
nicht frei über die eigene Aufwandsentschädigung
entscheiden dürfte (s. Mannesmann)?
Die Hochschulen dürfen sich ansonsten so frei bewegen
wie bisher. Die Amtszeit der Hochschulleitung wird auf
sechs Jahre verlängert, sonst kann sie ja mit der
neuen Freiheit nichts anfangen. Die Sklaverei durch
die Selbstverwaltung (oder Demokratie) ist da nur hinderlich
und häufige freie Wahlen sind sowieso zu teuer.
Die Hochschulen freuen sich schon auf die Freiheit,
die Rücklagen für die Beamtenpensionen selbst
zu verantworten. Nahezu total begeistert reagieren sie
auf die Freiheit, sich bei sinkenden Landeszuschüssen
selbst in den Konkurs treiben zu dürfen.
Und die Studierenden? Die haben weiterhin die Freiheit,
sich einen Studienplatz in überlasteten Studiengängen
frei zu wählen. Sie bezahlen ja freiwillig. Die
Höhe der Studiengebühr bestimmt ganz frei
die Hochschule – anhand des Gesetzes zur Sicherung
der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen.
Rolf Wernhardt (Sprecher der Gruppe der Mitarbeiter/innen
in Technik und Verwaltung im Senat der Ruhr-Uni)
PS: Sie glauben es nicht? Dann sehen Sie mal unter www.rub.de/mtv
nach.
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