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RUBENS 105

1. April 2006


Hochschulfreiheitsgesetz


Referentenentwurf liegt den NRW-Hochschulen zur Anhörung vor



Das Kabinett der NRW-Landesregierung hat im Januar Eckpunkte für ein Hochschulfreiheitsgesetz verabschiedet und Anfang März den entsprechenden Referentenentwurf beraten. Der liegt bis zum 18. April den Hochschulen zur Anhörung vor. Der Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause in den Landtag eingebracht werden, zum 1.1.07 in Kraft treten und für die 26 öffentlichen Hochschulen in NRW gelten.
Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart sieht darin "das mit Abstand freiheitlichste Hochschulrecht“. Auch viele Rektoren stimmen zu, sie erkennen z.B. „bemerkenswert viel Spielraum“ (Prof. Matthias Winiger, Uni Bonn). Anders sieht das die Opposition im Landtag: „Freiheit von Forschung und Lehre werden auf dem Altar der Marktwirtschaft geopfert“, so die grüne Hochschulexpertin Ruth Seidl. Kritik kommt auch aus dem Senat der Ruhr-Uni, wie der nebenstehende Kommentar zeigt.
Worum geht es in dem Gesetzentwurf? Grob lassen sich fünf Bereiche identifizieren, die weit reichenden Änderungen unterworfen werden:

Rechtsform: Hochschulen unterliegen nicht mehr der Fachaufsicht des Ministeriums. Sie sind keine staatlichen Einrichtungen mehr, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hochschulen können sich in Stiftungen umwandeln, eigene Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen mit Wissenschaftsbezug beteiligen.

Personal: Über die Berufung von Professoren entscheiden die Hochschulen selbständig. Ihnen steht frei, im Rahmen ihres Budgets Spitzenkräfte anzuwerben. Arbeitgeber und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist nun die Hochschule. Tarifverträge bleiben gültig. Neue können abgeschlossen werden, wenn der Tarifpartner der Hochschule mindestens 25 % der Beschäftigten vertritt.

Finanzen: Die Hochschulen unterliegen nicht mehr der Landeshaushaltsordnung. Sie werden über Zuschüsse vom Land finanziert und können frei wirtschaften, Geld ansparen oder Investitionen über Kredite finanzieren, aber auch Pleite gehen. Die Zuweisung der Finanzmittel erfolgt nach Aufgaben, Personal, Studentenzahl und Leistung. Aufgaben und Leistungen werden in Zielvereinbarungen mit dem Ministerium beschrieben.

Immobilien: Gebäude und Grundstücke bleiben (zunächst) im Besitz des Landes. Die Uni Köln und die FH Bonn-Rhein-Sieg erhalten in einem Modellversuch das vollständige Eigentum an den Liegenschaften, inkl. Management.

Gremien: Neu geschaffen wird ein Hochschulrat (er löst das Kuratorium ab), der mindestens zur Hälfte aus externen Mitgliedern besteht. Von außerhalb der Hochschule soll auch der Vorsitzende kommen. Der Rat entscheidet über die strategische Ausrichtung der Hochschule und nimmt die Fachaufsicht wahr. Zudem kann sich die Hochschule für ein Rektorat oder ein Präsidium entscheiden. Rektor/Präsident und Kanzler, die vom Rat für sechs Jahre gewählt werden, können von außen kommen. Dem Senat bleibt die Rolle des zentralen Beratungsgremiums.

Info: Am 4.4., 9 h, findet im Audimax eine außerordentliche Personalversammlung statt zum Thema „Das Hochschulfreiheitsgesetz und die Auswirkungen auf die Beschäftigten an den Hochschulen in NRW.“

Gastkommentar
Ohne jeden Zwang veröffentlicht die Landesregierung „Eckpunkte zum Hochschulfreiheitsgesetz“. Völlig befreit von bildungspolitischen Zielen will sie sich von der Verantwortung für das Hochschulsystem im Lande befreien und ist so frei, auch gleich den Landtag befreien zu wollen. Außerdem sind die Kreditaufnahmen des Landes sowieso zu hoch, da gibt man den in Freiheit entlassenen Hochschulen doch besser die Freiheit, selbst für ihre Finanzierung Kredite aufzunehmen.
Das ist allerdings nicht genug der Freiheit. So befreit sich die Landesregierung von etwa einem Viertel des Landespersonals (so ist auch die Opel AG ihre Mitarbeiter losgeworden). Befreit von der Last, Tarifpartner zu sein, befreit die Regierung das Land gleich auch noch von Flächentarifverträgen. Dies wird alles völlig frei von den wenig positiven Erfahrungen bei gleichen Aktionen für Unikliniken und Studentenwerke vor einigen Jahren vorgeschlagen.
Freiheitlich gesinnt, überträgt sie ihre Verpflichtungen an einen Hochschulrat, den sie selbst einsetzt und dann in die Freiheit entlässt. Die Freiheit der Forschung und Lehre ist ja im Grundgesetz geregelt, da muss sich die Hochschule keine Sorgen mehr um die Freiheit eines Hochschulrates, die Ziele in Forschung und Lehre festzulegen, machen. Und, wie die Erfahrung zeigt, sind die Mitglieder der Hochschulräte in der Mehrzahl ja auch nur freie Unternehmensentscheider aus der freien Wirtschaft.
Die freie Entscheidung des Hochschulrates über die Besetzung der Hochschulleitung konnte allerdings nur durch Aufgabe der Freiheit der Hochschule, selbst darüber zu entscheiden, ermöglicht werden. Dafür darf der Rat zusätzlich aber frei prüfen, ob die Mitglieder der Hochschulleitung für allgemeine Führungsaufgaben qualifiziert sind. Trotz der schon durch das Ministerium bescheinigten Freiheit von Kompetenz, wird der Rat auch Dienstvorgesetzter der Beamten der Hochschule sein. Frei kann der Rat über die Bildung neuer Unternehmen entscheiden, die dann völlig frei von der Hochschule sein dürfen. Die Freiheit geht allerdings nicht soweit, dass diese Unternehmen „privaten“ Anbietern Konkurrenz machen dürfen; da würde ja möglicherweise die Freiheit von Bertelsmann etc., Geld zu verdienen, betroffen sein. Das alles geht natürlich nicht, ohne die Freiheit über die Gehälter der Hochschulleitungen zu entscheiden (s. DaimlerChrysler, Deutsche Bank …). Und was wäre das für eine Freiheit, wenn man nicht frei über die eigene Aufwandsentschädigung entscheiden dürfte (s. Mannesmann)?
Die Hochschulen dürfen sich ansonsten so frei bewegen wie bisher. Die Amtszeit der Hochschulleitung wird auf sechs Jahre verlängert, sonst kann sie ja mit der neuen Freiheit nichts anfangen. Die Sklaverei durch die Selbstverwaltung (oder Demokratie) ist da nur hinderlich und häufige freie Wahlen sind sowieso zu teuer. Die Hochschulen freuen sich schon auf die Freiheit, die Rücklagen für die Beamtenpensionen selbst zu verantworten. Nahezu total begeistert reagieren sie auf die Freiheit, sich bei sinkenden Landeszuschüssen selbst in den Konkurs treiben zu dürfen.
Und die Studierenden? Die haben weiterhin die Freiheit, sich einen Studienplatz in überlasteten Studiengängen frei zu wählen. Sie bezahlen ja freiwillig. Die Höhe der Studiengebühr bestimmt ganz frei die Hochschule – anhand des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen.
Rolf Wernhardt (Sprecher der Gruppe der Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung im Senat der Ruhr-Uni)

PS: Sie glauben es nicht? Dann sehen Sie mal unter www.rub.de/mtv nach.


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